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   OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19   

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OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19 (https://dejure.org/2019,38202)
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2019 - 14 W 1170/19 (https://dejure.org/2019,38202)
OLG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2019 - 14 W 1170/19 (https://dejure.org/2019,38202)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EuZustVO Art. 8 Abs. 1 a); ZPO § 179 S. 3
    Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland - Verpflichtung zur Übersetzung

  • rewis.io

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland - Verpflichtung zur Übersetzung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Deutsch als Kommunikationssprache gegenüber Facebook

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuZustVO Art. 8 Abs. 1a; ZPO § 179 S. 3
    Einstweilige Verfügung; Zustellung; Ausland; Übersetzung; Deutschkenntnisse; NetzDG-Transparenzbericht; Annahmeverweigerung

  • rechtsportal.de

    EuZustVO Art. 8 Abs. 1
    Zustellung einer einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook können gerichtliche Entscheidungen auch in deutscher Sprache zugestellt werden - Facebook beherrscht die deutsche Sprache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a) EuZustVO

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Facebook versteht Deutsch im Sinne der EuZustVO

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 242
  • MDR 2020, 337
  • MMR 2020, 484
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (C-384/14) obliege dem angerufenen Gericht die Prüfung, ob eine Zustellung nach Art. 8 EuZustVO zu Recht verweigert worden sei.

    a) Die Prüfung inhaltlicher Fragen wie der Fragen, welche Sprache bzw. welche Sprachen der Empfänger eines Schriftstückes versteht, ob dem Schriftstück eine Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 EuZustVO genannten Sprachen beizufügen ist und ob die Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist, fällt in die Zuständigkeit des im Übermittlungsstaat angerufenen, mit der Sache befassten Gerichts (EuGH, BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 55 f.; Müko ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 17).

    Auf diese Ziele wird auch in den Erwägungsgründen Nrn. 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 30; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 48).

    Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49; BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedsstaats wirksam geltend zu machen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 32; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 50).

    Unter diesem Blickwinkel ist die EuZustVO daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers der Schriftstücke in Einklang gebracht werden (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 33 m.w.N.; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 51).

    e) Die Folgen einer unberechtigten Annahmeverweigerung bestimmen sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach der lex fori (vgl. EuGH, BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 83 ff. Nach § 179 Satz 3 ZPO gilt die einstweilige Verfügung damit als zugestellt (vgl. LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 8; a.a.O., Geimer/Schütze/ Okonska, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 94; MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 18).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Auf diese Ziele wird auch in den Erwägungsgründen Nrn. 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 30; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 48).

    Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49; BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedsstaats wirksam geltend zu machen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 32; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 50).

    Unter diesem Blickwinkel ist die EuZustVO daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers der Schriftstücke in Einklang gebracht werden (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 33 m.w.N.; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 51).

  • OLG Köln, 09.05.2019 - 15 W 70/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Teilnehmers

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Maßgeblich sind insoweit die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten, auf die der Empfänger in zumutbarer Weise zugreifen kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2015, 183, 184; OLG Köln, EuZW 2019, 750, Rdnr. 6; LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 6; LG Offenburg, BeckRS 2018, 23801, Rdnr. 25; AG Erding, BeckRS 2014, 16268, unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe; Musielak/Voit/Stadler, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 4; MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2014 - 6 U 104/14

    Vollziehung einer im Ausland zuzustellenden Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Maßgeblich sind insoweit die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten, auf die der Empfänger in zumutbarer Weise zugreifen kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2015, 183, 184; OLG Köln, EuZW 2019, 750, Rdnr. 6; LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 6; LG Offenburg, BeckRS 2018, 23801, Rdnr. 25; AG Erding, BeckRS 2014, 16268, unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe; Musielak/Voit/Stadler, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 4; MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 12).
  • AG Erding, 05.12.2013 - 4 C 1702/13

    Zustellung Klageschrift / Ausländisches Luftfahrtunternehmen / EuZustVO

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Maßgeblich sind insoweit die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten, auf die der Empfänger in zumutbarer Weise zugreifen kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2015, 183, 184; OLG Köln, EuZW 2019, 750, Rdnr. 6; LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 6; LG Offenburg, BeckRS 2018, 23801, Rdnr. 25; AG Erding, BeckRS 2014, 16268, unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe; Musielak/Voit/Stadler, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 4; MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 12).
  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Maßgeblich sind insoweit die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten, auf die der Empfänger in zumutbarer Weise zugreifen kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2015, 183, 184; OLG Köln, EuZW 2019, 750, Rdnr. 6; LG Heidelberg, BeckRS 2018, 41758, Rdnr. 6; LG Offenburg, BeckRS 2018, 23801, Rdnr. 25; AG Erding, BeckRS 2014, 16268, unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe; Musielak/Voit/Stadler, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 4; MüKo ZPO/Rauscher, Art. 8 EuZustVO, Rdnr. 12).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Um zu ermitteln, ob der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedsstaats, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht, hat das Gericht sämtliche Anhaltspunkte zu prüfen, die ihm der Antragsteller hierzu unterbreitet (EuGH, NJW 2008, 1721 [Ingenieurbüro M. W. und Partner GbR], Rdnr. 80 bzgl. der Vorgängerregelung des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EuZVO)).
  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 164/05

    Unwirksamkeit der Zustellung der Klageschrift bei Fehlen von Anlagen;

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19
    Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49; BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).
  • KG, 15.09.2020 - 19 W 40/20
    Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten, auf die der Empfänger in zumutbarer Weise zugreifen kann (vgl. OLG München v. 14.10.2019, 14 W 1170/19 Rn. 32 m.w.N.; BeckOK ZPO/Dörndorfer § 183 ZPO Rn. 4).

    Art und Umfang der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens können dabei einen Anhalt dafür geben, dass das Unternehmen über Mitarbeiter verfügt, die in der Lage sind, die Landessprache des Absenders auch im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen zu verstehen (vgl. OLG Köln aaO, OLG München v. 14.10.2019 aaO Rn. 32).

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

    Es genügt vielmehr, wenn im Rahmen der üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über eine der entsprechenden Sprache kundige Person verfügt, deren Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 15 W 70/18 -, NJW-RR 2019, 1213, 1214; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 14 W 1170/19 -, BeckRS 2019, 29850 Rn. 32; Geimer, in: Geimer/Schütze, EuZVR, 4. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 5; Okonska, in: Geimer/Schütze, IZVR, 54. EL [Stand Februar 2018], Nr. 555 Art. 8 Rn. 35 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., EuZustVO Art. 8 Rn. 3; Rauscher, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., EG-ZustellVO Art. 8 Art. 8 Rn. 16; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 4; Heiderhoff, in: Rauscher, EuZPR, 4. Aufl., EG-ZustVO 2007 Art. 8 Rn. 15).
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

    Es genügt vielmehr, wenn im Rahmen der üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über eine der entsprechenden Sprache kundige Person verfügt, deren Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 15 W 70/18 -, NJW-RR 2019, 1213, 1214; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 14 W 1170/19 -, BeckRS 2019, 29850 Rn. 32; Geimer, in: Geimer/Schütze, EuZVR, 4. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 5; Okonska, in: Geimer/Schütze, IZVR, 54. EL [Stand Februar 2018], Nr. 555 Art. 8 Rn. 35 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., EuZustVO Art. 8 Rn. 3; Rauscher, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., EG-ZustellVO Art. 8 Art. 8 Rn. 16; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 4; Heiderhoff, in: Rauscher, EuZPR, 4. Aufl., EG-ZustVO 2007 Art. 8 Rn. 15).
  • LG Traunstein, 01.10.2020 - 8 O 332/20

    Sperre eines Nutzerkontos ohne Benennung des Verstoßes

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Beschlüssen des OLG München vom 24.08.2018, Az. 18 W 1249/18, BeckRS 2018, 20659 sowie vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, NJW 2018, 319, und vom 14.10.2019, MDR 2020, 242 Bezug genommen.
  • LG Magdeburg, 15.09.2020 - 10 T 295/20

    Zustellung in Europa: Annahmeverweigerung wegen nicht beigefügter Übersetzung

    Auf der anderen Seite dürfen aber auch Verteidigungsrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (OLG München, Beschluss vom 14.10.2019 - 14 W 1170/19 -, Rn. 39 ff., zitiert nach juris).
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