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   OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15, 34 Wx 389/15, 34 Wx   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,557
OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15, 34 Wx 389/15, 34 Wx (https://dejure.org/2016,557)
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2016 - 34 Wx 383/15, 34 Wx 389/15, 34 Wx (https://dejure.org/2016,557)
OLG München, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 34 Wx 383/15, 34 Wx 389/15, 34 Wx (https://dejure.org/2016,557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 28 Abs. 3 S. 6, Abs. 4; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, 71
    Keine Beschwerdeberechtigung des Käufers eines Grundstücks bei Versagung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Eigentümers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Käufers eines Grundstücks gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs

  • rewis.io

    Rechtserwerb und Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin

  • notar-drkotz.de

    Notarkostenverfahren - Aufrechnung mit materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen

  • notar-drkotz.de

    Vorkaufsrecht der Gemeinde - Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Käufers eines Grundstücks gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Amtswiderspruch durch Kaufinteressenten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung einer Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Auszug aus OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
    Die Prüfung erstreckt sich hingegen nicht darauf, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen (vgl. BGHZ 19, 355/358; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 219).

    Jeweils besteht für dieselbe Behörde die abstrakte Befugnis, um die gewünschte Eintragung zu ersuchen (BGHZ 19, 355/357 f.), und es spielt unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit des Grundbuchs (vgl. BGHZ 106, 108/110) auch keine Rolle, ob sich die Gemeinde für ihr Ersuchen auf die eine oder andere Grundlage stützt.

  • BayObLG, 26.08.1999 - 2Z BR 72/99

    Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaats Bayern nach dem Bayerischen

    Auszug aus OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
    (3) Der Beteiligte zu 1 kann sich für seine abweichende Ansicht nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.8.1999 (BayObLGZ 1999, 245) berufen.

    Soweit das Gericht dort einen Vergleich mit § 28 Abs. 4 BauGB vornimmt (BayObLGZ 1999, 245/247 f. unter II. 3. a (2)), ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der dort herangezogenen Fassung des § 28 Abs. 4 BauGB (Bekanntmachung vom 27.8.1997, BGBl I S. 2141) eine (nicht: "keine") Regelung bestand, nach der das Eigentum an dem vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstück auf die Gemeinde übergeht, wenn der Bescheid über die Ausübung unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums auf gemeindliches Ersuchen in das Grundbuch eingetragen worden ist.

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Auszug aus OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
    Jeweils besteht für dieselbe Behörde die abstrakte Befugnis, um die gewünschte Eintragung zu ersuchen (BGHZ 19, 355/357 f.), und es spielt unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit des Grundbuchs (vgl. BGHZ 106, 108/110) auch keine Rolle, ob sich die Gemeinde für ihr Ersuchen auf die eine oder andere Grundlage stützt.
  • KG, 10.12.2002 - 1 W 288/02

    Eintragung gesetzlicher Zinsen bei Sicherungshypothek auf Ersuchen des

    Auszug aus OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
    Nur wenn das Grundbuchamt (positiv) weiß, dass es an den Voraussetzungen für das Ersuchen fehlt, so hat es dieses zurückzuweisen; denn es darf nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (KG FGPrax 2003, 56).
  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 120/10

    Grundbuchverfahren: Beschwerdeberechtigung für ein beschränktes Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
    Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung, wie sie gegenständlich behauptet wird, ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235; Demharter a. a. O.).
  • BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
    Auszug aus OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
    Wird jedoch im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 GBO) verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (etwa OLG Hamm FGPrax 1996, 210; BayObLGZ 1977, 1/2; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 68/69; vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 191).
  • OLG München, 02.10.2019 - 34 Wx 316/19

    Löschung einer Grundschuld

    Wer dies wiederum ist, wird im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB regelmäßig an der Buchposition festgemacht (Senat vom 14.1.2016, 34 Wx 383/15 = NJOZ 2017, 726; Hügel/Kramer § 71 Rn. 186).
  • OLG München, 10.02.2020 - 34 Wx 357/17

    Kein Nachweis von Miteigentum an einem Grundstück mit Europäischem

    Bei mit der beschränkten Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen ist nach allgemeiner Ansicht nur derjenige beschwerdeberechtigt, der im Fall der Unrichtigkeit der Eintragung einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 GB hätte (Senat vom 14.1.2016, 34 Wx 389/15 = NJOZ 2017, 726; BayObLG …
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