Rechtsprechung
OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Notare Bayern , S. 61
BGB §§ 1938, 1941, 2077, 2278, 2279, 2298, 2299
Enterbung als einseitige Verfügung im Erbvertrag, keine Unwirksamkeit nach Scheidung - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1938, 1941, 2077, 2278, 2279, 2298, 2299
Fortwirken einer Enterbung trotz Unwirksamkeit des Erbvertrages im Übrigen infolge Scheidung der Ehe
- Judicialis
BGB § 1938; ; BGB § 1941; ; BGB § 2077; ; BGB § 2278; ; BGB § 2279; ; BGB § 2298; ; BGB § 2299
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung zur Enterbung naher Verwandter auch bei Ehescheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 1938, 1941, 2077, 2278, 2279, 2298, 2299
Fortwirken einer Enterbung trotz Unwirksamkeit des Erbvertrages im Übrigen infolge Scheidung der Ehe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausgestaltung einer Enterbung im Rahmen eines Erbvertrages; Ergänzende Testamentsauslegung im Fall einer Ehescheidung von Ehegatten mit Erbvertrag; Wirkungen einer Scheidung auf die wechselseitige Erbeinsetzung von Ehegatten; Enterbung ohne Erbeinsetzung
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Erbvertrag - Auslegung: Enterbung der Verwandten
Verfahrensgang
- AG Erlangen - VI 4343/03
- LG Nürnberg-Fürth, 28.06.2005 - 7 T 2984/05
- OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 82
- DNotZ 2006, 132
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender …
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1966, 390/394; 1982, 159/165; 1988, 165/167).Es handelt sich somit nicht mehr darum, dass der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (BayObLGZ 1988, 165/168 m.w.N.).
- BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270;… MünchKomm BGB/Leipold § 2084 Rn. 147 ff.). - BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01
Auslegung eines Testaments
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270;… MünchKomm BGB/Leipold § 2084 Rn. 147 ff.).
- BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 3/95
Nichtigkeit eines Erbvertrages von Ehegatten wegen Testierunfähigkeit eines …
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
§ 2298 Abs. 1 BGB bestimmt keine zwingende Rechtsfolge, sondern ist nur Auslegungsregel, die dem vermuteten Parteiwillen Rechnung trägt (BayObLG NJW-RR 1996, 7/8;… MünchKommBGB/Musielak § 2298 Rn. 7). - BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56
Veräußerung des vermachten Gegenstandes
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willensrichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGHZ 22, 357/362; 74, 116/119). - BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70
Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB, …
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Bei der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens sind auch außerhalb des Testaments liegende Umstände sowie Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen (BGH NJW 1973, 240/242). - BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77
Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willensrichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGHZ 22, 357/362; 74, 116/119). - BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66
Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1966, 390/394; 1982, 159/165; 1988, 165/167). - BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
Auszug aus OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05
Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1966, 390/394; 1982, 159/165; 1988, 165/167).