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   OLG München, 13.12.2016 - 31 Wx 186/16   

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OLG München, 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 (https://dejure.org/2016,45930)
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 (https://dejure.org/2016,45930)
OLG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 31 Wx 186/16 (https://dejure.org/2016,45930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Spruchverfahren

  • rewis.io

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und Kostenentscheidung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Versorgungszusage (BAG v. 20.9.2016) 196 Spruchverfahren: Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Spruchverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren im Spruchverfahren im Einzelfall durch Antragsteller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Spruchverfahren: Antragsteller können auf Kostenerstattung haften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 176
  • FGPrax 2017, 45
  • NZG 2017, 467
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG München, 13.12.2016 - 31 Wx 186/16
    (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191).

    Die Belastung eines Antragstellers mit den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend die Beschwerde bei Einlegung offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rn. 23; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. § 15 SpruchG Rn. 21).

    Zwar hat die Rechtsprechung für Verfahren vor Inkrafttreten des FamFG entschieden, dass in Spruchverfahren die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren nicht dem Antragsteller auferlegt werden können (grundlegend BGH, NZG 2012, 191 Rn. 11 ff., Rn. 21).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

    Zur Möglichkeit, in Spruchverfahren dem Antragsgegner entstandene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 31 Wx 186/16).

    Er befindet sich hiermit im Einklang mit der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum (s. etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 305 Anh. § 15 SpruchG Rn. 6; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 15 SpruchG/Anh § 306 Rn. 7; Klöcker, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 74; s. ferner die Nachweise bei OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 16; als durch die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung für die Praxis in diesem Sinne entschieden sehen die Frage Mennicke, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 17 f. sowie Kubis, in: MüKoAktG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20, 22 an).

    b) Von diesem rechtlichen Ansatz abgewichen ist allerdings das Oberlandesgericht München in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 11 ff.; dagegen Deiß, GWR 2017, 78) und unter Berufung auf Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 26 für Beschwerden in Spruchverfahren, die den Verfahrensvorschriften des FamFG unterliegen.

    § 84 FamFG ermögliche, in solchen Verfahren - ohne dass dem § 15 SpruchG entgegenstehe - ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners dem Antragsteller und Beschwerdeführer jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnte (so OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 16; im Ansatz ebenso, allerdings möglicherweise für eine noch weitergehende Kostentragung der Antragsteller Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 26).

    Gerade dieser Umstand zweifelsfreier Erkennbarkeit für den dortigen Beschwerdeführer aber war für die dort von dem Oberlandesgericht München getroffene Kostenentscheidung tragend (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 20).

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Sie wird durch die speziellere Vorschrift des § 15 SpruchG - die ausdrücklich den Zusatz "unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs" enthält - verdrängt (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191 ff., Rn. 13; einschränkend zur Anwendbarkeit des § 84 FamFG: Senat, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, NZG 2012, 191 ff.).

    Selbst wenn man insofern jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht von einer abschließenden Regelung des § 15 Abs. 2 SpruchG ausgehen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, NZG 2017, 467 ff. in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191 ff; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. § 15 spruchG Rn. 26), sondern über §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 84 FamFG eine anderweitige Entscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten treffen kann, vermag der Senat keine Gründe für eine derartige Billigkeitsentscheidung zu erkennen.

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin durch die Antragsteller kommt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats vom 13.12.2016 (vgl. 31 Wx 186/16, ZIP 2017, 176 ff.) nicht in Betracht.
  • OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23

    Zur Kostentragungspflicht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren

    Den Antragstellern können daher auch nicht ausnahmsweise gemäß § 84 FamFG die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden (entgegen OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16).

    Für das Beschwerdeverfahren enthalte § 84 FamFG jedoch eine besondere Regelung, welche auch im Spruchverfahren über § 17 Abs. 1 SpruchG jedenfalls in besonderen Ausnahmefällen Anwendung finden könne (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 19; BeckOGK/Drescher, SpruchG, § 15 Rn. 26; Koch, Aktiengesetzt, 17. Aufl. 2023, § 15 Rn. 6; MüKoAktG/Krenek, 6. Aufl. 2023, SpruchG, § 15 Rn. 24; Wittgens in K.Schmidt/Lutter, AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024, § 15 Rn. 22).

    Zudem weicht der Senat von der Entscheidung des OLG München im Beschluss vom 13.12.2016 (31 Wx 186/16) in dieser Frage ab.

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Insoweit war zu berücksichtigen, dass zwar einem Antragsteller im Einzelfall ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 84 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerseite für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden können (vgl. OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, NZG 2017, 467 ff.; Drescher in: BeckOGK AktG, Stand: 19.10.2020, § 15 SpruchG Rz. 27 m.w.N., auch zur Gegenauffassung).

    Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Rechtsmittel - anders als diejenigen der beschwerdeführenden Antragsteller - von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und der jeweilige Beschwerdeführer dies ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. OLG München, Beschl. v. 13.12.2016, aaO, Rz. 16).

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin durch die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kommt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats vom 13.12.2016 (31 Wx 186/16, ZIP 2017, 176 ff.) nicht in Betracht.
  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

    Es kann hier offenbleiben, ob ausnahmsweise eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die Antragsteller in Betracht kommen kann, für den Fall, dass das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnten (OLG München, Beschl. v. 13.12.2016, 31 Wx 186/16, juris Rz. 16), denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (siehe auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017, 20 W 5/16, unter B) IV) 3) b)).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Darüber hinaus kann offenbleiben, ob ausnahmsweise eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die Antragsteller in Betracht kommen kann, für den Fall, dass das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnten (OLG München, Beschl. v. 13.12.2016, 31 Wx 186/16, juris Rz. 16), denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (siehe auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017, 20 W 5/16, unter B) IV) 3) b)).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

    Darüber hinaus kann offenbleiben, ob ausnahmsweise eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die Antragsteller in Betracht kommen kann, für den Fall, dass das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnten (OLG München, Beschl. v. 13.12.2016, 31 Wx 186/16, juris Rz. 16), denn diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (siehe auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017, 20 W 5/16, unter B) IV) 3) b)).
  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Offenbleiben kann, ob § 15 Abs. 2 SpruchG auch für das Beschwerdeverfahren als abschließende Regelung zur Kostentragung aufzufassen ist oder § 17 Abs. 1 SpruchG die Anwendung des § 84 FamFG eröffnet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2017, 20 W 5/16, AG 2018, 765 [juris Rn. 55 f.]; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 31 Wx 186/16, AG 2017, 203 [juris 10]).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

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