Rechtsprechung
   OLG München, 15.11.2004 - 12 WF 1709/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10511
OLG München, 15.11.2004 - 12 WF 1709/04 (https://dejure.org/2004,10511)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2004 - 12 WF 1709/04 (https://dejure.org/2004,10511)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2004 - 12 WF 1709/04 (https://dejure.org/2004,10511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,10511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 100 Abs. 3
    Streitwert für Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Landshut - 3 F 1157/04
  • OLG München, 15.11.2004 - 12 WF 1709/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1002
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 UF 153/02

    Geschäftswert bei Streit der Ehegatten um die Ehewohnung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2004 - 12 WF 1709/04
    Zutreffend weist das OLG Bamberg (FamRZ 2003, 467 ) und ihm folgend Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., § 100 KostO ) darauf hin, dass in § 100 Abs. 3 KostO uneingeschränkt festgelegt wurde, dass sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert richtet.
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 20 WF 117/02

    Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Geschäftswert nach Gesetzesänderung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2004 - 12 WF 1709/04
    Soweit das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2003, 1302 ) demgegenüber meint, aus der Verschiebung der Regelung von § 21 Abs. 3 HausratsVO in § 100 Abs. 3 KostO durch Art. 3 § 23 Nr. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.2.2001 (BGBl I 2001, 266) lasse sich - bei gleichbleibendem Wortlaut des Regelungsinhalts keine hinreichende Begründung dafür finden, dass der Gesetzgeber (, dem der Meinungsstreit nicht verborgen geblieben sein konnte) die Streitfrage in dem einen oder anderen Sinn entschieden habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht