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   OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06   

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https://dejure.org/2006,5376
OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06 (https://dejure.org/2006,5376)
OLG München, Entscheidung vom 14.07.2006 - 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06 (https://dejure.org/2006,5376)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06 (https://dejure.org/2006,5376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BRAK-Mitteilungen

    Berufstracht - Auftreten eines Strafverteidigers mit weißem T-Shirt und offener Robe

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 59

    BORA § 20; GVG § 176
    Berufstracht - Auftreten eines Strafverteidigers mit weißem T-Shirt und offener Robe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung von Rechtsanwälten zum Tragen von Amtstracht vor Gericht; Verpflichtung aus bundeseinheitlichem Gewohnheitsrecht bei Nichtvorliegen entsprechender landesrechtlicher Vorschriften; Unmittelbare Bindungswirkung der bayerischen Bekanntmachung über die ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpflichtung von Rechtsanwälten zum Tragen von Amtstracht vor Gericht; Verpflichtung aus bundeseinheitlichem Gewohnheitsrecht bei Nichtvorliegen entsprechender landesrechtlicher Vorschriften; Unmittelbare Bindungswirkung der bayerischen Bekanntmachung über die ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kleiderordnung vor Gericht - Unerträglich: Anwalt mit T-Shirt unter der Robe

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Krawattenzwang - Bekleidungsvorschriften in der Justiz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafverteidiger darf vor Gericht nicht mit weißem T-Shirt erscheinen - Berufstracht des Rechtsanwalts besteht aus schwarzer Robe, Krawatte und Hemd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GVG § 176; BORA § 20
    Zurückweisung eines Verteidigers wegen Nichttragens der Amtstracht

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3079
  • MDR 2006, 1378
  • NStZ 2007, 120
  • StV 2007, 27
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06
    Der dort vorgesehene Ausschluss der Beschwerde betrifft nur Beschlüsse und Verfügungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, lediglich der Urteilsvorbreitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, m.w.N.).

    Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat für die RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits den Charakter einer Berufspflicht, dient andererseits aber auch der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten äußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 311).

  • OLG Braunschweig, 27.04.1995 - 1 W 12/95

    Zivilprozessuale Anforderungen an die Substantiierung der Befangenheit eines

    Auszug aus OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06
    Die erste Alternative wird durch § 20 BORA geregelt, die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltung durch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2115).

    Da das Gewohnheitsrecht, wie auf S. 4 (letzter Abs.) ausgeführt, nicht anwaltliches Standesrecht regelt, sondern Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte, und nicht nur der RAe (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2114 f.).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06
    Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21).
  • OLG Zweibrücken, 07.12.1987 - 1 Ws 576/87

    Sitzungen ; Krawatten; Langbinder; Pflichtverteidiger; Verteidiger;

    Auszug aus OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06
    Grundsätzlich gilt, dass dem Angekl. nur aus wichtigem Grund ein Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger bestellt werden darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 144, 145).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Doch sprach sich ein nicht unerheblicher Teil der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde für die Statthaftigkeit der Beschwerde aus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76 -, NJW 1977, S. 309 ; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06 u.a. -, NJW 2006, S. 3079 ; LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Januar 2007 - 2 Qs 10/07 -, NStZ-RR 2007, S. 348 ; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2008 - 16 Ta 333/08 -, juris, Rn. 8).
  • LG Mannheim, 27.01.2009 - 4 Qs 52/08

    Sitzungspolizei: Krawattenzwang in der Hauptverhandlung; Zurückweisung eines

    a) Die angefochtene Entscheidung ist in ihren prozessualen Auswirkungen nicht - wie von § 305 Satz 1 StPO vorausgesetzt - auf die Vorbereitung eines mit ihr in innerem Zusammenhang stehenden Urteils reduziert, sondern entfaltet eine jenseits solcher Kohärenzen liegende eigenständige Bedeutung für das Mandatsverhältnis zwischen Nebenkläger und Nebenklägervertreter, der darüber hinaus auch beschwerdeberechtigte "dritte Person" im Sinne der Ausnahmeregelung des § 305 Satz 2 StPO ist (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309 ff.; OLG München NStZ 2007, 120).

    bb) Demgegenüber sahen das OLG Braunschweig (NJW 1995, 2113, 2114), das OLG München (NStZ 2007, 120) und zuletzt das VG Berlin (NJW 2007, 793 f.) keine die Frage der Wirksamkeit aufwerfende Kollision zwischen einerseits berufsrechtlichen und andererseits landes- bzw. gewohnheitsrechtlichen Regelungen zur anwaltlichen Amtstracht, da das eine das Standes- bzw. Berufsrecht und das andere die sich aus der Gerichtsverfassung und dem Verfahrensrecht ergebenden Pflichten betreffe; beide Regelungen stünden unabhängig nebeneinander.

  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Der BGH (NStZ-RR 2003, 12, 13 = StV 2007, 27) gab die Sache (wegen fehlender Vorlegungsvoraussetzungen) an das OLG Braunschweig zurück, da den Feststellungen des Amtsgerichts zwar zu entnehmen war, daß der Angeklagte eingeräumt hatte, zur Tatzeit ein Taschenmesser in seiner Hosentasche bei sich geführt zu haben, nicht aber, ob er dies zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
  • LG Augsburg, 30.06.2015 - 31 O 4554/14

    Robenzwang für Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen

    Diese landesrechtliche Regelung stellt eine inhaltliche Konkretisierung des bundeseinheitlichen Gewohnheitsrechtes dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.07.2006, 2 Ws 679/06 und 2 Ws 684/06; OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.1995, Aktenzeichen 1 W 12/95).
  • GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06

    Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von

    Auch die erst am 16.10.2006 veröffentlichte Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 14.7.2006 - 2 Ws 679/06 + 684/06, NJW 2006, 3079, 3080) könnte ebenfalls zu seinen Gunsten sprechen.
  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Entsprechend haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76, NJW 1977, 309; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06, NJW 2006, 3079; OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11, NStZ-RR 2012, 118, 119; LG Ravensburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 Qs 10/07, NStZ-RR 2007, 348, 349).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde eines Verteidigers

    Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen der Beschwerdeführer über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt (KG aaO; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348, 349) oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309; OLG München NJW 2006, 3079; Diemer in KK StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

    22 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung unstatthaft ist, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur insbesondere für den Strafprozess unter der Voraussetzung angenommen, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21 u.a. - juris Rn. 7; OLG Karlsruhe; Beschluss vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 - juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 - 3 Ws 370/11 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 - Rn. 8; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - 16 Ta 333/08 - juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ws 679/06 u.a. - juris Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; vgl. auch zum Meinungsstand und in der Sache offengelassen BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 - juris Rn. 12).
  • LAG Niedersachsen, 29.09.2008 - 16 Ta 333/08

    Zulässigkeit eines Ausschlusses des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung

    Ob das Arbeitsgericht eine Vertagung in Betracht ziehen durfte, um die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen abzuwarten, die durch die Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden können entsprechend der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Kissel, aaO., § 176 Rdnrn. 41 - 43, Bundesverfassungsgericht, aaO., BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az. 3 StE 7/94 - 1) (2) StB 3/98 in NJW 98, 1420, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.1976, Az. 2 Ws 143/76 in NJW 77, 309 - 311 OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.1995, Az. 1 W 12/95 in NJW 1995, 2113 - 2115, OLG München, Beschluss vom 14.07.2006, Az. 2 WS 679/06 in NJW 2006, 3079 - 3080).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen: Zulässigkeit der Beschwerde; Beschränkung der

    Mit dieser Begründung haben verschiedene Gerichte ein Beschwerderecht des Betroffenen nach § 304 StPO anerkannt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 - 2901 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

  • BGH, 13.10.2015 - StB 11/15

    10 AZR 63/14

  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 3 Ws 281/19

    Ermessensausübung bei sitzungspolizeilicher Beschränkung der Medienarbeit

  • LG Landau/Pfalz, 14.11.2017 - 5 Qs 19/17
  • AG Mannheim, 27.10.2008 - 29 Ds 408 Js 15343 - AK 1005/07

    Nichtzulassung eines Rechtsanwalts zur Verhandlung wegen Verstoßes gegen die

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