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   OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15   

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https://dejure.org/2016,7707
OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15 (https://dejure.org/2016,7707)
OLG München, Entscheidung vom 15.04.2016 - 34 Wx 158/15 (https://dejure.org/2016,7707)
OLG München, Entscheidung vom 15. April 2016 - 34 Wx 158/15 (https://dejure.org/2016,7707)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne Weiteres von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auch für den Nacherben auszugehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

  • rechtsportal.de

    Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beachtung von Verfügungsbeschränkungen des Testamentsvollstreckers bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft durch Grundbuchamt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beachtung von Verfügungsbeschränkungen des Testamentsvollstreckers bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft durch Grundbuchamt

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1302
  • Rpfleger 2016, 634
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15
    Insbesondere beim Behindertentestament dürfte ein Grund für diese Anordnung sein, den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern des behinderten (Vor-)Erben, insbesondere der staatlichen Fürsorge, zu schützen (BGH NJW 1994, 248/249).

    Die ebenfalls zur Begründung dieser Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 248/249) ist nicht einschlägig, weil der Vorerbe im dort entschiedenen Fall kein Immobiliarvermögen erhalten hatte.

    Dies ist wohl auch die Meinung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 248/249), wonach der Testamentsvollstrecker zur Veräußerung von Nachlassgegenständen berechtigt sein "dürfte", wenn die Leistungen, die aus dem Nachlass an den behinderten Vorerben zu erbringen sind, nicht allein aus den Nutzungen des Nachlasses erbracht werden können.

  • BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82

    Verfügung über Miterben-Anteile an dem Nachlaß durch den Testamentsvollstrecker;

    Auszug aus OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15
    Denn wenn der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten ist, über Nachlassgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, regelmäßig auch dinglich ausgeschlossen (BGH NJW 1984, 2464).
  • OLG Zweibrücken, 11.12.1997 - 3 W 199/97

    Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15
    Die Mehrzahl der für die erste Ansicht angeführten Entscheidungen betrifft zudem den Fall der Testamentsvollstreckung für das Vor- als auch für das Nacherbenrecht (vgl. OLG Neustadt NJW 1956, 1881; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 666/667; wohl auch OLG Stuttgart BWNotZ 1980, 92).
  • KG, 11.01.2022 - 1 W 252/21

    Umfang der Verfügungsbefugnis des für Vorerbschaft eingesetzten

    Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (Fortführung von KG, Entscheidung vom 23. Oktober 1913, RJA 13, 252; entgegen OLG München, Beschluss vom 15. April 2018 - 34 Wx 158/15, FamRZ 2016, 1302).(Rn.9).

    Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (KG, RJA 13, 252, 253; OLGE 34, 298; OLG Karlsruhe, MDR 1981, 943; OLG Stuttgart, BWNotZ 1980, 92; BeckOGK/Grotheer, a.a.O., § 2197 Rn. 97.2; a.A. OLG München, FamRZ 2016, 1302, 1304; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 2205 Rn. 24; Staudinger/Reimann, a.a.O., 2016, § 2205 Rn. 226).

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