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   OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10   

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https://dejure.org/2010,13531
OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10 (https://dejure.org/2010,13531)
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - 34 SchH 7/10 (https://dejure.org/2010,13531)
OLG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - 34 SchH 7/10 (https://dejure.org/2010,13531)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 174; BGB § 180; ZPO § 1035
    Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters durch einen Dritten

  • rechtsportal.de

    BGB § 174 ; BGB § 180 ; ZPO § 1035
    Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters durch einen Dritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellung des Schiedsgerichtsobmannes durch ein Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 23.05.2007 - 34 SchH 1/07

    Voraussetzungen für die Bestellung eines zweiten beisitzenden Schiedsrichters im

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von ca. 75.000,00 EUR) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07).
  • KG, 13.08.2007 - 20 SCHH 2/07

    Schiedsgericht: Wirksamkeit einer Aufforderung zur Bestellung eines

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
    Die vom Antragsgegner dagegen herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 13.8.2007 (20 SchH 2/07 zitiert nach juris) verhält sich dazu nicht.
  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
    Ob ein Zurückweisungs- oder Beanstandungsrecht entsprechend §§ 174, 180 BGB bestanden hätte (vgl. BGH NJW 2003, 963/964 f.), braucht nicht entschieden zu werden.
  • OLG München, 26.04.2006 - 34 SchH 4/06

    Kein Recht auf Schiedsrichterbestellung nach Ablauf der Monatsfrist

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
    11 Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; Senat vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535).
  • BayObLG, 16.01.2002 - 4Z SchH 9/01

    Vereinbarung über Schiedsrichterbestellung

    Auszug aus OLG München, 14.10.2010 - 34 SchH 7/10
    11 Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; Senat vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535).
  • BayObLG, 03.12.2020 - 1 SchH 89/20

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von

    Da die Antragsgegnerin trotz vertragsgerechter und auch im Übrigen ordnungsgemäßer Aufforderung (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2013, 20 SchH 14/12, MDR 2013, 931 [932, juris Rn. 9 f.]; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 11; Geimer in Zöller, ZPO, § 1035 Rn. 14) keinen zweiten beisitzenden Schiedsrichter benannt und die Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg sowie Bamberg von der erbetenen Bestellung eines Obmanns und eines beisitzenden Schiedsrichters abgesehen haben, sind die Voraussetzungen des § 1035 Abs. 4 ZPO gegeben, unter denen das Gericht die Bestellung auf Antrag vornehmen kann, denn für diesen Fall sieht das vereinbarte Bestellungsverfahren keinen anderen Weg zur Sicherung der Bestellung vor.

    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des mit der Schiedsklage verfolgten Hauptsachebetrags) ist im Regelfall eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2007, 34 SchH 8/08, SchiedsVZ 2007, 280).

  • OLG München, 01.12.2017 - 34 SchH 12/17

    Notwendiger Inhalt einer Schiedsklausel

    Die einmonatige Frist zur Benennung wurde mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Antragsgegner wirksam in Gang gesetzt, denn in dem Schreiben hatte der Antragsteller zugleich die Person des für die eigene Partei gewählten Schiedsrichters und den Gegenstand, über den eine Entscheidung des Schiedsgerichts herbeigeführt werden soll, konkret bezeichnet (vgl. Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 11; KG MDR 2013, 931/932; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 14).
  • OLG München, 21.12.2011 - 34 SchH 11/11

    Schiedsgerichtsverfahren: Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer

    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die begehrte Feststellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10).
  • OLG München, 31.01.2018 - 34 SchH 15/17

    Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters auf Antrag der betreibenden Partei

    Erst mit fruchtlosem Ablauf der in § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO genannten Monatsfrist ab entsprechender Aufforderung verliert die zur Bestellung aufgeforderte Partei ihr Recht auf Schiedsrichterernennung und geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters von der säumigen Partei auf das staatliche Gericht über; dieses hat im Bestellungsverfahren nur eine "Ersatzzuständigkeit" (BayObLGZ 2002, 17/19; Senat vom 14.10.2014, 34 SchH 7/10, juris; auch Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 113 f.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 864).
  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21

    Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines

    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des mit der Schiedsklage verfolgten Hauptsachebetrags) ist im Regelfall eine angemessene Bewertung für den Antrag auf Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters gegeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 34 SchH 7/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2007, 34 SchH 8/08, SchiedsVZ 2007, 280).
  • OLG München, 15.11.2012 - 34 SchH 2/12
    Mit einem Bruchteil (etwa einem Drittel) des Hauptsachebetrags von insgesamt ca. 2,5 Mio. EUR ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 Sch 001/07; Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10).
  • OLG Dresden, 10.09.2012 - 3 SchH 11/12
    Nach praktisch einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, die der Senat teilt, sind in Bestellungsverfahren der vorliegenden Art die im Buch 1 der ZPO enthaltenen Kostenvorschriften heranzuziehen, also in erster Linie § 91 ZPO (z.B. OLG München, Beschl. v. 14.10.2010 - 34 SchH 7/10, juris), daneben aber auch §§ 91a, 93, 269 Abs. 3 ZPO (z.B. KG MDR 2008, 284; OLG Naumburg NJW-RR 2010, 1727).
  • OLG München, 15.11.2010 - 34 SchH 10/10
    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10).
  • OLG München, 17.10.2011 - 34 SchH 7/11
    Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10).
  • OLG München, 05.07.2011 - 34 SchH 2/11
    Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die Antragsberechtigung fehlt (vgl. Senat vom 18.6.2009, 34 SchH 003/09 = OLG-Report 2009, 675; vgl. auch Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10) und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 und 4 ZPO nicht dargetan sind.
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