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   OLG München, 15.12.2021 - 7 U 1533/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,50770
OLG München, 15.12.2021 - 7 U 1533/20 (https://dejure.org/2021,50770)
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2021 - 7 U 1533/20 (https://dejure.org/2021,50770)
OLG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 7 U 1533/20 (https://dejure.org/2021,50770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AktG § 93 Abs. 2, Abs. 4 S. 1, § 112, § 278 Abs. 2, § 283 Nr. 3, Nr. 8, § 285; BGB § 181
    Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin einer KGaA

  • rewis.io

    Abtretung, Berufung, Schadensersatzanspruch, Genehmigung, Hauptversammlung, Gesellschafterbeschluss, Bereicherungsanspruch, Fondsgesellschaft, Aktien, Haftung, Gesellschaft, Erstattung, Aufsichtsrat, Verfahrensfehler, Zug um Zug, ohne Rechtsgrund, kein Anspruch

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Geschäftsführerhaftung, Haftung des Geschäftsführers, Pflichtverletzung und Kausalität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche Pflichtwidriges Handeln eines Geschäftsführers Doppeltes In-sich-Geschäft Zahlungen einer zusätzlichen Erfolgsbeteiligung oder Gewinnbeteiligung einer Komplementärin für die Veräußerung von Beteiligungen Auszahlung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 309
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17

    Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 1533/20
    Damit gelten auch für die KGaA die Grundsätze von BGHZ 219, 193 ff. (Urteil vom 10.7.2018 - II ZR 24/17, Rz. 23 ff.).

    Die Geltung von Aktienrecht führt aber auch - wie das Landgericht zutreffend ausführt - dazu, dass eine nachträgliche Genehmigung pflichtwidrigen Handelns durch die Hauptversammlung generell auszuscheiden hat, weil sonst die Wertung des § 93 Abs. 4 S. 1 AktG, wonach nur ein vorgängiger Hauptversammlungsbeschluss (Einwilligung) rechtfertigt, umgangen würde (vgl. dazu auch BGHZ 219, 193 ff. Rz. 29 ff.).

    Zwar kann sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der nach § 93 Abs. 2 AktG in Anspruch Genommene darauf berufen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.7.2018 - II ZR 24/17, Rz. 38 ff.).

    Hierfür genügt allerdings nicht diese Einwilligung als solche; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die im Einzelfall den Einwand widersprüchlichen Verhaltens gerechtfertigt erscheinen lassen (BGHZ 219, 193 ff. Rz. 28 ff.).

  • LG München I, 27.02.2020 - 5 HKO 14986/18

    Schadensersatz, Abtretung, Schadensersatzanspruch, Aufsichtsrat, Gesellschaft,

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 1533/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.2.2020 (Az.: 5 HK O 14986/18) in Ziffer I. abgeändert wie folgt: Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 305.757,90 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018 zu bezahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.080,- EUR vom 22.11.2018 bis zum 12.2.2020 zu bezahlen.

    Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 27.02.2020 - Az.: 5 HK O 14986/18 - abzuweisen.

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 364/02

    Vertretung einer KGaA gegenüber ihren Komplementären; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 1533/20
    Zwar war er alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der KGaA; doch wird eine KGaA bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärin nach dem Rechtsgedanken des § 112 AktG im Allgemeinen durch ihren Aufsichtsrat vertreten (BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 364/02, Rz. 6).
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