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   OLG München, 15.12.2016 - 24 U 2174/16   

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https://dejure.org/2016,52536
OLG München, 15.12.2016 - 24 U 2174/16 (https://dejure.org/2016,52536)
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2016 - 24 U 2174/16 (https://dejure.org/2016,52536)
OLG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 24 U 2174/16 (https://dejure.org/2016,52536)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Keine Abweichung vom Antrag bei Mitteilung der Einstufung in die SF-Klasse unter Vorbehalt

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    SF-Klasse unter Vorbehalt: Versicherungsschutz entfällt bei vorsätzlichen Falschmeldungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Haftpflichtversicherung; Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag; Schadenfreiheitsrabatt; Vorversicherungs-Bestätigung; Folgeprämienverzug; Leistungsfreiheit; Regress

  • rechtsportal.de

    VVG § 5 Abs. 2 S. 1; VVG § 5 Abs. 3 ; VVG § 19
    Kündigung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der aufgrund Höherstufung nachgeforderten Prämie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Solingen, 18.04.2013 - 13 C 134/12

    Konkludente Genehmigung eines Versicherungsvertrages auch durch Zahlung der

    Auszug aus OLG München, 15.12.2016 - 24 U 2174/16
    Unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 18.04.2013 (Az. 13 C 134/12) vertritt er die Ansicht, dass auch für die Mitteilung des Vorversicherers, dass die Einstufung in die SF-Klasse entgegen dem Antrag unter Vorbehalt erfolgt, der Anwendungsbereich des § 5 VVG eröffnet sei, weshalb bereits der *-Zusatz im Versicherungsschein nicht Vertragsbestandteil geworden sei; da deshalb ein wirksamer Vorbehalt gefehlt habe, sei die Klägerin nicht zur Änderung der Police berechtigt gewesen.

    bb) In der Erwiderung auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.09.2016 erstmals unter Bezug auf ein Urteil des AG Solingen vom 18.04.2013 (Az. 13 C 134/12, ZfS 2013, 512) die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch bei dem Abschluss einer Kraftfahrt-Versicherung für die Mitteilung des Versicherers eröffnet sei, dass die Einstufung in die SF-Klasse (entgegen dem Antrag) unter Vorbehalt erfolgt, mit der Folge, dass der Vertrag in Ermangelung eines auffälligen Hinweises auf die Abweichung vom Antrag als mit dem Inhalt des Antrags - also ohne Vorbehalt - geschlossen anzusehen sei (§ 5 Abs. 2, 3 VVG).

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