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   OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10 WG   

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OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10 WG (https://dejure.org/2019,63307)
OLG München, Entscheidung vom 14.03.2019 - 6 Sch 7/10 WG (https://dejure.org/2019,63307)
OLG München, Entscheidung vom 14. März 2019 - 6 Sch 7/10 WG (https://dejure.org/2019,63307)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 55 - PC mit Festplatte I).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I).

    bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a. F. angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 58 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 60 - PC mit Festplatte I).

    Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 61 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG a. F. der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F., da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 63 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 71 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, mwN).".

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von der Vergütungspflicht gem. § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auszunehmen (vgl. BGH Urteil vom 14.12.2017, a.a.O. Rn. 30 ff.; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I).

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Gerätes an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mithilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a.F. angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 58 - PC mit Festplatte I).

    Vielmehr ist - wie der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt hat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, m.w.N.).

    Dabei ist, wie bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass PCs auch im Arbeitsumfeld privat genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, m. w. N.).

    Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 62 - PC mit Festplatte I, mwN).".

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 66 - PC mit Festplatte I).".

    Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in der Vergangenheit keinen Zweifel an der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG gelassen hat (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 51 ff. - Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 59 ff. - Musik-Handy; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 71 ff. - externe Festplatten; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 90 - PC mit Festplatte I), dies unter Verweis darauf, dass "unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - jedoch nur geschützte Werke [sind], die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann dagegen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 128 ff.; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: I ZR 54/15) die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Senats vom 19.02.2015 zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: I ZR 54/15) hat der Bundesgerichtshof weiterhin eine Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 14.12.2017 zurückgewiesen.

    Dies folge zwingend aus den Vorgaben des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) der InfoSoc-RL 2001/29/EG und sei mittlerweile die nahezu einhellige Ansicht des EuGH der obersten europäischen Gerichte und auch des Bundesgerichtshofs, wie dieser in dem vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 14.12.2017, Az.: I ZR 54/15, unter Rn. 31 ff. erneut bestätigt habe.

    Soweit der Bundesgerichtshof vorliegend mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: I ZR 54/15) und Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: I ZR 54/15) zu den Fragen der Rückwirkung und der Verwirkung der Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte sowie zur Unvereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG a. F. mit höherrangigem Unionsrecht Stellung genommen habe, habe die Beklagte dagegen mit Antrag vom 07.03.2018 Verfassungsbeschwerde erhoben (Az.: 1 BvR 1819/18).

    Die Klägerin ist als Inkassogesellschaft der gemäß § 54 h Absatz 1 UrhG a.F. wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gem. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 14).

    a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG a.F. zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden (vgl. bereits Senat, Teilurteil vom 19.02.2015, Az. 6 Sch 7/10 WG, S. 24 ff; BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 17), was seitens der Beklagten in der vorliegenden Zahlungsstufe nicht mehr in Abrede gestellt wurde.

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hierzu im vorliegenden Verfahren bereits mit Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852, Rn. 30 ff. Folgendes ausgeführt [Hervorhebungen diesseits]:.

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von der Vergütungspflicht gem. § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auszunehmen (vgl. BGH Urteil vom 14.12.2017, a.a.O. Rn. 30 ff.; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Rechtstreit bereits mit Urteil vom 15.12.2017, Az. I ZR 54/15, BeckRs2017, 140852 Rn. 39 ausgeführt: "Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen.

    Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 - externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).

    Auch hierzu hat sich der BGH im vorliegenden Verfahren bereits mit Urteil vom 15.12.2017, Az. I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 41 ff., geäußert wie folgt: "c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. - PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 - PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. - Toughbooks).

    Die Überlassung der Geräte an private natürliche Personen ist also nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs (vgl. EuGH GRUR 2016, 687 Rn. 32 - EGEDA u.a./Administración del Estado u.a.), sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705, Rn. 39 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Gerätes an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mithilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a.F. angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 58 - PC mit Festplatte I).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter).

    Was den vermeintlichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot anbelangt, ist ebenso auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen (vgl. BGH GRUR a.a.O. Rn. 48 - PC III; BGH GRUR 2012, 705, Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Nach Ziffer I. 4. der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart keine gesonderten Träger erfordert, 18, 42 EUR (vgl. auch BGH GRUR 2012, 705 Rn. 10 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle in dem als Anlage K 212 vorgelegten Beschluss vom 20.11.2018 (Sch-Urh 136/14), auf Seite 8 erster Absatz, kann der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 03.07.2012, Az. I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 - PC III) nicht entnommen werden, dass die Ziffer I. 4 der Anlage zu § 54 d UrhG a.F. für PCs nicht einschlägig sei, vielmehr führt der BGH dort aus, dass PCs zu den nach § 54 Abs. 2 UrhG a.F. - und nicht § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. - vergütungspflichtigen Geräten zählen und auf diese Geräte bezieht sich die Ziffer I. 4 der Anlage 1 (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 10 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Aus der Entscheidung des EuGH "Amazon" vom 11.07.2013, C-521/11, folge, dass nur im Falle der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten an natürliche Personen zu privaten Zwecken eine widerlegliche Vermutung für eine entsprechende Privatnutzung bestehe, jedoch keine Vermutung einer entsprechenden Nutzung anzunehmen sei, wenn Geräte von Unternehmen, Freiberuflern, Behörden und Bildungseinrichtungen wie Universitäten und Schulen zu eigenen gewerblichen und hoheitlichen Zwecken (nicht Handel) erworben würden.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    e) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass es im deutschen Recht an einem vom EuGH geforderten (EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 31ff. - Amazon/Austro-Mechana) wirksamen und einfachen Rückerstattungssystem bei Vorliegen einer ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung eines vermeintlichen Vergütungsschuldners oder bei zu viel bezahlter Gerätevergütung fehle.

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    In seiner Entscheidung "Copydan" vom 05.03.2015, C-463/12, habe der EuGH bestätigt, dass gesetzlich zwischen privater und geschäftlicher Nutzung zu differenzieren sei und dass von den Mitgliedsstaaten nur die Vermutung aufgestellt werden dürfe, dass "natürliche Personen mithilfe dieser Anlagen, Geräte und Medien tatsächlich Vervielfältigungen zu privaten Zwecken angefertigt" hätten (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 24).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).

    Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in der Vergangenheit keinen Zweifel an der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG gelassen hat (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 51 ff. - Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 59 ff. - Musik-Handy; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 71 ff. - externe Festplatten; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 90 - PC mit Festplatte I), dies unter Verweis darauf, dass "unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - jedoch nur geschützte Werke [sind], die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Weiter habe der BGH auch in dem Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14 ("Musik-Handys"), und in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, Az.: I ZR 30/11 ("PC III"), allein solche Geräte angesprochen, die an gewerbliche Zwischenhändler geliefert worden seien und bei denen daher noch nicht festgestanden habe, ob sie von einem privaten oder gewerblichen Endabnehmer erworben und genutzt würden.

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Gerätes an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mithilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a.F. angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 58 - PC mit Festplatte I).

    Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 - externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).

    Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle in dem als Anlage K 212 vorgelegten Beschluss vom 20.11.2018 (Sch-Urh 136/14), auf Seite 8 erster Absatz, kann der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 03.07.2012, Az. I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 - PC III) nicht entnommen werden, dass die Ziffer I. 4 der Anlage zu § 54 d UrhG a.F. für PCs nicht einschlägig sei, vielmehr führt der BGH dort aus, dass PCs zu den nach § 54 Abs. 2 UrhG a.F. - und nicht § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. - vergütungspflichtigen Geräten zählen und auf diese Geräte bezieht sich die Ziffer I. 4 der Anlage 1 (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 10 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).

    An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Microsoft" zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der RL 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

    Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy).

    Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 - externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).

    Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in der Vergangenheit keinen Zweifel an der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG gelassen hat (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 51 ff. - Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 59 ff. - Musik-Handy; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 71 ff. - externe Festplatten; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 90 - PC mit Festplatte I), dies unter Verweis darauf, dass "unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - jedoch nur geschützte Werke [sind], die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann dagegen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 128 ff.; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Gleichwohl stellt dieses Regelungswerk ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das gewonnene Ergebnis eine adäquate Gewichtung der in Rede stehenden Sachverhalte widerspiegelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Vertragsparteien um branchen- und sachkundige Akteure handelt (vgl. bereits Senat Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG).

    Diese Vorteile werden seitens der Klägerin im Rahmen von Gesamtverträgen regelmäßig durch Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20% bei der Berechnung der vertraglichen Vergütung eingepreist (vgl. bereits Senat Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG; LG München a.a.O; vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 13 UrhWG Rn. 10).

    Lediglich insoweit ist die von der Beklagten geschuldete Vergütung auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung zu erhöhen (siehe sogleich sowie bereits Senat, Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG; LG München a.a.O.).

    Der in dem Vergleich (Anlage B 15) festgelegte Wert ist daher als Ausgangspunkt auch für die Bemessung des angemessenen Ausgleichs zwischen den hiesigen Parteien heranzuziehen (vgl. bereits Senat Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Auszug aus OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10
    Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 - externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).

    Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in der Vergangenheit keinen Zweifel an der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG gelassen hat (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 51 ff. - Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 59 ff. - Musik-Handy; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 71 ff. - externe Festplatten; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 90 - PC mit Festplatte I), dies unter Verweis darauf, dass "unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - jedoch nur geschützte Werke [sind], die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Zwar liegt in der Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs durch die Verwertungsgesellschaft (gem. Ziffer I. 4. der Anlage zu § 54 d UrhG a.F.) für sich genommen kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH GRUR 2017, 684 Rn. 49 - externe Festplatten; BGH GRUR 2008, 786 Rn. 41- Multifunktionsgeräte).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien;

  • EuGH, 18.01.2017 - C-37/16

    SAWP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

  • LG München I, 02.07.2014 - 37 O 23779/13

    Kartellklage gegen die ZPÜ wegen urheberrechtliche Vergütungssätze von

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OLG München, 16.01.2020 - 6 Sch 11/14

    Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte

    Zur Begründung verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen eine besondere Indizwirkung für deren Angemessenheit zukommt, wie auch vom Senat bereits entschieden wurde (vgl. Senat, Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 WG Seiten 20 ff. sowie Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 7/10 WG, Seiten 40 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass sich die Höhe der angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54 a UrhG auch nach dem eigenen Verständnis der Klagepartei, wie es in ihrer Antragsmodifizierung zum Ausdruck kommt, auf der Grundlage der Indizwirkung der von der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst mit dem B.k. e. V. und dem ZVEI e.V. jeweils geschlossenen Gesamtverträge nach den dortigen Vergütungssätzen bestimmt (vgl. auch Senat, Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 WG Seiten 20 ff. sowie Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 7/10 WG, Seiten 40 ff.), stehen der Klägerin Zahlungsansprüche nur in der zuletzt gestellten Höhe zu.

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