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   OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19   

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https://dejure.org/2020,56814
OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19 (https://dejure.org/2020,56814)
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2020 - 7 U 448/19 (https://dejure.org/2020,56814)
OLG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 7 U 448/19 (https://dejure.org/2020,56814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256 Abs. 1; AktG § 93, § 147, § 179a; GG Art. 14 Abs. 1
    Feststellungsinteresse an einer Klage auf Feststellung eines Zustimmungserfordernisses der Hauptversammlung nach Vollzug des Vorstandsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Vertrages zwischen zwei Kapitalgesellschaften betreffend einen Zusammenschluss unter Gleichen mittels eines Aktientauschs

  • rechtsportal.de

    Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Vertrages zwischen zwei Kapitalgesellschaften betreffend einen Zusammenschluss unter Gleichen mittels eines Aktientauschs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fusion von Linde und Praxair

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2021, 1160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Insoweit hat - anders als in der H.-Entscheidung des BGH (BGH, II ZR 174/80) - eine Beteiligung der Aktionäre stattgefunden.

    Daran gemessen, kann etwa die Nichtigkeit eines kompetenzwidrig abgeschlossenen Vertrages festgestellt werden (BGH, Urteile vom 25.02.1982 - II ZR 174/80, juris-Rn. 17 ff. - H.; und vom 14.05.1990 - II ZR 125/89), aber auch die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 120/16).

    Grundsätzlich bestehen deshalb keine Bedenken, als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis die Frage anzusehen, ob der auf einem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat beruhende Abschluss eines BCA der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfe, denn insoweit stehen mitgliedschaftliche und damit subjektive Rechte des Aktionärs inmitten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1982 - II ZR 174/80, juris-Rn. 41 ff.).

    Darauf zielten die Anträge in der H.-Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.02.1982 - II ZR 174/80) ab, der ebenfalls eine unterbliebene Beteiligung der Hauptversammlung zugrunde lag (dort allerdings waren die Aktionäre überhaupt nicht, auch nicht über ein Übernahmeangebot beteiligt): Die Feststellung der Nichtigkeit/Unwirksamkeit der beschlossenen Strukturmaßnahme (Ausgliederung einer Tochtergesellschaft) diente primär dazu, dass die Klageseite im Falle des Erfolgs die begründete Erwartung hätte haben dürfen, dass die Gesellschaftsorgane die notwendigen Folgerungen zögen und den rechtswidrig geschaffenen Zustand nicht aufrechthielten, widrigenfalls Sekundäransprüche im Raum stünden (BGH, aaO Rn. 18).

    Dies gilt selbst dann, wenn im Innenverhältnis die Zustimmungskompetenz der Hauptversammlung missachtet worden sein sollte (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25.02.1982 - II ZR 174/80, juris-Rn. 29 f.).

    Auch bei qualitativer Betrachtung kann nicht die Rede davon sein, dass die ... AG mit dem zurückbehaltenen Vermögen ihren in der Satzung festgelegten bisherigen Unternehmensgegenstand, wenn auch in eingeschränktem Umfang, nicht weiterverfolgen könnte (zu diesem Maßstab Hüffer/Koch, AktG, aaO Rn. 4 mwN; ebenso schon BGH, Urteil vom 25.02.1982 - II ZR 174/80, juris-Rn. 22 [zur Vorgängervorschrift § 361 AktG]).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16

    Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Daran gemessen, kann etwa die Nichtigkeit eines kompetenzwidrig abgeschlossenen Vertrages festgestellt werden (BGH, Urteile vom 25.02.1982 - II ZR 174/80, juris-Rn. 17 ff. - H.; und vom 14.05.1990 - II ZR 125/89), aber auch die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 120/16).

    Auch im Gesellschaftsrecht geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Klagebefugnis nur besteht, wenn an der Klage etwa wegen im Raum stehender Sekundäransprüche ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BGH, Urteile vom 09.10.2005 - II ZR 46/05, juris-Rn. 17, vom 10.07.2018 - II ZR 120/16, juris-Rn. 19).

    Die Rechtsprechung unterwirft zwar die "Abwehrklage" gegen unwirksame Geschäftsführungsmaßnahmen dem Gebot, sie ohne unangemessene Verzögerung zu erheben (BGH, Urteile vom 10.07.2018 - II ZR 120/16 und vom 07.05.2019 - II ZR 278/16).

    Dazu zählt die Unterlassungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2019 - II ZR 278/16), mit der die Umsetzung unwirksamer Vorstandsbeschlüsse verhindert werden soll; der BGH hat dies auf Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses im Bereich der Kapitalmaßnahmen diesem "Fristgebot" erstreckt (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 120/16, juris-Rn. 20 ff.) und dies mit Rücksichtnahmepflichten des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft begründet.

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    aa) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt allerdings nicht bereits deshalb, weil die Kläger zwischenzeitlich aus der (ursprünglich beklagten) Gesellschaft ausgeschlossen wurden (BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 46/05, juris-Rn. 14 ff.).

    Auch im Gesellschaftsrecht geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Klagebefugnis nur besteht, wenn an der Klage etwa wegen im Raum stehender Sekundäransprüche ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BGH, Urteile vom 09.10.2005 - II ZR 46/05, juris-Rn. 17, vom 10.07.2018 - II ZR 120/16, juris-Rn. 19).

    (aa) Der BGH hat anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzung eines Anfechtungsprozesses gegen einen Hauptversammlungsbeschluss auch dann besteht, soweit der Ausgang des Anfechtungsprozesses rechtliche erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann (BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 46/05, juris-Rn. 19).

    Insoweit zeigen sich weitere maßgebliche Unterschiede zur BGH-Entscheidung vom 09.10.2006 - II ZR 46/05:.

  • BGH, 07.05.2019 - II ZR 278/16

    Erheben einer Unterlassungsklage ohne unangemessene Verzögerung zur Abwehr eines

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Die Rechtsprechung unterwirft zwar die "Abwehrklage" gegen unwirksame Geschäftsführungsmaßnahmen dem Gebot, sie ohne unangemessene Verzögerung zu erheben (BGH, Urteile vom 10.07.2018 - II ZR 120/16 und vom 07.05.2019 - II ZR 278/16).

    Dazu zählt die Unterlassungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2019 - II ZR 278/16), mit der die Umsetzung unwirksamer Vorstandsbeschlüsse verhindert werden soll; der BGH hat dies auf Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses im Bereich der Kapitalmaßnahmen diesem "Fristgebot" erstreckt (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 120/16, juris-Rn. 20 ff.) und dies mit Rücksichtnahmepflichten des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft begründet.

    So hat der BGH im Verfahren II ZR 278/16 zwar die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen als verfristet angesehen; die Abweisung von gleichzeitig geltend gemachten Schadensersatzansprüchen beruhte nicht auf einer Verwirkung der Schadensersatzansprüche (sondern darauf dass der Schaden nicht ausreichend dargelegt war bzw. dass - hinsichtlich der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden - mit dem Eintritt eines Schadens nicht zu rechnen war).

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Die Möglichkeit derartiger Sekundäransprüche begründet ebenfalls das Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03, juris-Rn. 19 - M./C. II).

    Für eine Selbstregulierung durch die Gesellschaft (BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03, juris-Rn. 27) außerhalb von Schadensersatzansprüchen ist daher kein Raum.

    Ein großzügigerer Maßstab mag dann veranlasst sein, wenn die "Offenheit" des Antrags dem Umstand geschuldet ist, dass den Klägern unterschiedliche Sekundäransprüche (wiederum im weiteren Sinne) zustehen können, sie sich deshalb berechtigterweise nicht auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht festlegen lassen möchten (BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03, juris-Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes einer

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Dann aber ist eine Mehrheit für etwaige gesellschaftsrechtliche Sanktionen wegen des Abschlusses des BCA - wie die Zustimmung zur Entlastung des Vorstandes mit über 98% der Stimmen ex post bestätigt - von vornherein nicht ersichtlich (zur fehlenden Anfechtbarkeit der Entlastung, weil die unterbliebene Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem BCA jedenfalls nicht grob rechtswidrig ist: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.10.2013 - 5 U 214/12, juris-Rn. 34).

    Auch war und ist, wie dort ebenfalls ausgeführt, angesichts der breiten Beteiligung von Aktionären am Aktientausch nicht ersichtlich, dass sich eine Mehrheit für entsprechende Anträge hätte finden können (mit Blick auf § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG vgl. OLG Frankfurt, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.10.2013 - 5 U 214/12, juris-Rn. 34).

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Ein allein hierauf gestütztes Feststellungsinteresse ist vielmehr nur anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris-Rn. 23f.), wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt.

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lehnt es dementsprechend ab, das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits abgeschlossenen Maßnahme (konkret eines Stadionverbotes) mit einer etwaigen aus der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Schadensersatzpflicht zu begründen; bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht handele es sich vielmehr um ein eigenständiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris-Rn. 15).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt dagegen vor, wenn nur einzelne Elemente oder Vorfragen des Rechtsverhältnisses, wie Rechtswidrigkeit oder Verschulden, geklärt werden sollen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 256 Rn. 10; BGH NJW 1977, 1288, 1289 f.- zur Frage der Rechtswidrigkeit).

    Im Ergebnis läuft eine solche Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Gesellschaftsorgane hinaus und damit auf die Erfüllung nur eines Tatbestandselements des Haftungstatbestandes (zur Unzulässigkeit: BGH NJW 1977, 1288, 1289 f., s.o.).

  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2018, Az. 5 HK O 15236/17, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2018, Az. 5 HKO 15236/17, wird aufgehoben.

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19
    Danach wird eine Zustimmungsbedürftigkeit dann ausgelöst, wenn 70-80% des Vermögens mediatisiert werden (Hüffer/Koch, aaO, Rn. 25; BGH, Urteile vom 26.04.2004 - II ZR 155/02, juris-Rn. 48); wesentliche geringere Werte genügen nicht.
  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17

    Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor

  • BGH, 14.05.1990 - II ZR 125/89

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen eines GmbH-Gesellschafters

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/03

    Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage bei Verzicht des

  • LG München I - 5 HKO 5321/19 (anhängig)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out läuft

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