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   OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20   

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https://dejure.org/2020,2471
OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20 (https://dejure.org/2020,2471)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2020 - 2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20 (https://dejure.org/2020,2471)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20 (https://dejure.org/2020,2471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    StPO § 453 Abs. 2 S. 3; StGB § 56f Abs. 2
    Beginn der verlängerten Bewährungszeit

  • rewis.io

    Beginn der verlängerten Bewährungszeit

  • strafrechtsiegen.de

    Strafaussetzung zur Bewährung - Verlängerung der Bewährungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453 Abs. 2 S. 3; StGB § 56f Abs. 2
    Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Auslegung; Bewährungszeit; Verlängerung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20
    Nach einhelliger Auffassung befindet sich nämlich ein Verurteilter, dessen Bewährungszeit abgelaufen war, in einer bewährungsfreien Zeit bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Strafvollstreckungskammer über den Verlängerungsantrag entscheidet (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 221; BVerfG NStZ 1995, 437).

    Ebenso scheidet nach vorzugswürdiger Auffassung auch der Widerruf der Bewährung wegen einer während der bewährungsfreien Zeit verübten Straftat aus (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, anders BVerfG NStZ 1995, 437 für den Fall einer nachträglichen Verlängerung ex tunc).

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20
    Nach einhelliger Auffassung befindet sich nämlich ein Verurteilter, dessen Bewährungszeit abgelaufen war, in einer bewährungsfreien Zeit bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Strafvollstreckungskammer über den Verlängerungsantrag entscheidet (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 221; BVerfG NStZ 1995, 437).

    Ebenso scheidet nach vorzugswürdiger Auffassung auch der Widerruf der Bewährung wegen einer während der bewährungsfreien Zeit verübten Straftat aus (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, anders BVerfG NStZ 1995, 437 für den Fall einer nachträglichen Verlängerung ex tunc).

  • OLG Köln, 15.10.2008 - 2 Ws 484/08

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Vertrauensschutzes

    Auszug aus OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20
    Ausnahmsweise wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Bewährungszeitverlängerung aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig ist, sofern die Entscheidung des Gerichts aus Gründen, die dem Verurteilten nicht zuzurechnen sind, erheblich verzögert wurde (vgl. zur Unverhältnismäßigkeit eines Bewährungswiderrufs OLG Köln BeckRS 2008, 25645, beck-online; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, 44. Edition, Stand 01.11.2019, StGB § 56f Rn. 2).
  • OLG Bamberg, 27.08.2009 - 1 Ws 409/09

    Beginn der verlängerten Bewährungszeit: Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20
    Nach dieser Rechtsansicht ist ein Beginn der verlängerten Bewährungszeit ex nunc nicht hinnehmbar, weil dies im Einzelfall zu einer zeitlichen Ausdehnung des Bewährungsverfahrens führen kann, (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.8.2009 - 1 Ws 409/09).
  • OLG München, 21.03.2012 - 3 Ws 239/12
    Auszug aus OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20
    b.) Nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts München (vgl. etwa Beschluss vom 21.03.2012, 3 Ws 239-240/12, Rn. 17) wirkt eine Bewährungszeit nach bereits abgelaufener Bewährungszeit nicht ex tunc, sondern ex nunc.
  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

    Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch der verlängerte Zeitraum bereits wieder abgelaufen ist (Festhalten an Senat, Beschluss vom 02. September 2010 - Az.: 2 Ws 197/10 -, juris Rdnr. 15 bis 17; entgegen OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - Az.: 2 Ws 130/20 -, juris).

    Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der weitaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach wiederholter Prüfung auch weiterhin nicht die in jüngerer Zeit vom Oberlandesgericht München (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - Az.: 2 Ws 130/20 -, juris) erneut vertretene gegenteilige Ansicht, dass der Verlängerungszeitraum erst "ex nunc" mit dem Erlass der Verlängerungsentscheidung beginne, (wie hier: vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021 - Az.: 1 Ws 477/21 -, juris; HansOLG Bremen, Beschluss vom 20. September 2019 - Az.: 1 Ws 67 - 69/19 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2018 - Az.: 5 Ws 78/18 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - Az.: 1 Ws 20/16 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - Az.: 1 Ws 451/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az.: 3 Ws 386/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - Az.: 22 Ws 19/15 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, juris; Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 42; a.A. Kinzig in: Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl., § 56f Rdnr. 19 mit umfangreicher Fundstellenangabe zu beiden Auffassungen).

  • OLG München, 25.11.2020 - 2 Ws 1227/20

    Beschwerde, Strafaussetzung, Strafvollstreckungskammer, Widerruf, Straftat,

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts München (so zuletzt ausführlich 2 Ws 130/20, 2 Ws 195/20 vom 14.02.2020) tritt die Wirkung einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit beschlossenen Verlängerung der Bewährung erst mit deren Ausspruch, also "ex nunc" ein; sie wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Bewährungszeit zurück, entfaltet also keine Wirkung "ex tunc".
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