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   OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08   

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https://dejure.org/2008,21993
OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08 (https://dejure.org/2008,21993)
OLG München, Entscheidung vom 15.10.2008 - 5St RR 130/08 (https://dejure.org/2008,21993)
OLG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 5St RR 130/08 (https://dejure.org/2008,21993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafzumessung in der Berufung: Schuldausgleich bei Wegfall eines erstinstanzlich tatmehrheitlich abgeurteilten Delikts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung bei Teileinstellung des Verfahrens in der Berufungsinstanz

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei der Strafzumessung; Ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung als Maßstab für die neue Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 1
    Strafzumessung bei Teileinstellung des Verfahrens in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München II - 14.2.2008
  • OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 160
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08

    Strafzumessung: Beurteilung einer Begehensweise durch das Berufungsgericht als

    Auszug aus OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08
    18Nimmt der neu entscheidende Tatrichter einen in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurf von der Verfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus, hält er aber dennoch einen gleich hohen Schuldausgleich für erforderlich wie erstinstanzlich verhängt, dann bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung (vgl. auch BGH NStZ 1982, 507; OLG München Beschluss vom 5.8.2008 - 5St RR 149/08).
  • OLG Schleswig, 27.04.1981 - 1 Ss 176/81
    Auszug aus OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08
    Die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Umstände müssen in den Urteilsgründen so vollständig wiedergegeben sein, dass eine Nachprüfung des ausgeübten Ermessens erfolgen kann (OLG Schleswig NJW 1982, 116).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

    Auszug aus OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08
    18Nimmt der neu entscheidende Tatrichter einen in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurf von der Verfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus, hält er aber dennoch einen gleich hohen Schuldausgleich für erforderlich wie erstinstanzlich verhängt, dann bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung (vgl. auch BGH NStZ 1982, 507; OLG München Beschluss vom 5.8.2008 - 5St RR 149/08).
  • OLG München, 04.03.2009 - 5St RR 38/09

    Uneidliche Falschaussage: Abgrenzung zu falscher Verdächtigung bei Ausschmückung

    Trifft jedoch der Berufungsrichter Feststellungen, die die Tatvorwürfe in einem wesentlichen milderen Licht erscheinen lassen oder geht er sogar von einem deutlich geringeren Schuldumfang aus, verhängt er jedoch die gleiche oder gar - wie vorliegend - eine höhere Strafe, bedarf dieser Rechtsfolgenausspruch eingehender Begründung (BGH NJW 1983, 54 und ständige Rechtsprechung des Senats in NJW 2009, 160 und 161).

    Denn anderenfalls kann bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH NJW 1983, 54; OLG München NJW 2009, 160 und 161).

  • KG, 14.07.2020 - 4 Ss 43/20

    Beleidigung: "Beleidigungsfreie Sphäre"; Strafzumessung bei neuen

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • KG, 21.12.2022 - 121 Ss 165/22

    1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 Abs. 1 GVG ist nicht verletzt,

    Im Regelfall ist in so gelagerten Fällen aber eine Begründung dafür erforderlich, weil der Angeklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er trotz Hinzutretens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113 ; Senat, Beschluss vom 7. Juli 1997 - (3) 1 Ss 124/97 (52/97) - m.w.N., juris; KG, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21 -, juris; OLG München NJW 2009, 160 ; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21

    Anforderungen an die Strafzumessung in einem Berufungsurteil

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Darüber hinaus kann nur durch eine eingehende Begründung des für den Angeklagten sonst kaum begreifbaren Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erfüllt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, 54; Beschluss vom 08.12.2015, 3 StR 416/15; OLG Zweibrücken, StV 1992, 469, 470; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; BayObLG, NStZ-RR 2003, 326; OLG Hamm, StraFo 2005, 33; OLG München, NJW 2009, 160, 161).
  • KG, 21.12.2022 - 3 Ss 67/22

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bei Aushang nur im Eingang des

    Im Regelfall ist in so gelagerten Fällen aber eine Begründung dafür erforderlich, weil der Angeklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er trotz Hinzutretens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Senat, Beschluss vom 7. Juli 1997 - (3) 1 Ss 124/97 (52/97) - m.w.N., juris; KG, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21 -, juris; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N).
  • KG, 14.07.2020 - 161 Ss 33/20

    Grenzen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Wahrnehmung einer beleidigenden

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113 ; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160 ; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.).
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