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   OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15   

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OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15 (https://dejure.org/2016,32031)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2016 - 6 U 76/15 (https://dejure.org/2016,32031)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 6 U 76/15 (https://dejure.org/2016,32031)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 09.07.2014 - 6 U 29/11

    Europäisches Patent: Berücksichtigung der Patenthistorie im Verletzungsprozess,

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    Diese Auslegung stünde in Übereinstimmung mit derjenigen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 09.07.2014 (Az. 6 U 29/11) und den Feststellungen der Beschwerdekammer des EPA.

    Die Lesart des Landgerichts von Abs. [0036] würde, wie das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 29/11) überzeugend dargelegt habe, zu einer korrigierenden Auslegung der Merkmale (2 d) und (2 f) führen, welche sich bereits nach den allgemeinen Grundsätzen verbieten würde.

    [53 ] (5) Soweit demgegenüber das OLG Karlsruhe in seinem Urteil im Parallelverfahren (Anlage HL-A 52 = BeckRS 2014, 17797 Rn. 103 -Zugriffskanal) aus dem technischen Zusammenhang zwischen den Merkmalen (1 b), (1 c) und (1 d) (= Teil des Merkmals (2 b) der hier vorgenommenen Merkmalsgliederung) folgert, dass die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklassenbits Teil einer einheitlichen Bitsequenz sein müssen, in der sie für die Mobilstation an bestimmten Bitstellen auffindbar sind, da bei einer separaten und unkorrelierten Übertragung in verschiedenen "Datenpaketen" Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklassenbits (und damit die für das Klagepatent relevanten Zugriffsberechtigungsdaten) nicht "als ein Bitmuster" übertragen würden, ist nicht ersichtlich, warum eine solche einschränkende Auslegung vor dem Hintergrund des dargelegten technischen Sinns geboten wäre.

    [114 ] 1. Soweit vor dem Bundesgerichtshof (Az. X ZR 68/14) im Verfahren zwischen der Klägerin und N. damit zwischen anderen Parteien als im vorliegenden Rechtsstreit die vom OLG Karlsruhe (Az. 6 U 29/11) zugelassene Revision anhängig ist, fehlt es bereits an der Voraussetzung der Vorgreiflichkeit i. S. v. § 148 ZPO.

    Die Revision war vor dem Hintergrund der abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe in dieser Sache (Urt. v. 09.07.2014 - 6 U 29/11 = Mitt. 2014, 558 = BeckRS 2014, 17797) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO sowie wegen der Relevanz der Entscheidung für eine Vielzahl paralleler Verfahren mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    [58 ] (4) Schließlich lässt sich aus der "Erteilungshistorie" des Klagepatents - wollte man, so wie das OLG Karlsruhe (a. a. O., Rn. 130 f.), auf frühere Fassungen der Patentschrift in zulässiger Weise hinsichtlich der Auslegung des geänderten Patentanspruchs zurückgreifen (der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen, vgl. zuletzt BGH GRUR 2016, 257 Rn. 36 - Glasfasern II m. w. N.) -ebenfalls kein tragfähiges Argument für eine abweichende Auslegung des Merkmals "als ein Bitmuster" entnehmen.

    [87 ] Im Ergebnis muss daher die vom Bundesgerichtshof bisher offengelassene Frage nicht entschieden werden, ob die Berücksichtigung der Erteilungshistorie überhaupt als Kriterium für die Anspruchsauslegung zulässig ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 130 f.; BGH GRUR 2016, 257 Rn. 36 - Glasfasern II, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des einzelnen Merkmals orientieren; er wird sich fragen, welchen Beitrag die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern (vgl. BGH GRUR 2007, 410 Rn. 18 - Kettenradanordnung; BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).

    Es ist demnach nicht auf die rein sprachliche Ausdeutung eines in der Patentschrift verwendeten Begriffs, sondern auf den technischen Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe abzustellen; entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Begriffsabstimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH GRUR 2016, 169 Tz. 16 - Luftkappensystem).

  • BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11

    Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    Die Nahelegung des Gegenstands des Klagepatents am Prioritätstag durch die beiden genannten Entgegenhaltungen ergebe sich außerdem aus dem Urteil des BGH in der Nichtigkeitsberufungssache (Az. X ZR 35/11) des parallelen Patents EP 1 186 189, wobei der dortige Anspruch 8 des Hilfsantrags 1 der Klägerin der technischen Lehre des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs entspreche.

    [118 ] c. Schließlich rechtfertigt auch das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Nichtigkeitsberufungssache zum parallelen Patent EP 1 186 189 (Urt. v. 14.10.2014 -X ZR 35/11 = GRUR 2015, 159 - Zugriffsrechte) nicht eine Aussetzung gem. § 148 ZPO.

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 - Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür (auch hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts- und Vernichtungsansprüche) die Streitgegenstandsbewertung in der Berufungsinstanz herangezogen wurde.
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    [47 ] (2) Vor diesem Hintergrund können dem Anspruchswortlaut keine entscheidenden Hinweise für das richtige Verständnis des Merkmals (1 c) entnommen werden: Soweit es dort "als ein Bitmuster übertragen" lautet, kann hieraus nicht die Verwendung eines Zahlworts im Sinne "eines einzigen Bitmusters" gefolgert werden, da das Wort "ein" ebenso gut als unbestimmter Artikel zu verstehen ist und damit lediglich die Art des Übertragungsmittels, nicht aber dessen Anzahl bestimmt wird (vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 12504 unter Ziff. II. B. 2. a. aa. - Chipkarte; OLG Düsseldorf Beck(1) RS 2014, 21713 unter Ziff. II. B. II. 1. - Fahrzeugwechselstromgenerator, wonach der Fachmann das Wort "eine" im Zweifel nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel verstehen würde).
  • BGH, 25.09.2013 - VII ZB 26/11

    Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Partei: Beschwer bei Streit über

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1067 Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013, 1271 - Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür (auch hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts- und Vernichtungsansprüche) die Streitgegenstandsbewertung in der Berufungsinstanz herangezogen wurde.
  • LG Mannheim, 28.02.2014 - 2 O 53/12

    Schutzbereich des Patents: Auslegung des Patentanspruchs durch Heranziehung von

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    Diese Auslegung stünde im Einklang mit derjenigen in den Urteilen des Landgerichts Mannheim (Az. 7 O 29/12, 7 O 530/11 und 2 O 53/12) sowie des OLG Karlsruhe (Az. 6U 29/11) in den Parallelverfahren und entspreche auch der Auslegungsinterpretation der Technischen Beschwerdekammer und der Einspruchsabteilung.
  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 313 Tz. 15 -Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2011, 701 Tz. 23 - Okklusionsvorrichtung; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 13.10.2015 - X ZR 74/14

    Patentverletzung: Verwirklichung der geschützten Lehre durch eine im

    Auszug aus OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15
    Es ist demnach nicht auf die rein sprachliche Ausdeutung eines in der Patentschrift verwendeten Begriffs, sondern auf den technischen Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe abzustellen; entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Begriffsabstimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH GRUR 2016, 169 Tz. 16 - Luftkappensystem).
  • BGH, 26.02.2002 - X ZR 36/01

    Funkuhr

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

  • BGH, 06.05.2010 - Xa ZR 70/08

    Maschinensatz

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

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