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   OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09   

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OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09 (https://dejure.org/2010,49907)
OLG München, Entscheidung vom 15.04.2010 - 6 W 1566/09 (https://dejure.org/2010,49907)
OLG München, Entscheidung vom 15. April 2010 - 6 W 1566/09 (https://dejure.org/2010,49907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Selbstständiges Beweisverfahren über eine Patentverletzung: Anfechtbarkeit der Anordnung der Übermittlung eines Sachverständigengutachtens über die Besichtigung eines angeblich patentverletzenden Gegenstands; Beschwer des Antragsgegners durch gesondert angeordnete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Auszug aus OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09
    Denn streitgegenständlich ist vorliegend die hiervon zu unterscheidende Fragestellung, ob und wie das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens der Antragstellerin bzw. ihren anwaltlichen Vertretern zur Kenntnis gebracht werden darf (vgl. BGH GRUR 2010, 318 Tz. 9, 14 - Lichtbogenschnürung; OLG Düsseldorf InstGE 8, 186 - Klinkerriemchen II; InstGE 9, 41 - Schaumstoffherstellung; InstGE 10, 198 - zeitversetztes Fernsehen; Kühnen, GRUR 2005, 185, 193; ders., Mitt. 2009, 211, 217; Tilmann, FS Ullmann, S. 1013, 1022; Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387, 390).

    Diese Handhabung wird - zu Recht - auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch BGH GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

    Soweit mit Schriftsatz vom 21.1.2010 nunmehr geltend gemacht wird, die Antragstellerin habe zum Rechtsbestand des Streitpatents nichts vorgetragen und nur bei ausreichend gesichertem Rechtsbestand könne ein Patent Grundlage für eine Besichtigung sein, anderenfalls sei jede Besichtigung unverhältnismäßig im Sinne von § 140 c Abs. 2 PatG, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darauf beschränkt, ob das eingeholte Sachverständigengutachten an die anwaltlichen Vertreter herauszugeben ist und welches Verfahren hierbei zu beachten ist (vgl. BGH GRUR 2010, 318 Tz. 9, 14 - Lichtbogenschnürung).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 W 21/05

    Vorlegung von Sachen: Durchsetzung der Besichtigung von Computersoftware und

    Auszug aus OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09
    Würde man den Schutzrechtsinhaber auf die Bestätigung des Vorlageanspruchs in einem Hauptsacheverfahren verweisen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2006, 295; Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387, 389), wäre damit den Vorgaben des Art. 6 der Durchsetzungsrichtlinie nicht genügt.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 2 W 56/08

    Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09
    Denn streitgegenständlich ist vorliegend die hiervon zu unterscheidende Fragestellung, ob und wie das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens der Antragstellerin bzw. ihren anwaltlichen Vertretern zur Kenntnis gebracht werden darf (vgl. BGH GRUR 2010, 318 Tz. 9, 14 - Lichtbogenschnürung; OLG Düsseldorf InstGE 8, 186 - Klinkerriemchen II; InstGE 9, 41 - Schaumstoffherstellung; InstGE 10, 198 - zeitversetztes Fernsehen; Kühnen, GRUR 2005, 185, 193; ders., Mitt. 2009, 211, 217; Tilmann, FS Ullmann, S. 1013, 1022; Eck/Dombrowski, GRUR 2008, 387, 390).
  • OLG München, 11.08.2008 - 6 W 1380/08

    Selbstständiges Beweisverfahren in Patentverletzungssachen: Abwägung des

    Auszug aus OLG München, 15.04.2010 - 6 W 1566/09
    Sie verweist auf den Beschuss des Senats vom 11.8.2008 - 6 W 1380/08.
  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    Dass der Gesetzgeber damit die in § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG ausdrücklich eröffnete Beschwerdemöglichkeit für selbständige Beweisverfahren ausschließen wollte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die damalige Rechtsprechung der Obergerichte eine Beschwerde als statthaft angesehen hat (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; vgl. auch Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

    b) Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin ist auch nicht nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (ebenso OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441).

  • OLG München, 29.08.2019 - 6 W 508/19

    Aufgabenverteilung im Besichtigungsverfahren

    Die Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, InstGE 12, 192 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2012 - 2 W 13/12

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Anordnungen im selbständigen

    Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten nicht für sie freigegeben und ihre Anwälte nicht von der ihnen auferlegten Schweigepflicht entbunden hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (Senat, InstGE 8, 186-Klinkerriemchen II; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41-Schaumstoffherstellung; OLG München, InstGE 12, 192-Lesevorrichtung für Reliefmarkierungen).
  • OLG München, 03.01.2011 - 6 W 2007/10

    Beweissicherung im Patentverletzungsstreit: Unverwertbarkeit des Gutachtens bei

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 15.4.2010 (veröffentlicht in InstGE 12, 192) unter I. Bezug genommen, mit dem die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der Herausgabe des eingeholten Beweissicherungsgutachtens vom 5.12.2008 an die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zurückgewiesen wurde.
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