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   OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18   

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https://dejure.org/2019,2342
OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18 (https://dejure.org/2019,2342)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2019 - 1 AR 412/18 (https://dejure.org/2019,2342)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 AR 412/18 (https://dejure.org/2019,2342)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferungshaftbefehl; Auslieferungshaft; Entschädigung; Erstattung; notwendige Auslagen

  • rewis.io

    Auslieferungshaft nach Serbien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 29 ; IRG § 77 ; StPO § 467 ; StPO § 467a
    Auslieferungshaftbefehl; Auslieferungshaft; Entschädigung; Erstattung; notwendige Auslagen

  • rechtsportal.de

    IRG § 29 ; IRG § 77 ; StPO § 467 ; StPO § 467a
    Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH, Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 -, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 - [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß-Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63).

    Soweit der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 17. Januar 1984 (a.a.O., 227) sprachlich etwas umständlich in mehrfacher Negation ausführt, das StrEG sei auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft nicht entsprechend anzuwenden, "und zwar auch dann nicht, wenn die Verfolgungsmaßnahme zu Unrecht angeordnet worden ist, die Behörden der Bundesrepublik Deutschland diese unberechtigte Verfolgung aber nicht zu vertreten" hätten, ist der Umkehrschluss für die gegenteilige Konstellation des Vertretenmüssens nicht zwingend zu ziehen und nach den vorangegangenen Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 77 IRG im selben Beschluss auch offensichtlich nicht gewollt.".

    Eine von § 77 Abs. 1 IRG unabhängige entsprechende Anwendung des StrEG käme zur Überzeugung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn die vorläufige Auslieferungshaft bzw. die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten gar nicht durch das serbische Ersuchen veranlasst gewesen wäre, wie etwa im Falle der (fälschlichen) Festnahme aufgrund einer Personenverwechslung (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O. § 77 IRG Rn. 64; vgl. auch BGHSt 32, 221, 225).

  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1984 steht der gegenteiligen - und möglicherweise auf dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1981 beruhenden -Ansicht (etwa OLG Celle, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 AR [Ausl] 55/16; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1997 - [2] 4 Ausl 30/91-30/96; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., vor § 15 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., vor § 1 StrEG Rn. 4; Schomburg, NStZ 1985, 223, 224) entgegen.
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    In dem Beschluss vom 17. Januar 1984 hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine einige Jahre zuvor geäußerte Auffassung, die Entschädigungsansprüche des Verfolgten seien in entsprechender Anwendung des StrEG zu beurteilen, wenn sich herausgestellt habe, "dass er zu Unrecht verfolgt wurde, jedenfalls wenn dies von den Behörden der Bundesrepublik zu vertreten ist" (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 ARs 4/81 -, BGHSt 30, 152, 158), ausdrücklich revidiert, worauf der hiesige Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 1991 (NJW 1992, 646) hingewiesen hatte.
  • KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06

    Auslieferungsersuchen der Türkei: Umfang der materiellen Prüfungspflicht des

    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    Vor dem Hintergrund des damit eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf im Auslieferungsverfahren erlittene Haft grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist (so auch BGH, Beschluss des 4. Strafsenates vom 17. Januar 1984 - 4 ARs 19/83 -, BGHSt 32, 221, 226 f.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2010 - [4] AuslA 915/06 [183/06]; Grützner/Pötz/Kreß-Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 77 Rn. 63).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2017 - 3 AR 153/15

    Anspruch eines Verfolgten auf Entschädigung für den Vollzug der Auslieferungshaft

    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 23.05.2017 -III-3 AR 153/15, zitiert nach juris, an.
  • OLG Celle, 06.12.2016 - 1 AR (Ausl) 55/16

    Entschädigung nach StrEG bei zu Unrecht vollzogener Auslieferungshaft

    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1984 steht der gegenteiligen - und möglicherweise auf dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1981 beruhenden -Ansicht (etwa OLG Celle, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 AR [Ausl] 55/16; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1997 - [2] 4 Ausl 30/91-30/96; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., vor § 15 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., vor § 1 StrEG Rn. 4; Schomburg, NStZ 1985, 223, 224) entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 25.07.1991 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
    In dem Beschluss vom 17. Januar 1984 hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine einige Jahre zuvor geäußerte Auffassung, die Entschädigungsansprüche des Verfolgten seien in entsprechender Anwendung des StrEG zu beurteilen, wenn sich herausgestellt habe, "dass er zu Unrecht verfolgt wurde, jedenfalls wenn dies von den Behörden der Bundesrepublik zu vertreten ist" (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 ARs 4/81 -, BGHSt 30, 152, 158), ausdrücklich revidiert, worauf der hiesige Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 1991 (NJW 1992, 646) hingewiesen hatte.
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