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   OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21   

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https://dejure.org/2021,16317
OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21 (https://dejure.org/2021,16317)
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2021 - 32 W 693/21 (https://dejure.org/2021,16317)
OLG München, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 32 W 693/21 (https://dejure.org/2021,16317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GVG § 45 Abs. 1 S. 3
    Gebührenrechtliche Identität bei entgegengesetzter Klage und Widerklage im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag

  • rewis.io

    Schadensersatz, Beschwerde, Rechtsmittel, Leasingvertrag, Streitwert, Widerklage, Streitwertbeschluss, Festsetzung, Klage, Herausgabe, Anspruch, Nutzung, RVG, Arbeit, statthaftes Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstandes bei Erhebung der Widerklage auf Übereignung desselben

  • rechtsportal.de

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstandes bei Erhebung der Widerklage auf Übereignung desselben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in der Klage und in der Widerklage gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

    Der Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris; BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, § 45 GKG Rn. 15; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 16).

    Dies gilt bspw. für den auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gestützten Anspruch der einen Partei auf Rückerstattung der gezahlten Leasingraten und die für die anschließende Vertragslaufzeit widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der nach verzugsbedingter Kündigung des Leasingvertrages noch ausstehenden Leasingraten (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris).

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Es soll den Prozessparteien gebührenrechtlich zugutekommen, dass das Gericht zwar über mehrere Anträge entscheiden muss, sich dafür aber im Wesentlichen auf die Beurteilung des gleichen Streitstoffs beschränken kann und dadurch Arbeitsaufwand erspart wird (BGH, Beschluss vom 02. November 2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006, 138; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

    Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BGH Beschluss vom 06. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, § 45 GKG Rn. 12; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 13).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in der Klage und in der Widerklage gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 137/05

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Es soll den Prozessparteien gebührenrechtlich zugutekommen, dass das Gericht zwar über mehrere Anträge entscheiden muss, sich dafür aber im Wesentlichen auf die Beurteilung des gleichen Streitstoffs beschränken kann und dadurch Arbeitsaufwand erspart wird (BGH, Beschluss vom 02. November 2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006, 138; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

    Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass Nämlichkeit des Streitgegenstands anzunehmen ist, wenn eine Klage auf vertragliche Leistung mit einer Widerklage zusammentrifft, mit der diese vertragliche Verpflichtung geleugnet werden soll (BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NZM 2006, 138).

  • OLG München, 18.05.2010 - 32 W 1288/10

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    So werden die Werte von Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet, wenn der Mieter gegen eine Kündigung Klage auf Feststellung von deren Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt (OLG München, Beschluss vom 18.5. 2010 - 32 W 1288/10, NZM 2011, 175).
  • OLG Nürnberg, 27.08.2019 - 13 W 2775/19

    Streitwert bei Klage und Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und der

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Die Klage auf Herausgabe eines Leasinggegenstandes und die Widerklage auf Übereignung desselben bzw. bei Leasingfahrzeugen auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes betreffen nach der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung gebührenrechtlich denselben Gegenstand (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. August 2019 - 13 W 2775/19, MDR 2020, 126; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 15 jew.m.weit.Nachw.).
  • BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16

    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in der Klage und in der Widerklage gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11

    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BGH Beschluss vom 06. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, § 45 GKG Rn. 12; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 13).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

    Auszug aus OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in der Klage und in der Widerklage gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
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