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   OLG München, 15.12.2021 - 7 U 2770/21   

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OLG München, 15.12.2021 - 7 U 2770/21 (https://dejure.org/2021,51757)
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2021 - 7 U 2770/21 (https://dejure.org/2021,51757)
OLG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 7 U 2770/21 (https://dejure.org/2021,51757)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 767; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 lit. a, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a
    Auslegung eines Vergleichs - Bruttovergütungsvereinbarung

  • rewis.io

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Leistungen, Berufung, Arbeitnehmer, Vergleich, Arbeitgeber, Zwangsvollstreckung, Zahlung, Verletzung, Wettbewerb, Vollstreckungsabwehrklage, Wettbewerbsverbot, Zahlungsanspruch, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, vollstreckbare ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Karenzentschädigung, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vollstreckungsabwehrklage um die Erfüllung eines Vergleichs über einen Zahlungsanspruch Zahlungsanspruch wegen eines nichtigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an ein Finanzamt Steuerbarkeit einer Vergleichszahlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 2770/21
    Dieser Schadensersatzbetrag unterliege nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.07.2016 - IX R 33/15) gemäß § 24 Nr. 1 lit a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nrn 1 und 2 EStG der Einkommensteuer, da er als Entschädigung für die dem Beklagten entgangene Vergütung bei einem Wettbewerbsunternehmen gezahlt worden sei.

    Auch die nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 lit a EStG erforderliche weitere Voraussetzung, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2016 - IX R 33/15, Rdnr. 15), ist vorliegend erfüllt.

    Denn Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG werden derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu denen die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2016 - IX R 33/15, Rdnr. 17).

    Unerheblich ist auch, dass der Ersatz für die entgangenen Einnahmen nicht von der Person bezahlt wird, bei der die Einnahmen erzielt worden wären (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2016 - IX R 33/15, Rdnr. 17).

  • LG München I, 15.04.2021 - 5 HKO 14318/20

    Schadensersatz aus nichtigem Wettbewerbsverbot als steuerpflichtiges Einkommen

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 2770/21
    Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.04.2021, Az. 5 HK O 14318/20, wird zurückgewiesen.

    Mit Endurteil vom 15.04.2021, Az, 5 HK O 14318/20, erklärte das Landgericht München I die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 12.05.2020 für unzulässig und verurteilte den Beklagten, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 12.05.2020 an die Klägerin herauszugeben.

    Der Beklagte beantragt daher, unter Abänderung des am 15.04.2021 verkündeten Urteils des LG München I, Aktenzeichen 5 HK O 14318/20 die Klage abzuweisen.

  • LG München I, 12.05.2020 - 5 HKO 7491/19

    Feststellung, Grundlage, ZPO, Satz

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 2770/21
    In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht München I (Az. 5 HK O 7491/19) machte der Beklagte einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin wegen des nichtigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geltend.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich gemäß Beschluss des Landgerichts München I vom 12.05.2021, Az. 5 HK O 7491/19 wird für unzulässig erklärt.

    Durch die Zahlung vom 22.06.2020 in Höhe 49.034,70 EUR an den Beklagten und die Abführung von insgesamt 30.965,30 EUR (29.351,00 EUR Lohnsteuer und 1.614,30 EUR Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt hat die Klägerin ihre aus dem Vergleich vom 12.05.2020 herrührende Verpflichtung zur Zahlung von 80.000,00 EUR an den Beklagten erfüllt und ist der mit Beschluss des Landgerichts München I vom 12.05.2020, Az. 5 HK O 7491/19, titulierte Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem Vergleich gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Auszug aus OLG München, 15.12.2021 - 7 U 2770/21
    Jedoch gilt auch im Falle eines Vorstandsdienstverhältnisses, das wie ein Arbeitsverhältnis ein Dienstvertragsverhältnis i.S.d §§ 611 ff. BGB ist und das eine Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands iSd. § 38 EStG begründet, dass, wenn eine vom Dienstgeber bezogene Leistung der Steuer unterliegt, der Dienstnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und es sich nur dann anders verhält, wenn aufgrund einer Nettovergütungsvereinbarung die Steuern nicht zu Lasten des Dienstnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Dienstgebers gehen sollen (vgl. insoweit zu Arbeitsverhältnissen in ständiger Rechtsprechung BAG, Beschluss vom 17.02.2016 - 5 AZN 981/15, Rdnrn 5 - 6).
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