Rechtsprechung
OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriffsbestimmung des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 62
Begriff des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages i.S. von § 652 Abs. 1 BGB - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Provision nur bei Namensnennung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss seitens des Maklers kann auch ohne Namhaftmachung des Interessenten erfolgen
Verfahrensgang
- LG München I, 19.12.2011 - 34 O 12583/11
- OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.09.1979 - IV ZR 92/78
Kausalität der Nachweistätigkeit eines Maklers für den später zustande gekommenen …
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Als ein "angemessener Zeitabstand", der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigt, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Monate (BGH Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98), ca. drei bis fünf Monate (BGH Urteil vom 26.09.1979 - IV ZR 92/78) und "mehr als ein halbes Jahr" (BGH Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04) angesehen worden.Es wäre selbst ohne Belang, wenn nach der Tätigkeit der Klägerin Verhandlungen zwischen der Beklagten und ICN zunächst gescheitert und sodann erst durch neue Verhandlungen ohne Beteiligung der Klägerin der Mietvertrag zustande gekommen wäre (BGH Urteil vom 26.09.1979 - IV ZR 92/78), da der Nachweismakler seinen Lohn verdient hat, wenn er nachweist, dass der Auftraggeber durch ihn Kenntnis von der Vertragsmöglichkeit erhalten hat.
- BGH, 06.07.2006 - III ZR 379/04
Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Nichtbekanntgabe des Namens des …
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem an der Anmietung interessierten Kunden grundsätzlich nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen müssen (BGH Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04 - m.w.Nw.)."Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst" (BGH vom 06.07.2006 - III ZR 379/04).
- BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87
Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer …
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (BGH Urteil vom 13.07.1988 - VIII ZR 224/87).
- BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98
"wesentliche Maklerleistung"
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Als ein "angemessener Zeitabstand", der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigt, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Monate (BGH Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98), ca. drei bis fünf Monate (BGH Urteil vom 26.09.1979 - IV ZR 92/78) und "mehr als ein halbes Jahr" (BGH Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04) angesehen worden. - BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02
Doppeltätigkeit eines Maklers; Kenntnis der Vertragsparteien
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 318/02 - m.w.Nw.). - BGH, 22.09.2005 - III ZR 393/04
Zustandekommen eines Maklervertrages
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Als ein "angemessener Zeitabstand", der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigt, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier Monate (BGH Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98), ca. drei bis fünf Monate (BGH Urteil vom 26.09.1979 - IV ZR 92/78) und "mehr als ein halbes Jahr" (BGH Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04) angesehen worden. - BGH, 16.11.2006 - III ZR 57/06
Anforderungen an das Provisionsverlangen eines Maklers
Auszug aus OLG München, 16.05.2012 - 20 U 245/12
Das ausdrückliche Provisionsverlangen in einem persönlichen Anschreiben im Zusammenhang mit dem Exposé reicht für eine konkrete Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien aus (vgl. BGH vom 16.11.2006 - III ZR 57/06 - Rz 16).