Rechtsprechung
OLG München, 15.12.2016 - 24 U 2174/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
VVG § 5, § 19, § 38 Abs. 2, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 116 Abs. 1 S. 2; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Keine Abweichung vom Antrag bei Mitteilung der Einstufung in die SF-Klasse unter Vorbehalt
- ra.de
- versicherungsrechtsiegen.de
SF-Klasse unter Vorbehalt: Versicherungsschutz entfällt bei vorsätzlichen Falschmeldungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kfz-Haftpflichtversicherung; Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag; Schadenfreiheitsrabatt; Vorversicherungs-Bestätigung; Folgeprämienverzug; Leistungsfreiheit; Regress
- rechtsportal.de
VVG § 5 Abs. 2 S. 1; VVG § 5 Abs. 3 ; VVG § 19
Kündigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der aufgrund Höherstufung nachgeforderten Prämie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 20.04.2016 - 21 O 181/15
- OLG München, 15.12.2016 - 24 U 2174/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Solingen, 18.04.2013 - 13 C 134/12
Konkludente Genehmigung eines Versicherungsvertrages auch durch Zahlung der …
Auszug aus OLG München, 15.12.2016 - 24 U 2174/16
Unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 18.04.2013 (Az. 13 C 134/12) vertritt er die Ansicht, dass auch für die Mitteilung des Vorversicherers, dass die Einstufung in die SF-Klasse entgegen dem Antrag unter Vorbehalt erfolgt, der Anwendungsbereich des § 5 VVG eröffnet sei, weshalb bereits der *-Zusatz im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sei; da deshalb ein wirksamer Vorbehalt gefehlt habe, sei die Klägerin nicht zur Änderung der Police berechtigt gewesen.bb) In der Erwiderung auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2016 erstmals unter Bezug auf ein Urteil des AG Solingen vom 18.04.2013 (Az. 13 C 134/12, ZfS 2013, 512) die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch bei dem Abschluss einer Kraftfahrt-Versicherung für die Mitteilung des Versicherers eröffnet sei, dass die Einstufung in die SF-Klasse (entgegen dem Antrag) unter Vorbehalt erfolgt, mit der Folge, dass der Vertrag in Ermangelung eines auffälligen Hinweises auf die Abweichung vom Antrag als mit dem Inhalt des Antrags - also ohne Vorbehalt - geschlossen anzusehen sei (§ 5 Abs. 2, 3 VVG).