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   OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08 WG   

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OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08 WG (https://dejure.org/2015,39893)
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 10/08 WG (https://dejure.org/2015,39893)
OLG München, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 6 Sch 10/08 WG (https://dejure.org/2015,39893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines Vertrauenstabestandes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nichtprivaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54c UrhG a. F. das notwenige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zur Verfügung stehe.

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Mit dieser klaren unionsrechtlichen Vorgabe sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät nicht vereinbar, wenn dort eine unwiderleglich Vermutung für die privilegierte Nutzung von PCs im Fall der Veräußerung an Privatpersonen stipuliert werde.

    Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger Apparate (als welche mit der Klägerin PCs - und nicht etwa die darauf installierbare Software - anzusehen sind, so dass an der Passivlegitimation der Beklagten kein Zweifel besteht) nicht auf die Gattung der PCs als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Unbehelflich bleibt auch, wenn die Beklagte die technische Eignung unter Verweis auf die Konzeption ihrer Geräte als "Professional"-PCs ohne Multimedia-Ausstattung in Abrede stellt: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob und ggfls.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für solche Anwendungen (lediglich) voraus, dass "allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er... für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann".

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an.

    1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (3GH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 -PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung eingreifende) Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung der PCs gilt auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer: wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, "kann nicht angenommen werden, dass "Business-PCs" erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. verwendet werden.

    Der Hinweis der Beklagten, wonach sie angesichts der - überraschenden - rückwirkenden Geltendmachung der Geräteabgabe eine nachträgliche Einpreisung nicht mehr vornehmen, sich insbesondere nicht mit Nachforderungen an ihre damaligen Abnehmer wenden könne, so dass sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen werde, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden.

    Soweit die Beklagte anfänglich das zeitlich gestaffelte Vorgehen der (marktbeherrschenden) Klägerin gegen PC-Hersteller/Importeure als Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gewertet hat, greift diese Rüge, die sie zuletzt nicht mehr vertieft erörtert, aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, ebenfalls nicht durch,.

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum), bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden.

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (3GH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 -PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a. F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III).

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

    Der Hinweis der Beklagten, wonach sie angesichts der - überraschenden - rückwirkenden Geltendmachung der Geräteabgabe eine nachträgliche Einpreisung nicht mehr vornehmen, sich insbesondere nicht mit Nachforderungen an ihre damaligen Abnehmer wenden könne, so dass sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen werde, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a. F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a. F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche (beispielsweise vertragliche) Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a. F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i. S. d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicherweise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. Art. 6 der RL 2001/29/EG (bzw. des § 95a UrhG) die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PCIII unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort).

    - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

    Denn unabhängig davon, dass ein solcher Tarif nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung ist (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 59 - PC III), hätte die Beklagte auch keine tatsächlichen Umstände dahingehend dargetan, dass die Klägerin ein berechtigtes Vertrauen dahingehend geweckt hätte, ohne einen solchen Tarif Forderungen nicht zu erheben - im Gegenteil steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Klägerin eine PC-Abgabe bereits im Jahr 2000 von den Herstellern verlangt hat.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht GRURInt 2012, 342 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin.

    Jedenfalls sei nach der der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE; GRURInt 2014, 65 Tz. 25 - Stichting; GRUR 2013, 1025 Tz. 24 - Amazon) zwischen privaten und nichtprivaten Abnehmern der Geräte zu differenzieren, da die Beklagte hinsichtlich der letztgenannten Gruppe (die das Gros ihrer Verkäufe im streitgegenständlichen Zeitraum ausmache, lediglich vereinzelt seien PCs auch an das eigene Personal abgegeben worden) keinesfalls mit Abgaben belastet werden dürfe.

    Dies habe der EuGH schon in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 52 f. - Padawan/SGAE betont, wenn er dort ausführe, dass "die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auch wenn sie von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG" stehe.

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Dieser gerechte Ausgleich kann nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 43 ff. - Padawan/SGAE) durch eine Abgabe für Privatkopien finanziert werden, wobei es einer Konnexität zwischen dieser Abgabe einerseits und dem mutmaßlichen Gebrauch der mit der Abgabe belegten Gerätschaften spezifisch für private Vervielfältigungen andererseits bedarf.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Dass nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. nicht der (Privatkopien anfertigende) Endnutzer als Vergütungsschuldner herangezogen wird, sondern der Hersteller bzw. derjenige, der die Geräte im Inland in Verkehr bringt, ist, wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE, ausgeführt hat, unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden: angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die (die Vergütung als gerechten Ausgleich für die Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen materiell an sich schuldenden) Endnutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den gerechten Ausgleich für den ihnen zugefügten Nachteil zu verschaffen, steht es den Mitgliedsstaaten frei, zur Finanzierung dieses Ausgleichs ein System einzuführen, das nicht die betroffenen Endnutzer belastet, sondern diejenigen, die den materiell an sich Verpflichteten entsprechende Anlagen zur Verfügung stellen; denn Letztere sind nicht gehindert, den Ausgleichsbetrag in den Preis ihrer Produkte einfließen zu lassen, so dass die Vergütung im Ergebnis vom Endnutzer getragen wird, der Privatkopien anfertigt (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 48 f. - Padawan/SGAE).

    Ihre innere Rechtfertigung findet diese Vorgabe des Gesetzgebers in dem Umstand, dass der Hersteller (als lediglich formeller Vergütungsschuldner) den den Rechtsinhabern gebührenden Ausgleichsbetrag durch seine Preisgestaltung auf den Endnutzer als denjenigen, der von der (mit dem Inverkehrbringen der Geräte eröffneten) Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen Gebrauch machen kann und damit materiell mit der Vergütung zu belasten ist, abwälzen kann (vgl. auch EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 bis 50 - Padawan/SGAE).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den End nutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Aus eben diesem Grunde verlange die Rechtsprechung des EuGH auch keineswegs zwingend eine differenzierte Behandlung der Geräte danach, ob sie an private oder nichtprivate Endabnehmer abgegeben werden, bestehe doch die Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien (etwa im Wege der - bei Gewerbetreibenden allenthalben üblichen - Zweitverwertung) auch in letzterem Fall (EuGH GRURInt 2013, 949 Tz. 28 - Amazon).

    Die vom Bundesgerichtshof judizierte Vermutung einer Nutzung von PCs zur Anfertigung von Privatkopien auch bei Abgabe an nichtprivate Endabnehmer habe der EuGH in einer vergleichbaren Konstellation (GRURInt 2013, 949 Tz. 20 ff., 49 ff. -Amazon) unionsrechtlich bestätigt.

    Jedenfalls sei nach der der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE; GRURInt 2014, 65 Tz. 25 - Stichting; GRUR 2013, 1025 Tz. 24 - Amazon) zwischen privaten und nichtprivaten Abnehmern der Geräte zu differenzieren, da die Beklagte hinsichtlich der letztgenannten Gruppe (die das Gros ihrer Verkäufe im streitgegenständlichen Zeitraum ausmache, lediglich vereinzelt seien PCs auch an das eigene Personal abgegeben worden) keinesfalls mit Abgaben belastet werden dürfe.

    Wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz 45 - Amazon klargestellt habe, dürfe das nationale Rechte die Vermutung einer Nutzung der (an natürliche Personen veräußerten) Geräte für Privatkopien i. S. d. § 53 UrhG a. F. nur unter den Voraussetzungen vorsehen, dass einerseits praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Nutzungszwecks eine solche Vermutung rechtfertigten und andererseits ein effektives Erstattungssystem für unberechtigt erhobene Abgaben existiere.

    Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Zur Frage des Einsatzes technischer Maßnahmen i. S. d. § 95a UrhG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG habe der EuGH erst jüngst bekräftigt, (GRURInt 2013, 821 Tz. 59, 81 - VG Wort), dass die Möglichkeit ihres Einsatzes die Vergütungspflicht nicht entfallen lassen könne.

    Ohnehin seien sie nur insoweit beachtlich, als sie mit dem von der gesetzlichen Ausnahme der Privatkopie verfolgten Ziel vereinbar seien (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 50 - VG Wort).

    Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a. F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a. F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche (beispielsweise vertragliche) Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a. F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i. S. d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicherweise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. Art. 6 der RL 2001/29/EG (bzw. des § 95a UrhG) die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PCIII unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin.

    Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht GRURInt 2012, 342 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin.

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den End nutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Derartiges habe der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung "Drucker und Plotter" (GRUR 2008, 245) nicht befunden, vielmehr habe er sich dort nur mit der Frage befasst, ob und wann eine analoge Anwendung des § 54a UrhG a. F. zwingend geboten sei.

    Auch ein Download auf vertraglicher Grundlage sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2008, 245 Tz. 23 - Drucker und Plotter I) nicht vergütungspflichtig, gleiches müsse für den sog. Independent-Bereich gelten.

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum), bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden.
  • LG München I, 02.07.2014 - 37 O 23779/13

    Kartellklage gegen die ZPÜ wegen urheberrechtliche Vergütungssätze von

    Auszug aus OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08
    Ob mit Rücksicht hierauf eine Absenkung der in der Anlage zu § 54d UrhG a. F. genannten Beträge unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch bei nicht vertragsgebundenen Herstellern geboten ist (so das Landgericht München I in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2014, Az. 37 O 23779/13), ist kartellrechtlich bislang nicht abschließend geklärt.
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11

    Drucker und Plotter II

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09

    Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

    Im Anschluss an das den Zeitraum 2002 bis 2005 betreffende Verfahren Az. 6 Sch 10/08 WG machen die in der Klägerin zusammengefassten Verwertungsgesellschaften gegen die Beklagte nunmehr wegen der Veräußerung bzw. des Inverkehrbringens von Personal-Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (a. F.) für Vervielfältigungen in Form von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte des PCs geltend.

    Wie in dem (im Verfahren Az. 6 Sch 10/08) zwischen denselben Parteien ergangenen Teilurteil vom 15. Januar 2015 ausgeführt, hatten sich schon seit Ende der 90er Jahre die Fachpresse wie auch Publikumsorgane ausgiebig mit der Thematik des PC-Einsatzes als (digitaler) Videorecorder, des Mitschneidens von Streamingdaten oder der Aufzeichnung von Pay-TV-Programmen bzw. der Vervielfältigung kopiergeschützter CDs und DVDs befasst (Anlagenkonvolut K 63, insbesondere c"t 26/2000 = Anlage K 63.3; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 25.07.1999 = Anlage K 63.2; Express vom 10.04.2001 = Anlage K 63.5; Die Welt vom 18.04.2001 = Anlage K 63.6; Neue Luzerner Zeitung vom 05.06.2001 = Anlage K 63.9).

    Über die bereits im Vorverfahren Az. 6 Sch 10/08 WG angeführten Verlautbarungen hinaus bewarb etwa Fujitsu Siemens spezifisch im streitgegenständlichen Zeitraum sein Modell "Scaleo" im Juli 2006 mit dem Hinweis darauf, dass man "... mit dem SCALEO E Multimedia Computer ... soviel Musik herunterladen, speichern und auf CD brennen" könne wie man wolle, wobei "das alles auch im Videobereich möglich" sei (Anlage K 40).

    Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren Az. 6 Sch 10/08 meint sie, die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen (mit Ausnahme weniger Personalverkäufe nicht an Privatpersonen abgegebenen) Geräte - durchweg Notebooks, die, überwiegend Professional-Geräte, konzeptionell vor allem auf unternehmerische Anwendungen zugeschnitten seien - seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen: Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin seien die Geräte nicht für sich genommen, sondern allenfalls mit Zusatzausstattung wie TV-Karten, DVB-T Receiver, Internetanschluss und insbesondere diverser Software wie Videostreamripper, Windows Media Recorder o. ä. technisch zur Anfertigung von - qualitativ unzulänglichen - Vervielfältigungen geeignet.

    Dementsprechend führe auch das Merkblatt für die Vergütungspflicht für Aufnahmegeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Stand 02/2005, Anlage B 28 im Verfahren Az. 6 Sch 10/08 WG) PCs gerade nicht an.

    Diese allgemeine Bekanntheit lässt sich schon für den im Vorverfahren Az. 6 Sch 10/08 WG streitgegenständlichen Zeitraum 01/2002 bis 12/2005, erst recht für die hier in Rede stehenden Jahre 2006 und 2007 nicht in Abrede stellen: Dabei ist zunächst zu sehen, dass ausführliche technische Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen bzw. von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet - Quellen für Vervielfältigungen auf der Festplatte eines PCs, die bereits im Jahr 2001 (neben Videokassetten, CDs und DVDs) in Form von Video-Streams verschiedener Fernsehsender bzw. als Independent-Filme zum Download zur Verfügung standen, wobei auch in der Presse (Anlagen K 23, K 24) über diese Möglichkeiten berichtet wurde - oder zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs schon in den Jahren 2000/2001 nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in Publikumsmedien in großem Umfang veröffentlicht worden waren (vgl. Tatbestand S. 6).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Das Oberlandesgericht (GRUR-RS 2015, 20893) hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt entschieden:.
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