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   OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09   

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https://dejure.org/2010,11219
OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09 (https://dejure.org/2010,11219)
OLG München, Entscheidung vom 13.01.2010 - 34 Wx 119/09 (https://dejure.org/2010,11219)
OLG München, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 34 Wx 119/09 (https://dejure.org/2010,11219)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags: Gleichzeitige Einlegung der Grundbuchbeschwerde und Zurücknahme des Eintragungsantrags

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Erfordernis der Beschwerde zur wirksamen Zurücknahme eines erstinstanzlich zurückgewiesenen Grundbuchberichtigungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 22; GBO § 22; GBO § 71
    Entscheidung des Grundbuchamts nach Einlegung der Beschwerde und Zurücknahme des Eintragungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Verfahrensmäßige Behandlung einer Grundbuchbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidung des Grundbuchamts nach Einlegung der Beschwerde und Zurücknahme des Eintragungsantrags

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Antragsrücknahme

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 15.06.1971 - 1 W 8752/70

    Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen

    Auszug aus OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09
    Nach damals überwiegender Meinung musste der bereits ergangene Beschluss nämlich in jedem Fall ausdrücklich aufgehoben werden (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 41; Baronin von König/von Schuckmann in Jansen FGG 3. Aufl. Vor §§ 8 - 18 Rn. 18 je m.w.N.; zweifelnd Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 162), weshalb es in Fällen der unbefristeten Beschwerde auch zwingend einer Rechtsmitteleinlegung bedurfte, um wirksam zurücknehmen zu können (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, Baronin von König/von Schuckmann in Jansen je aaO.; a.A. KG NJW 1971, 2270).

    Auch eine Verwerfung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht als unzulässig (so nach früherem Recht KG NJW 1971, 2270/2272) ginge ins Leere, weil für eine derartige Entscheidung die Verfahrensgrundlage fehlt.

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 119/09
    Denn wenn der zurückweisende Beschluss des Grundbuchamts aufgehoben worden wäre, würde der Eintragungsantrag, wäre er nicht zurückgenommen worden, wieder aufleben und als unerledigt anzusehen sein (BGHZ 45, 186/191).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 94/10

    Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Errichtung und Unterhaltung einer

    Nach § 131 Abs. 3 KostO n. F. ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei (vgl. OLG München, Beschl. v. 13.1.2010 - 34 Wx 119/09 -).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 96/10

    Sondernutzungsrecht: keine Realgläubigerzustimmung!

    Nach § 131 Abs. 3 KostO n. F. ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei (vgl. OLG München, Beschl. v. 13.1.2010 - 34 Wx 119/09 -).
  • OLG München, 01.08.2023 - 34 Wx 166/23

    Rechtsfolgen der Rücknahme eines Eintragungsantrags bei gleichzeitiger Einlegung

    c) Auch eine Verwerfung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht als unzulässig ginge ins Leere, weil für eine derartige Entscheidung die Verfahrensgrundlage fehlt (Senat vom 13.1.2010, 34 Wx 119/09 = BeckRS 2010, 2182).
  • OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 167/10

    Aufgebotsverfahren: Übereinstimmende Beendigungserklärung im Beschwerdeverfahren

    Die deklaratorische Erklärung der Wirkungslosigkeit wird nur auf ausdrücklichen Antrag - der hier nicht gestellt wurde - festgestellt (Senat vom 13.1.2010, 34 Wx 119/09 = BeckRS 2010, 02182).
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 95/10

    Sondernutzungsrecht: keine Realgläubigerzustimmung!

    Nach § 131 Abs. 3 KostO n. F. ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei (vgl. OLG München, Beschl. v. 13.1.2010 - 34 Wx 119/09 -).
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