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   OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19   

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https://dejure.org/2019,39742
OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19 (https://dejure.org/2019,39742)
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2019 - Verg 16/19 (https://dejure.org/2019,39742)
OLG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2019 - Verg 16/19 (https://dejure.org/2019,39742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Voraussetzung und Dokumentation bei einer Direktvergabe - Dienstleistungskonzession

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Direktvergabe für den Betrieb von Buslinien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann können Personenverkehrsdienste direkt vergaben werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15

    Dokumentationspflicht bei bekanntgemachter Absicht zur Direktvergabe; Umfang

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    Insbesondere stellt die gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 bekannt gemachte Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 eine gemäß § 8a Abs. 7 PBefG i. V. m. §§ 155 ff GWB von der Vergabekammern nachprüfungsfähige Entscheidung dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15, juris 30 ff.).

    Die Begründung muss demnach eine argumentative Tiefe aufweisen, die objektiv nachvollziehbare Angaben enthält, aus denen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Direktvergabeart geschlossen werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15, juris Rn. 48; Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 1370/2007 Art. 7 Rn. 12; Fehling in Linke, VO (EG) 1370/2007, Art. 7 Rn. 51d; Berschin in Münchner Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2019, VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 7 Rn. 12).

    Ohne Erfolg wendet die Beigeladene ein, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. November 2015 (11 Verg 8/15) zugrundeliegenden.

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    Bei der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände seien insbesondere die in Bezug auf den Vertragsgegenstand herrschenden Marktbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10).

    Mit der Annahme, die Fahrgeldeinnahmen, die die Beigeladene auf den Linien 396 und 397 erzielen könne, stellten eine äquivalente Gegenleistung für die Beförderungsleitung dar, habe die Vergabekammer sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 8. Februar 2011 (X ZB 4/10) genannten Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession einerseits und öffentlichem Dienstleistungsauftrag andererseits verkannt.

    Es bedarf auch insoweit stets einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200-233, Rn. 33 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - Verg 48/10

    Vergabe von Dienstleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Wege der

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 2. März 2011, Verg 48/10) sei die Prognose der über 50-%igen Kostendeckung durch Fahrgeldeinnahme jedoch ein wichtiger Aspekt der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Einzelfall.

    Risiken, die aus außerhalb des Auftrags liegenden Umständen verringert seien, seien für die Risikobetrachtung irrelevant (OLG Düsseldorf Beschluss vom 2. März 2011, Verg 48/10).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    Dieses Risiko liege insbesondere in "der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung" (EuGH, Urt. v. 10. März 2011, C-274/09, juris Rn. 37).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007, der die Direktvergabe von Aufträgen unterhalb bestimmter Schwellwerte an dritte Betreiber zulässt, setzt - wovon die Vergabekammer zutreffend ausgeht - nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 voraus, dass es sich um Dienstleistungskonzessionen handelt (EuGH, Urt. v. 27.10.2016, C-292/15, NZBau 2017, 48, Rn. 39).
  • OLG München, 09.03.2018 - Verg 10/17

    Umfang der Ermessensausübung bei der Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    Zwar führt nicht jeder Dokumentationsmangel dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist (Senatsbeschl. v. 9. März 2018, Verg 10/17, juris Rn. 55 m. w. N.).
  • OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15

    Ausgestaltung einer Direktvergabe von Buslinien an "Urenkelgesellschaft" als

    Auszug aus OLG München, 14.10.2019 - Verg 16/19
    Einfachgesetzlich sind Unterschwellenvergaben durch § 8a Abs. 3 PBefG, an dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat (Beschl. v. 31. März 2016, Verg 14/15, NZBau 2016, 583, juris Rn. 240 ff.) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 ausdrücklich erlaubt.
  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 120/19

    Busvergabe Heinsberg

    Dabei kann insoweit dahinstehen, welche Anforderungen an die Dokumentation der Voraussetzungen einer Direktvergabe in der Vergabeakte der Behörde zu stellen sind (vgl. dazu den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

    die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 S. 1 GWB wegen beabsichtigten Abweichungen vom Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) vorzulegen;.

    Zudem regt sie an, die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens von dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 vorzulegen.

    Es bedarf stets einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10 - juris, Rn. 33 ff.; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19 - juris, Rn. 40), wobei nach der Rechtsprechung des Senats eine Kostendeckung von mindestens 50 % durch den Auftragnehmer ein Indiz für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sein kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2010, VII-Verg 19/10 - juris, Rn. 68, und vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 82).

    Da der Senat nicht von den vom Oberlandesgericht München (Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19) aufgestellten Anforderungen an die Vergabedokumentation abweicht, besteht kein Anlass für die von der Antragstellerin angeregte Divergenzvorlage (§ 179 Abs. 2 S. 1 GWB) an den Bundesgerichtshof.

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - Verg 27/19

    Kölner Verkehrs-Betriebe dürfen weiter für die Stadt Köln fahren

    Die Antragstellerin ist zudem der Ansicht, dass im Hinblick auf den Beschluss des OLG München vom 14.10.2019 - Verg 16/19 - und die dort formulierten Dokumentationsanforderungen eine Divergenzvorlage notwendig sei.

    das Verfahren bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die von der U eingelegte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2019 - XIII ZB 120/19 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der U eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2019 - XIII ZB 120/19 nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, hilfsweise hierzu, 6. die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 1 Satz 2 GWB wegen beabsichtigter Abweichung vom Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 - Verg 16/19 vorzulegen.

    Soweit die Antragstellerin meint, vorliegend sei eine Divergenzvorlage nach § 179 Abs. 2 GWB im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.10.2019 - Verg 16/19 - geboten, folgt der Senat dem nicht.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

    für den Fall, dass der Senat der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht in vollem Umfang folgen und die sofortige Beschwerde nicht ohne Weiteres insgesamt zurückweisen sollte, die Sache nach § 179 GWB dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens vom Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19, vorzulegen;.

    Zudem regt sie an, die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens von dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 5 Abs. 2, Art. 4 Abs. 7 und Art. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 vorzulegen.

    Da der Senat nicht von den vom Oberlandesgericht München (Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19) aufgestellten Anforderungen an die Vergabedokumentation abweicht, besteht kein Anlass für die von der Antragstellerin angeregte Divergenzvorlage (§ 179 Abs. 2 S. 1 GWB) an den Bundesgerichtshof.

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 1/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe eines

    die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 S. 1 GWB wegen beabsichtigten Abweichungen vom Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) vorzulegen;.

    Zudem regt sie an, die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens von dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 5 Abs. 2, Art. 4 Abs. 7 und Art. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 vorzulegen.

    Es bedarf stets einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10 - juris, Rn. 33 ff.; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19 - juris, Rn. 40), wobei nach der Rechtsprechung des Senats eine Kostendeckung von mindestens 50 % durch den Auftragnehmer ein Indiz für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sein kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2010, VII-Verg 19/10 - juris, Rn. 68, und vom 2. März 2011, VII-Verg 48/10 - juris, Rn. 82).

    Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Direktvergabe vorliegen, sich gegebenenfalls für eine Direktvergabeart zu entscheiden und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen (Senatsbeschluss vom 10. März 2014, VII-Verg 11/14 - juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19 - juirs, Rn. 52).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 11/18

    Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?

    die Sache nach § 179 GWB dem Bundesgerichtshof wegen beabsichtigten Abweichens vom Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19, vorzulegen;.

    Zudem regt die Antragstellerin an, die Sache im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof wegen Abweichens von dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) vorzulegen.

    Da der Senat nicht von den vom Oberlandesgericht München (Beschluss vom 14. Oktober 2019, Verg 16/19) aufgestellten Anforderungen an die Vergabedokumentation abweicht, besteht kein Anlass für die von der Antragstellerin angeregte Divergenzvorlage (§ 179 Abs. 2 S. 1 GWB) an den Bundesgerichtshof.

  • VK Nordbayern, 06.02.2020 - RMF-SG21-3194-4-53

    Keine Dienstleistungskonzession, keine Direktvergabe!

    Mit Beschluss vom 14.10.2019 (Az.Verg 16/19) stellte das OLG München fest:.

    Genauso ist ein etwaiges Kalkulationsrisiko auf der Kostenseite nicht ausreichend (OLG München, B. v. 14.10.2019 - Verg 16/19).

    Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2019 (Az. Verg 16/19) hinsichtlich der Dokumentation durch die Vergabestelle bemängelt, dass vorliegend aus der Vergabeakte nicht ersichtlich war, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nummer 1370/2007 pflichtgemäß und rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

    Im Vorverfahren war dieser Mustervertrag allein nicht ausreichend um die Vertragskonditionen zu erkennen, von denen die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung ausgeht (OLG München, Beschluss vom 14.10.2019 -Verg 16/19).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2021 - Verg 4/21

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Ausschreibung eines

    Nichts für sich herleiten kann die Antragstellerin schließlich aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2019 (Verg 16/19) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2016 (15 Verg 5/16) und vom 9. Oktober 2012 (15 Verg 12/11), die zum Bestehen einer Rügeobliegenheit keine Ausführungen enthalten und aus denen hervorgeht, dass die dortigen Antragsteller, abweichend zur Antragstellerin, die beabsichtigte Direktvergabe gerügt haben.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2020 - Verg 10/18
    Ein Dokumentationsmangel bezüglich der vom Antragsgegner beabsichtigten Vergabe liegt nicht mehr vor (siehe zu Dokumentationsanforderungen OLG München, Beschluss vom 14.10.2019 - Verg 16/19).
  • VK Thüringen, 19.01.2024 - 5090-250-4003/401

    Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!

    Vorliegend ist auffällig, dass der "Ergänzende Vergabevermerk" vom 31.08.2022 nur drei Werktage nach Übermittlung des Nachprüfungsantrags (26.08.2022) gefertigt wurde und vor der Beauftragung der BEI 5 durch die AG keinerlei Dokumentation existiert aus der sich die Gründe für eine Direktvergabe ergeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.10.2019, Verg 16/19).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 27/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe von

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