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   OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17   

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OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17 (https://dejure.org/2017,16017)
OLG München, Entscheidung vom 16.05.2017 - 1 AR 188/17 (https://dejure.org/2017,16017)
OLG München, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 1 AR 188/17 (https://dejure.org/2017,16017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IRG § 15, § 16, § 17, § 25, § 29 Abs. 2, § 40 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 81 Nr. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 3; EMRK Art. 3, Art. 15 Abs. 2
    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die Generalstaatsanwaltschaft den Verstoß gegen das Verbot der Folter im ersuchten Mitgliedsstaat auszuschließen - Systemische Mängel in rumänischen Haftanstalten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit einer vereinfachten Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls

  • rewis.io

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die Generalstaatsanwaltschaft den Verstoß gegen das Verbot der Folter im ersuchten Mitgliedsstaat auszuschließen - Systemische Mängel in rumänischen Haftanstalten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit einer vereinfachten Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls

  • rechtsportal.de

    Auslieferungshaftbefehl; Auslieferungshindernis; Auslieferungsverfahren; Generalstaatsanwaltschaft; Justizvollzugsanstalt; Mitgliedstaat; Strafvollstreckung; Unterbringung; vereinfachte Auslieferung; Überbelegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 25.04.2017 (EGMR, Beschluss vom 25.04.2017, 61467/12, 39516/13, 48231/13 und 68191/13 - Rezmives und andere/Rumänien) aufgeführten Zahlen, ist derzeit schon infolge einer gravierenden Überbelegungsproblematik weiterhin vom Vorliegen systemischer Mängel in rumänischen Haftanstalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. April 2016 im Verfahren Aranyosi und Cäldäraru - C-404/15, C-659/15 PPU) auszugehen.

    Schon wegen der seit vielen Jahren andauernden Überbelegung in rumänischen Haftanstalten geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. auch Beschluss vom 20.04.2017 - 1 AR 165/17) vom Vorliegen systemischer Mängel in rumänischen Haftanstalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. April 2016 im Verfahren Aranyosi und Cäldäraru - C-404/15, C-659/15 PPU) aus.

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.04.2016 (Aranyosi und Cäldäraru - C-404/15, C-659/15 PPU) ausgeführt hat, können sich die erforderlichen Angaben aus Entscheidungen internationaler Gerichte, insbesondere den Urteilen des EGMR, aber auch aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben.

    Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend bislang nicht gemäß § 29 Abs. 2 IRG eine Zulässigkeitsentscheidung des Senats beantragt hat, ist sie die Stelle, die darüber wachen muss, dass ausgeschlossen werden kann (vgl. das EuGH-Urteil vom 05.04.2016 im Verfahren Aranyosi und Cäldäraru(C-404/15, C-659/15 PPU), dass der Verfolgte in Rumänien unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt wird.

  • EGMR, 25.04.2017 - 61467/12

    REZMIVES ET AUTRES c. ROUMANIE

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 25.04.2017 (EGMR, Beschluss vom 25.04.2017, 61467/12, 39516/13, 48231/13 und 68191/13 - Rezmives und andere/Rumänien) aufgeführten Zahlen, ist derzeit schon infolge einer gravierenden Überbelegungsproblematik weiterhin vom Vorliegen systemischer Mängel in rumänischen Haftanstalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. April 2016 im Verfahren Aranyosi und Cäldäraru - C-404/15, C-659/15 PPU) auszugehen.

    Nach den vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2017 (EGMR, Beschluss vom 25.04.2017, 61467/12, 39516/13, 48231/13 und 68191/13 -Rezmives und andere/Rumänien) aufgeführten Zahlen, die auf den von Rumänien im vorgenannten Verfahren mitgeteilten Zahlen basieren, die wiederum von der rumänischen nationalen Verwaltung der Haftanstalten erhoben wurden, ist von einer Überbelegung von 149, 11%, bezogen auf den 09.08.2016 auszugehen.

    Objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in Rumänien liegen in Form der Angaben im CPT-Bericht vom 24.09.2015 und der in der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 25.04.2017 (EGMR, Beschluss vom 25.04.2017, 61467/12, 39516/13, 48231/13 und 68191/13 - Rezmives und andere/Rumänien) aufgeführten Zahlen vor.

  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Insoweit hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 auf der Grundlage seiner zahlreichen bisherigen Entscheidungen zu der Frage des Vorliegens noch hinnehmbarer Haftbedingen ausgeführt, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch erniedrigende Haftbedingungen besteht, wenn einem Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum weniger als 3 qm als persönliche Fläche zur Verfügung stehen (vgl. bereits EGMR, NVwZ-RR 2013, 284, 288).
  • EGMR, 28.09.2015 - 23380/09

    BOUYID v. BELGIUM

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Die EMRK sieht unter allen Umständen ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vor, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (vgl. Urteil des EGMR, Bouyid/Belgien, Nr. 23380/09, vom 28. September 2015).
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (NJW 2016, 1872, 1874) Ausführungen dazu gemacht hat, dass das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) einer deutschen Justizvollzugsanstalt Grenzen bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume setzt und dass die Beurteilung der Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt (wobei in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, einfließen und als die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann), so beziehen sich diese Ausführungen auf die Unterbringung eines Gefangenen in Einzelhafträumen in Deutschland.
  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16
    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Dies hat zur Folge, dass auch in Fällen der vereinfachten Auslieferung die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Staat nicht entfallen kann, in diesem Fall ist sie von die Generalstaatsanwaltschaft im Bewilligungsverfahren durchzuführen, falls sie sich nicht entscheidet, im Hinblick auf die Haftbedingungen gem. § 29 Abs. 2 IRG trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts herbeizuführen (vgl. OLG München, Beschluss vom 04. April 2017 - 1 AR 328/16 -, juris).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Melloni vom 26.02.2013 - C-399/11) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug des Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen.
  • EGMR, 08.01.2013 - 43517/09

    TORREGGIANI ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Gesundheit und 1 ar 188/17 - Seite 6 Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 8. Januar 2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien - 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10).
  • EGMR - 57875/09 (anhängig)

    [FRE]

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Gesundheit und 1 ar 188/17 - Seite 6 Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 8. Januar 2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien - 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17
    Bei einer Auslieferung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls hat nach Ansicht des Senats die Prüfung, ob die Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat Art. 3 EMRK genügen, anhand der vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016, 7334/13 - Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (vgl. die Senatsentscheidung vom 13.04.2017 - OLG München, Beschluss vom 13. April 2017 - 1 AR 126/17 -, juris).
  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

  • OLG München, 20.02.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aus Deutschland nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen Betrugs

  • OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17

    Unzulässigkeitserklärung einer Auslieferung

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

    Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11).

    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Zwar sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass die Bewilligung einer Auslieferung nach zuvor erfolgter Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, der Senat hat dies jedoch bereits in Ausnahmefällen anerkannt, wenn etwa der Verfolgte die Wirksamkeit der von ihm erteilten Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung bestreitet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.08.2018, Ausl 301 AR 112/18, abgedruckt bei juris; ders. StV 2007, 653) oder dieser sich gegen eine menschenrechtswidrige Unterbringung im ersuchenden Mitgliedsstaat wendet (Senat, Beschluss vom 06.09.2018, Ausl 301 AR 112/18, abgedruckt bei juris; ähnlich OLG München, Beschluss vom 06.08.2019, 1 AR 300/18; abgedruckt bei juris; vgl. auch dass. Beschluss vom 16.05.2017, 1 AR 188/17, abgedruckt bei juris).
  • OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18

    Vereinfachte Auslieferung: Pflicht zu Überprüfung der Haftbedingungen im

    Durch die Erklärung seines Einverständnisses mit dem vereinfachten Übergabeverfahren willigt er aber nicht gleichsam zugleich in Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat ein, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. die Senatsentscheidung vom 16.05.2017 - 1 AR 188/17).
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