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   OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11   

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https://dejure.org/2011,9498
OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11 (https://dejure.org/2011,9498)
OLG München, Entscheidung vom 15.09.2011 - 31 Wx 363/11 (https://dejure.org/2011,9498)
OLG München, Entscheidung vom 15. September 2011 - 31 Wx 363/11 (https://dejure.org/2011,9498)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 62

    BGB §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1
    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins

  • openjur.de

    Zum Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister.

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 33, 71
    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung wegen unterbliebener Einreichung eines vollständigen aktuellen Satzungstextes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33 Abs. 1 S. 2; BGB § 71 Abs. 1
    Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung wegen unterbliebener Einreichung eines vollständigen aktuellen Satzungstextes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 310
  • WM 2012, 450
  • DB 2011, 2373
  • Rpfleger 2012, 152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 35/10

    Anmeldung der Satzungsänderung ins Vereinsregister: Keine Versicherung des

    Auszug aus OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11
    Nach Sinn und Zweck der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB soll die einzureichende Satzung vielmehr eine verlässliche Grundlage sowohl für das Gericht als auch den in das Vereinsregister Einsichtnehmenden sein (OLG Düsseldorf NZG 2010, 754).

    Eine solche Funktion setzt aber gerade eine Überprüfung der Satzung voraus (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf NZG 2010, 754, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassend).

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11
    Das Mitglied soll nicht vor jeder Änderung in der Betätigung des Vereins geschützt werden, sondern nur davor, dass sich der "Charakter des Vereins" (Soergel/Hadding a.a.O. Rn. 23), also der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit, d.h. die große Linie, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGHZ 96, 245/252), ändert.
  • OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15

    Vereinsrecht, Satzungsänderung

    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
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