Rechtsprechung
OLG München, 13.08.2019 - 4 UF 162/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 1601, § 1612a Abs. 1; FamFG § 169 Nr. 1, 171 Abs. 2 S 1; ZPO § 130; EuUntVO Art. 57 Abs. 3
Abstammungssachen und Kindesunterhaltsverfahren: unterschiedliche Antragsvoraussetzungen zur Angabe der Wohnanschrift des Antragstellers - rewis.io
Abstammungssachen und Kindesunterhaltsverfahren: unterschiedliche Antragsvoraussetzungen zur Angabe der Wohnanschrift des Antragstellers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Familienstreitsache: Zulässigkeit eines Antrags bei Nichtangabe der Wohnadresse des Antragstellers
- rechtsportal.de
FamFG §§ 58 ff.
Zahlung von Mindestunterhalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87
Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift
Auszug aus OLG München, 13.08.2019 - 4 UF 162/19
Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 - 4 UF 333/15 -, juris; BGH FamRZ 1988, 382 bis 383).dd) Erst durch die Mitteilung der Anschrift des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27.06.2019, eingegangen beim Senat am 01.07.2019, ist die Heilung erfolgt (BGH, FamRZ 1988, 382 bis 383, Rn. 9, Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 20 b, ZPO, 39. Auflage).
- OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 333/15
Abänderung eines Unterhaltsurteils aus Polen
Auszug aus OLG München, 13.08.2019 - 4 UF 162/19
Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 - 4 UF 333/15 -, juris; BGH FamRZ 1988, 382 bis 383).