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   OLG München, 14.09.2005 - 7 U 2023/05   

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https://dejure.org/2005,13177
OLG München, 14.09.2005 - 7 U 2023/05 (https://dejure.org/2005,13177)
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2005 - 7 U 2023/05 (https://dejure.org/2005,13177)
OLG München, Entscheidung vom 14. September 2005 - 7 U 2023/05 (https://dejure.org/2005,13177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abdingbarkeit der kaufmännischen Untersuchungsobliegenheit durch Vereinbarung von "Reklamationsschematas"; Begründung für die Nichtabdingbarkeit solch einer Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Trinkwassersprudelgeräten und dem Lieferanten eines seiner Vorprodukte; ...

  • Judicialis

    BGB § 781; ; HGB § 377; ; HGB § 381 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 781; HGB § 377 § 381 Abs. 2
    Gesetzliche Untersuchungs- und Rückobliegenheiten bei besonders vereinbarten Modalitäten im Hinblick auf den Handelskauf ["Reklamationsschema"] - Zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge gem. § 377 Abs. 1 HGB - Zum Ausgleich zwischen Zulieferer und Hersteller - Zum ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kfm. Rügepflicht erstreckt sich auch auf schwierig feststellbare Mängel!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus OLG München, 14.09.2005 - 7 U 2023/05
    Die Bürgschaft muss den Verbürgungswillen des Bürgen erkennen lassen und außerdem entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gehaftet werden soll, in einer wenigstens indirekt bestimmbaren Weise bezeichnen, ausreichend ist hierfür z.B. alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsbeziehung (vgl. BGH NJW 95, 1886).
  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

    Auszug aus OLG München, 14.09.2005 - 7 U 2023/05
    Grundsätzlich erfolgt die Abnahme des Werks durch dessen körperliche Hinnahme im Wege des Besitzübergangs, verbunden mit der Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 640 Rn. 2; BGH NJW 93, 1972).
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