Rechtsprechung
   OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23903
OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17 (https://dejure.org/2018,23903)
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2018 - 31 Wx 49/17 (https://dejure.org/2018,23903)
OLG München, Entscheidung vom 13. August 2018 - 31 Wx 49/17 (https://dejure.org/2018,23903)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,23903) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 02.11.2003 - 3 Wx 47/02

    Gemeinschaftliches Testament für den Fall des "gemeinsamen Todes"

    Auszug aus OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17
    Sie haben nämlich die auslegungsbedürftige Formulierung "gemeinsam" nicht ergänzt durch die Formulierung "Nach (einem gemeinsamen Tod)" oder - noch deutlicher - formuliert "nach unserem (gemeinsamen) Tod", sondern mit den Worten "bei einem", die für einen einzigen zum Tode beider Eheleute führenden Lebenssachverhalt sprechen, eine auf einen zeitgleichen Tod hindeutende Wortwahl getroffen (vgl. hierzu auch OLG Schleswig NJW-RR 2004, 368).
  • OLG München, 24.10.2013 - 31 Wx 139/13

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Für den Fall des

    Auszug aus OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17
    Es ist daher sinnvoll und naheliegend, wenn die Ehegatten die gegenseitige Beerbung anordnen und im Übrigen dem Überlebenden freie Hand lassen wollen, eine zusätzliche Regelung jedenfalls für den Fall zu treffen, dass keiner den anderen überlebt oder der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist (vgl. dazu OLG München NJW-RR 2014, 71).
  • BGH, 16.07.1997 - IV ZR 356/96

    Auslegung einer testamentarischen Verfügung

    Auszug aus OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17
    a) Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376; FamRZ 2012, 26; Leipold in: MüKo/BGB, 7. Auflage § 2084 Rn. 1).
  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Auszug aus OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17
    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierfür gegebenenfalls vorab erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren (vgl. dazu OLG München ZEV 2017, 634) wird dem Nachlassgericht übertragen.
  • OLG München, 14.06.2010 - 31 Wx 151/09

    Testament: Erbrechtslage bei Verfügung nur über einen geringen Teil des

    Auszug aus OLG München, 13.08.2018 - 31 Wx 49/17
    Auch ist unmaßgeblich, dass der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (infolge Unterlassen einer Testierung durch den überlebenden Ehegatten) etwaig nicht dem grundsätzlichen Willen der Ehegatten entspricht, sondern Konsequenz der Nichttestierung (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1941).
  • OLG München, 01.12.2021 - 31 Wx 314/19

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 49/17).

    Eine solche Formulierung kann im Einzelfall auch die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 49/17).

    Eine Hinderung des überlebenden Ehegatten an der Errichtung einer (weiteren) letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann auch darin liegen, dass er aufgrund einer dementiellen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine letztwillige Verfügung zu treffen (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 49/17).

    Mit Beschluss vom 13.08.2018 hob das OLG München den Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.12.2016 auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück (vgl. dazu OLG München BeckRS 2018, 18077).

    Ob die Verhinderung des überlebenden Ehegatten betreffend eine eigene Testierung im Nachgang zu dem Ableben des vorverstorbenen tatsächlich vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werden, sondern es bedarf der konkreten Feststellung der Lebenssituation des überlebenden Ehegatten im Zeitraum zwischen Tod des vorversterbenden Ehegatten und seines eigenen (vgl. dazu OLG München BeckRS 2018, 18077).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht