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   OLG München, 15.09.2009 - 32 Wx 73/09   

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https://dejure.org/2009,32465
OLG München, 15.09.2009 - 32 Wx 73/09 (https://dejure.org/2009,32465)
OLG München, Entscheidung vom 15.09.2009 - 32 Wx 73/09 (https://dejure.org/2009,32465)
OLG München, Entscheidung vom 15. September 2009 - 32 Wx 73/09 (https://dejure.org/2009,32465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Notarkosten: Gesonderte Gebühr für die auftragsgemäße Übermittlung einer mit der beglaubigten Unterschrift versehenen Erklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenfreies Nebengeschäft bei Beglaubigungsgebühr für das Erfassen der Feststellung der Person und die Durchsicht der Erklärung zum Zweck der Feststellung von Gründen für die Versagung der Amtstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 04.09.2007 - 32 Wx 114/07

    Vollzugsgebühr bei Übersendung der beglaubigten Löschungsbewilligung an

    Auszug aus OLG München, 15.09.2009 - 32 Wx 73/09
    8 Der Senat teilt, wie bereits schon in seiner Entscheidung vom 4.9.2007 (32 Wx 114/07 = JurBüro 2007, 656 f. = MittBayNot 2008, 154 f.), mit dem Landgericht die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm (NotBZ 2002, 266 ff.), dass die Übermittlung der Löschungsbewilligung, unter der die Unterschrift beglaubigt wurde, weder mit der Gebühr des § 45 KostO abgegolten sei, noch die Übermittlung eine kostenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO darstelle.
  • OLG Hamm, 24.07.2001 - 15 W 11/01

    Notargebühren - Unterschriftbeglaubigung und Versand der Urkunde

    Auszug aus OLG München, 15.09.2009 - 32 Wx 73/09
    8 Der Senat teilt, wie bereits schon in seiner Entscheidung vom 4.9.2007 (32 Wx 114/07 = JurBüro 2007, 656 f. = MittBayNot 2008, 154 f.), mit dem Landgericht die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm (NotBZ 2002, 266 ff.), dass die Übermittlung der Löschungsbewilligung, unter der die Unterschrift beglaubigt wurde, weder mit der Gebühr des § 45 KostO abgegolten sei, noch die Übermittlung eine kostenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO darstelle.
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