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   OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14   

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https://dejure.org/2014,23439
OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14 (https://dejure.org/2014,23439)
OLG München, Entscheidung vom 14.08.2014 - 34 Wx 328/14 (https://dejure.org/2014,23439)
OLG München, Entscheidung vom 14. August 2014 - 34 Wx 328/14 (https://dejure.org/2014,23439)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein grundbuchtauglicher Nachweis über Datum des Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses bei beantragter Löschung von Rückschlagsperre erfasster Sicherungshypothek

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts der Beantragung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Grundbuchamt

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts der Beantragung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Grundbuchamt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unrichtigkeitsnachweis bei insolvenzrechtlicher Rückschlagsperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein grundbuchtauglicher Nachweis der Eintragung eines bestimmten Rechts durch Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein grundbuchtauglicher Nachweis der Eintragung eines bestimmten Rechts durch Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 927
  • FGPrax 2014, 245
  • Rpfleger 2015, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 21.08.2013 - 15 W 392/12

    Anforderungen an den Nachweis der fristgerechten Eintragung eines von der

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm vom 21.8.2013, 15 W 392/12).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 (BGHZ 194, 60) kann, wenn eine grundbuchmäßige Sicherung erlangt wird, deren Unwirksamkeit nach § 88 InsO im Raum steht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden; vielmehr ist das Grundbuch auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH a. a. O. Rn. 11; siehe auch Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 100; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66.3; aus der Rechtsprechung Senat vom 25.8.2010, 34 Wx 68/10 = Rpfleger 2011, 80; OLG Köln FGPrax 2010, 230; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).

    Die Ausnahme der Offenkundigkeit, nämlich dass die Rechte in dem letzten Monat vor der Eröffnung oder danach eingetragen worden sind (BGH a. a. O. bei Rn. 17; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159) - scheidet ersichtlich aus.

    10 b) Nach Überzeugung des Senats kann der Nachweis aber auch nicht dadurch gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden, dass die Gründe des vorgelegten Eröffnungsbeschlusses - dieser ist als solcher öffentliche Urkunde im Sinne von § 417 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 417 Rn. 1) - den Zeitpunkt des Antragseingangs datumsmäßig bezeichnen (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).

    Dann kann es aber beweismäßig keinen Unterschied machen, ob das Insolvenzgericht außerhalb der ihm zugewiesenen Aufgaben eine Bescheinigung über den Eingang des maßgeblichen Antrags erteilt oder aber, ohne dass dies zum gesetzlichen Inhalt zählt, das nach seiner Beurteilung maßgebliche Datum in den Gründen des Eröffnungsbeschlusses bezeichnet (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159).

    Im Hinblick auf die mit der gegenständlichen Entscheidung gleichlautende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 2014, 158) erscheint auch eine einheitliche Rechtsprechung gesichert.

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Wx 86/10

    Zeitliche Anknüpfungspunkt für die Rückschlagsperre des § 88 InsO

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 (BGHZ 194, 60) kann, wenn eine grundbuchmäßige Sicherung erlangt wird, deren Unwirksamkeit nach § 88 InsO im Raum steht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden; vielmehr ist das Grundbuch auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH a. a. O. Rn. 11; siehe auch Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 100; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66.3; aus der Rechtsprechung Senat vom 25.8.2010, 34 Wx 68/10 = Rpfleger 2011, 80; OLG Köln FGPrax 2010, 230; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).

    Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 ist geklärt, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts keinen geeigneten Nachweis darstellt; damit ist der frühere Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.7.2010 (FGPrax 2010, 230) überholt.

  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11

    Grundbuchverfahren: Löschungsvoraussetzung für eine von der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 (BGHZ 194, 60) kann, wenn eine grundbuchmäßige Sicherung erlangt wird, deren Unwirksamkeit nach § 88 InsO im Raum steht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden; vielmehr ist das Grundbuch auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH a. a. O. Rn. 11; siehe auch Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 100; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66.3; aus der Rechtsprechung Senat vom 25.8.2010, 34 Wx 68/10 = Rpfleger 2011, 80; OLG Köln FGPrax 2010, 230; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).

    Das Eingangsdatum des maßgeblichen Eröffnungsantrags gehört, anders als der Zeitpunkt der Eröffnung selbst (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), nicht zum zwingenden, damit bezeugenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 27 Abs. 2 InsO), weshalb es schon grundsätzlich zweifelhaft ist, dass dessen Aufnahme in die Entscheidungsgründe eine grundbuchmäßige Nachweisführung erlaubt (siehe Eckardt EWiR 2012, 631).

  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 2 Z 31/84

    Form des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit, formgerecht zu erklären, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter a. a. O.).
  • OLG München, 12.12.2007 - 34 Wx 118/07

    Unzureichender Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Ablösung eines

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    c) Weil das Berichtigungsverfahren aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in die Grundbuchposition des eingetragenen Betroffenen ohne dessen Bewilligung eingreift und dieses auch zur Klärung streitiger Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist, stellt die Rechtsprechung seit jeher an einen derartigen Nachweis strenge Anforderungen (siehe etwa BayObLGZ 1995, 413/416; 2003, 26/27; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171; Demharter § 22 Rn. 37).
  • OLG Brandenburg, 09.09.2010 - 5 Wx 19/10

    Insolvenzverfahren: Rechtsfolge der Rückschlagsperre bei eingetragenen

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 9.9.2010, 5 Wx 19/10, bei juris) hält zwar eine Nachweisführung bereits durch die (öffentlich beglaubigte) Ablichtung der Antragsschrift sowie den (ausgefertigten) Eröffnungsbeschluss für möglich.
  • OLG München, 25.08.2010 - 34 Wx 68/10

    Grundbuchverfahren: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Löschung einer vor dem

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 (BGHZ 194, 60) kann, wenn eine grundbuchmäßige Sicherung erlangt wird, deren Unwirksamkeit nach § 88 InsO im Raum steht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden; vielmehr ist das Grundbuch auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH a. a. O. Rn. 11; siehe auch Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 100; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66.3; aus der Rechtsprechung Senat vom 25.8.2010, 34 Wx 68/10 = Rpfleger 2011, 80; OLG Köln FGPrax 2010, 230; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158).
  • BayObLG, 14.12.1995 - 2Z BR 127/95

    Unrichtigkeitsnachweis bei Löschung

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    c) Weil das Berichtigungsverfahren aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in die Grundbuchposition des eingetragenen Betroffenen ohne dessen Bewilligung eingreift und dieses auch zur Klärung streitiger Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist, stellt die Rechtsprechung seit jeher an einen derartigen Nachweis strenge Anforderungen (siehe etwa BayObLGZ 1995, 413/416; 2003, 26/27; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171; Demharter § 22 Rn. 37).
  • BayObLG, 24.02.2003 - 2Z BR 137/02

    Erbvertragliche Einsetzung zum Alleinerben und fortgesetzte Gütergemeinschaft -

    Auszug aus OLG München, 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
    c) Weil das Berichtigungsverfahren aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in die Grundbuchposition des eingetragenen Betroffenen ohne dessen Bewilligung eingreift und dieses auch zur Klärung streitiger Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist, stellt die Rechtsprechung seit jeher an einen derartigen Nachweis strenge Anforderungen (siehe etwa BayObLGZ 1995, 413/416; 2003, 26/27; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171; Demharter § 22 Rn. 37).
  • OLG Köln, 25.02.2015 - 2 Wx 29/15

    Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts des Insolvenzantrags gegenüber dem

    Aufgrund der vorliegend gegebenen Offenkundigkeit kann der Senat es dahinstehen lassen, ob der von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. BGHZ 164, 60 = FGPrax 2012, 234; OLG Hamm, ZInsO 2014, 150; OLG München, NZI 2014, 927 mit Anm. Sternal, Sternal, NZI 2014, 928; a.A. OLG Köln, FGPrax 2010, 230; 1763; OLG München, FGPrax 2012, 13), dass weder mit einer entsprechenden Bescheinigung des Insolvenzgerichts noch mit den Gründen des Eröffnungsbeschlusses der Zeitpunkt des Antragseingangs nachgewiesen werden kann.

    Dabei weicht der Senat weder von der Entscheidung des BGH (NZI 2012, 753) noch von der Entscheidung des OLG München (NZI 2014, 927 f.) ab.

  • OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 8 W 218/17

    Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre

    Geschieht dies wie im vorliegenden Fall, dann erfasst die Urkundswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch diese Angabe (vgl. Sternal, Anmerkung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.08.2014 [Az. 34 Wx 328/14], NZI 2014, 927; anderer Ansicht: OLG München NZI 2014, 927 sowie OLG Hamm ZInsO 2014, 150).

    Die Frage, ob das im Insolvenzeröffnungsbeschluss genannte Datum der Antragstellung im Grundbuchverfahren herangezogen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (ZInsO 2014, 150) und des OLG München (ZInsO 2014, 1952) anders beantwortet als vorliegend vom Senat.

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