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   OLG München, 12.05.2003 - 11 W 727/03   

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https://dejure.org/2003,8853
OLG München, 12.05.2003 - 11 W 727/03 (https://dejure.org/2003,8853)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2003 - 11 W 727/03 (https://dejure.org/2003,8853)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - 11 W 727/03 (https://dejure.org/2003,8853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Grundlagen für das Anfallen einer 13/20 Prozessgebühr aus dem Hauptsachestreitwert nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr; Verstoß gegen eine Stillhalteabrede unter dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1
    Erstattung von Kosten des Berufungsgegners nach Rechtsmittelrücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 845
  • FamRZ 2005, 738
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11

    Berufungsverfahren: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Eine derart "voreilige" Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats grundsätzlich zur Folge, dass nur die Erstattung einer ermäßigten 1, 1 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3201 Anm. Nr. 1 VV-RVG verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 2992 = FamRZ 2003, 1461; Senat JurBüro 1994, 93 und JurBüro 2004, 380; AGS 2005, 520 = NJW-RR 2006, 503 = FamRZ 2006, 221; ebenso BAG NJW 2003, 3796).
  • OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der

    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
  • OLG München, 20.06.2008 - 11 WF 857/08

    Kostenerstattungsanspruch des Berufungsbeklagten: Rechtsanwaltsgebühr für einen

    Weiter ist auch ganz herrschende Meinung, dass allein für den Antrag auf Kostenüberbürdung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO keine Verfahrensgebühr anfällt, da eine solche Kostenentscheidung vom Gericht von Amts wegen zu treffen ist (Senat FamRZ 05, 738 = JurBüro 04, 280; OLG Brandenburg MDR 06, 1259; Gerold, Schmid, Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rn. 75 m. w. N.).
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