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   OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01   

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https://dejure.org/2002,9852
OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01 (https://dejure.org/2002,9852)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2002 - 21 U 2401/01 (https://dejure.org/2002,9852)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2002 - 21 U 2401/01 (https://dejure.org/2002,9852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung der Vergütung eines Grundstücksverwertungsvertrag mit Kaufverpflichtung; Ansprüche wegen Minderflächen und Verschweigens behördlicher Auflage; Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen unterlassener Aufklärung; Aufteilung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 276; ; BGB § 433; ; BGB § 459; ; BGB § 463

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 276 § 433 § 459 § 463
    Grundstücksverwertungsvertrag mit Kaufverpflichtung: Ansprüche wegen Minderflächen und Verschweigens behördlicher Auflage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Die von der Beklagten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage geltend gemachten Rechte sind wegen vertraglicher Risikoübernahme (wenn nicht schon wegen Vorgreiflichkeit der Gewährleistungsregelungen) ausgeschlossen (vgl. BGH LM § 242 (Bb) Nr. 47; NJW 1992, 2690 f.; 2000, 1714/1716 f., Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rn. 127, 149).

    Die Störung wegen der behaupteten Minderflächen überschreitet das von der Beklagten zu tragende Risiko nicht (schon gar nicht ist ein extremer Ausnahmefall mit existenziell bedeutsamen Folgen für eine Partei vorgetragen, vgl. BGH NJW 2000, 1714/1716).

  • BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89

    Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, daß etwa eine bestimmte Art der Wohnflächen-Berechnung (vgl. BGH NJW 1991, 912/913) vereinbart oder die vom Zeugen Gl. gefundenen Quadratmeter-Zahlen auf ihre Richtigkeit sachkundig überprüft worden wären.

    Die Klägerin (und Herr G.) hat insoweit nicht die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen und zu erkennen gegeben, sie wolle für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen (vgl. BGH NJW 1991, 912).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 28/52

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Denn die Beklagte hat für ihre Gegenansprüche eine ausreichende Sicherheit (vgl. BGHZ 7, 123/127; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 273 Rn. 18).
  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 193/94

    Beweislast bei Vertragsauslegung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Nach Wortlaut und objektivem Sinn der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW 1995, 3258) und vor allem bei einer Gesamtschau der vertraglichen Risikoverteilung ergibt sich, auch aus dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (vgl. BGHZ 20, 109/110) und der Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. BGHZ 21, 319/328), daß eine Sachmängelhaftung der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgeschlossen sein und die Richtigkeit der von Seiten der Beklagten gefertigten Wohnflächenaufstellung auf der Grundlage des ebenfalls von ihr angefertigten Aufteilungsplans in den Risikobereich der für die Aufteilung in Wohnungseigentum zuständigen Beklagten fallen sollte.
  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Nach Wortlaut und objektivem Sinn der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW 1995, 3258) und vor allem bei einer Gesamtschau der vertraglichen Risikoverteilung ergibt sich, auch aus dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (vgl. BGHZ 20, 109/110) und der Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. BGHZ 21, 319/328), daß eine Sachmängelhaftung der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgeschlossen sein und die Richtigkeit der von Seiten der Beklagten gefertigten Wohnflächenaufstellung auf der Grundlage des ebenfalls von ihr angefertigten Aufteilungsplans in den Risikobereich der für die Aufteilung in Wohnungseigentum zuständigen Beklagten fallen sollte.
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Die von der Beklagten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage geltend gemachten Rechte sind wegen vertraglicher Risikoübernahme (wenn nicht schon wegen Vorgreiflichkeit der Gewährleistungsregelungen) ausgeschlossen (vgl. BGH LM § 242 (Bb) Nr. 47; NJW 1992, 2690 f.; 2000, 1714/1716 f., Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rn. 127, 149).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Nach Wortlaut und objektivem Sinn der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW 1995, 3258) und vor allem bei einer Gesamtschau der vertraglichen Risikoverteilung ergibt sich, auch aus dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (vgl. BGHZ 20, 109/110) und der Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. BGHZ 21, 319/328), daß eine Sachmängelhaftung der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgeschlossen sein und die Richtigkeit der von Seiten der Beklagten gefertigten Wohnflächenaufstellung auf der Grundlage des ebenfalls von ihr angefertigten Aufteilungsplans in den Risikobereich der für die Aufteilung in Wohnungseigentum zuständigen Beklagten fallen sollte.
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 103/69

    Anforderungen an eine vorweg genommene Nachlassregelung - Anspruch auf

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 21 U 2401/01
    Irren sich die Parteien gemeinsam über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand, sind die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anwendbar (BGH NJW 1972, 152/153; Palandt/Heinrichs a. a. O. Rn. 149 m. w. N.).
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