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   OLG München, 13.10.1981 - 5 U 2200/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2899
OLG München, 13.10.1981 - 5 U 2200/81 (https://dejure.org/1981,2899)
OLG München, Entscheidung vom 13.10.1981 - 5 U 2200/81 (https://dejure.org/1981,2899)
OLG München, Entscheidung vom 13. Oktober 1981 - 5 U 2200/81 (https://dejure.org/1981,2899)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung von Negativmerkmalen einer Kartei ; Kreditwürdigkeit von Personen ; Eintragungen in ein Schuldnerverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2336 (Ls.)
  • NJW 1982, 244
  • ZIP 1982, 1198
  • ZIP 1982, 46
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 66/77

    Ersatzansprüche eines Bankkunden wegen Fehlmeldungen einer zentralen

    Auszug aus OLG München, 13.10.1981 - 5 U 2200/81
    Dies führt wiederum dazu, dass insbesondere Konsumentenkredite von einigen tausend Mark ohne besondere Formalitäten, vielfach ohne Sicherheitsleistungen und verhältnismässig zinsgünstig gewährt werden können (vgl. BGH NJW 1978, 2151, 2152 [BGH 20.06.1978 - VI ZR 66/77] re.Sp.; LG Mannheim in Teilzahlungswirtschaft 1975, S. 26).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus OLG München, 13.10.1981 - 5 U 2200/81
    Trotz der einseitigen Erledigterklärung des Klägers bezüglich der beiden inzwischen gelöschten Eintragungen aus dem Jahr 1977 ist die Klage auch insoweit abzuweisen, weil sie zur Zeit des erledigenden Ereignisses auch bezüglich dieser Eintragungen unbegründet war (vgl. BGH WM 1979, 1128 und VersR 1980, 384).
  • BGH, 14.05.1979 - II ZR 15/79

    Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Klägers - Erklärung der Erledigung

    Auszug aus OLG München, 13.10.1981 - 5 U 2200/81
    Trotz der einseitigen Erledigterklärung des Klägers bezüglich der beiden inzwischen gelöschten Eintragungen aus dem Jahr 1977 ist die Klage auch insoweit abzuweisen, weil sie zur Zeit des erledigenden Ereignisses auch bezüglich dieser Eintragungen unbegründet war (vgl. BGH WM 1979, 1128 und VersR 1980, 384).
  • BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53

    Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus OLG München, 13.10.1981 - 5 U 2200/81
    Zwar gehen die geltendgemachten Ansprüche nicht auf Geld oder geldwerte Gegenstände, sondern auf Vornahme einer Handlung und Unterlassung; der Kläger verfolgt jedoch damit vermögensrechtliche Belange, nämlich den Wegfall von Hindernissen, Kredit zu erlangen (vgl. BGHZ 13, 5).
  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 207/82

    Zulässigkeit - Speicherung - Personenbezogene Daten

    Das läßt sich nur beurteilen, wenn man die Belange des Betroffenen den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter, die von dieser mit dem konkreten Speicherungsvorgang wahrgenommen werden, gegenüberstellt (OLG München, NJW 1982, 244 (245); OLG Hamm, WM 1983, 852 (843); Gallwas-Schneider-Schwappach-Schweinoch-Steinbrinck, DatenschutzR, § 23 Rdnr. 23; Ordemann-Schomerus, BDSG, 3. Aufl., § 32 Anm. 1; Simitis u. a., § 1 Rdnr. 5).

    Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betreffenden Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Verarbeitung dient (OLG München NJW 1982, 244 (245); OLG Hamm, WM 1983, 852 (854); Simitis u. a., § 32 Rdnrn. 4, 5 m. w. Nachw.; Schaffland-Wiltfang, BDSG, § 32 Rdnr. 10).

    Die Interessen, denen die Speicherung der Daten der Kl. im Bestand der Bekl. dient, lassen sich erst erfassen und gewichten, wenn das von der Bekl. betriebene Kreditinformationssystem, sein innerer Aufbau, seine Bedeutung für die gewerbliche Kreditwirtschaft wie auch für deren Kunden sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Einrichtung effektiv arbeiten kann, ermittelt sind (zum Umfang der durch das Kreditinformationssystem der Bekl. wahrgenommenen Interessen vgl. BGH, NJW 1978, 2151 (2152) m. Anm. Schaffland, BB 1978, 1587; OLG München, NJW 1982, 244 (245)).

  • OLG Köln, 27.05.1982 - 5 U 100/81
    Wann schutzwürdige Belange durch die Weitergabe von Daten beeinträchtigt worden sind, läßt sich nur anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ermitteln, wobei die schutzwürdigen Interessen des Beklagten einerseits und die schutzwürdigen Belange der Klägerin andererseits zu würdigen sind (Vergleiche OLG Celle, 1979-11-14, 3 U 92/79, BB 1980, 1772; OLG München, 1981-10-13, 5 U 2200/81, NJW 1982, 244; OLG Hamm, 1982-03-08, 3 U 300/81, ZIP 1982, 1062).
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