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   OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12 Kost   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14846
OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12 Kost (https://dejure.org/2012,14846)
OLG München, Entscheidung vom 15.06.2012 - 34 Wx 185/12 Kost (https://dejure.org/2012,14846)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost (https://dejure.org/2012,14846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Die formularmäßige Formulierung in der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld, wonach "mit der Erteilung dieser Bewilligung kein Löschungsantrag" verbunden sei, ist nicht geeignet, die Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO zu widerlegen.

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 13, 15
    Keine Widerlegung der Vermutung nach § 15Abs. 2 GBO bei Bewilligung der Löschung ohne Löschungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer Widerlegung der Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO in einer formularmäßigen Formulierung in der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld; Anforderungen an den Gegenbeweis im Hinblick auf die gesetzliche Regelvermutung der Vertretungsbefugnis des Notars

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostentragungspflicht des die Löschung bewilligenden Grundpfandrechtsgläubigers trotz erklärten Ausschlusses der (eigenen) Antragstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 13 Abs. 2; GBO § 15 Abs. 2; KostO § 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Stellung eines Löschungsantrags gegenüber dem Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 222
  • Rpfleger 2012, 683
  • Rpfleger 2013, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 12.10.1983 - BReg. 3 Z 108/83

    Zum Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO und zum Kostenschuldner für

    Auszug aus OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12
    11 2. Da die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 15 GBO vermutet wird, ist sie weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97).

    Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muß es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, wie etwa um entsprechende Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; BayObLGZ 1985, 153/156).

  • BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85

    Kostenhaftung und Auslegung von Grundbuchanträgen

    Auszug aus OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12
    So kann sich der Gegenbeweis etwa aus dem Inhalt der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1985, 153/154).

    Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muß es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, wie etwa um entsprechende Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; BayObLGZ 1985, 153/156).

  • BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 120/86

    Kostenhaftung bei Vollzugsantrag des Notars

    Auszug aus OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12
    Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er den Antrag stellt, oder lässt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung (BayObLGZ 1953, 183/185; BayObLG DNotZ 87, 217; Demharter GBO 28. Aufl. § 15 Rn. 11) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen.
  • OLG Düsseldorf, 08.09.1998 - 10 W 82/98

    Haftung der Gläubigerbank für Gebühren der Löschung einer Grundschuld

    Auszug aus OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12
    Es genügt, wenn er die Erklärung irgendeines Antragsberechtigten beurkundet oder beglaubigt hat (OLG Düsseldorf WM 1999, 1274/1275).
  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17

    Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im

    Zwar erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten wie die vorliegende (vgl. OLG Rostock Beschluss vom 28. Januar 2016 - 1 W 65/14 - juris Rn. 5; OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 683; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 169; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 3; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 61 Rn. 6) geltende Grenze bei einem Zwangsgeld von 500 EUR nicht, und das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.
  • KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23

    Haftung für Kosten der Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung

    aa) In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost -, Rn. 6, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 3Z BR 86/92 -, Rn. 20, juris).

    Versäumt der Notar dies und ergibt sich auch sonst kein hinreichender Anhaltspunkt, für wen der Antrag gestellt werden sollte, so gilt die Auslegungsregel, dass der eingereichte Antrag als Antrag im Namen aller Antragsberechtigten zu behandeln ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost -, Rn. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 1988 - 9 W 17/88 -, Rn. 14, juris; Reetz, aaO., mit weiteren Nachweisen).

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