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   OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16   

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https://dejure.org/2017,15070
OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16 (https://dejure.org/2017,15070)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2017 - 10 U 748/16 (https://dejure.org/2017,15070)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 10 U 748/16 (https://dejure.org/2017,15070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16
    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a.O.).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16
    Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. z.B. BGH VersR 2005, 945).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16
    Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2006 - 1 U 206/05

    Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur

    Auszug aus OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, Az.: I-1 U 206/05, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 6 U 101/13, NJW 2014, 3790), dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis in der Regel nicht anwendbar ist, weil regelmäßig gerade kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist.
  • OLG München, 19.04.2006 - 10 U 1613/06
    Auszug aus OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16
    Die ganz herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls auch nach Inkrafttreten des RVG grundsätzlich, auch in sogenannten einfachen Regulierungssachen, um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der die Berechnung einer 1, 3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen ist (so Senat, Hinweis vom 19.04.2006 - 10 U 1613/06; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten in DAR 2006, 58 f., NJW 2006, 1477 ff. und in MittBl. der Arge VerkR 2006, 53 ff.).
  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 6 U 101/13

    Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - Oberlandesgericht Hamm klärt, wer

    Auszug aus OLG München, 12.05.2017 - 10 U 748/16
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, Az.: I-1 U 206/05, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 6 U 101/13, NJW 2014, 3790), dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis in der Regel nicht anwendbar ist, weil regelmäßig gerade kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist.
  • OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 87/20

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

    Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermanns aufgefahren ist, der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis in der Regel nicht anwendbar ist, weil regelmäßig gerade kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12. Mai 2017 - 10 U 748/16 -, Rn. 6 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, Az.: I-1 U 206/05, und OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 6 U 101/13, NJW 2014, 3790, juris).
  • LG Saarbrücken, 07.09.2018 - 13 S 43/17

    Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall: Haftung des Hintermanns für

    Dies wird damit begründet, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (vgl. OLG Hamm, NJW 2014, 3790; OLG München, Urteil vom 12.05.2017 - 10 U 748/16, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486 sowie Urteil vom 12.06.2006 - I-1 U 206/05, juris; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 148; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 4 StVO Rn. 46; Scholten in: Freymann/Wellner aaO § 830 BGB Rn. 43; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Rn. 198; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 4 Rn. 24; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 36).
  • OLG Koblenz, 16.11.2020 - 12 U 207/19

    Anscheinsvermutung bei einem "Kettenauffahrunfall"

    Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt zur Überzeugung des Senats eine Anscheinsvermutung für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen wäre (so auch OLG München, BeckRS 2017, 109598).
  • AG Villingen-Schwenningen, 21.02.2020 - 7 C 387/18

    Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

    Dies wird damit begründet, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens des "Vordermannes" kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist; denn es ist ebenso möglich, dass das mittlere Fahrzeug bereits vor dem Auffahren durch das Fahrzeug des "Hintermannes" seinerseits bereits auf das Fahrzeug des "Vordermannes" aufgefahren war (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2014, 3790; OLG München, Urt. v. 12.05.2017 - 10 U 748/16; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 148; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 4 Rn. 24; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 36).
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