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   OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19   

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OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19 (https://dejure.org/2021,19165)
OLG München, Entscheidung vom 16.06.2021 - 7 U 1407/19 (https://dejure.org/2021,19165)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 7 U 1407/19 (https://dejure.org/2021,19165)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GmbHG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3; AktG § 243
    Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil nur bei Möglichkeit der Abfindungszahlung

  • rewis.io

    Abfindung, Leistungen, Gesellschafterversammlung, Berufung, Gesellschaft, Abtretung, Dienstleistungen, Gesellschafter, Ermessen, Ausschluss, Abfindungsanspruch, Kommanditist, Beteiligung, Bauvorhaben, Co KG, Ermessen des Gerichts, Rechtsprechung des BGH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Anfechtungsklage, Ausschließung, Ausschließung durch Beschluss, Ausschließung durch Gestaltungsurteil, Ausschließungsklage, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschluss- oder Einziehungsbeschluss, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil nur bei Möglichkeit der Abfindungszahlung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Gesellschafters gegen Abfindung - Abfindung muss aus GmbH-Kapital stammen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streit unter Gesellschaftern - Ausschluss trotz fehlender Mittel für das Abfindungsguthaben?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2021, 1213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.04.2011 - II ZR 263/08

    Persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Sieht die Satzung eine Einziehung eines Gesellschaftsanteils vor und fassen die Gesellschafter einen dementsprechenden Einziehungsbeschluss, so ist dieser entsprechend § 243 Nr. 2 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, Rdnr. 13 und Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 13).

    Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz, sodass stille Reserven keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2018 - II ZR 65/16,Rdnr. 15 und Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 17).

    Diese Grundsätze gelten auch für auf einer Satzungsgrundlage beruhende Ausschließungsbeschlüsse (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 19).

    Die Kapitalerhaltungspflicht des § 30 Abs. 1 GmbHG, auf der die Notwendigkeit der Erbringbarkeit der Abfindungszahlung an den auszuschließenden Gesellschafter aus freiem Vermögen der Gesellschaft beruht (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 19 zum Ausschluss auf der Basis einer Vereinbarung in der Satzung), dient nämlich dem Schutz der Gläubiger, nicht aber des auszuschließenden Gesellschafters, sodass dieser daraus auch nicht zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die Ausschließung erst mit der Zahlung der Abfindung an ihn wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rdnr. 13).

    Denn liegt ein Ausschließungsbeschluss auf Satzungsgrundlage vor, so darf nach der Rechtsprechung nicht schon bei Beschlussfassung feststehen, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ansonsten der Beschluss wegen des Verstoßes gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 Abs. 1 GmbHG nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 19).

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Vielmehr gelte für die streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1953 (Urteil vom 01.04.1953 - II ZR 235/52) unverändert weiter, derzufolge die Zahlung der dem Beklagten zustehenden Abfindung innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist nach Erlass des Gestaltungsurteils, mit dem der Ausschluss des Gesellschafters angeordnet wurde, nur eine nach Erlass des Gestaltungsurteils zu erfüllende Bedingung für die Wirksamkeit des Gestaltungsurteils sei.

    Die Nebenintervenientin trägt unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung des Klägervertreters zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, dass das Landgericht in Verkennung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.04.1953 - II ZR 235/52) und damit zu Unrecht die Klage abgewiesen habe, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits feststehe, dass die Nebenintervenientin die Abfindung des Beklagten nicht aus ihrem freien ungebundenen Vermögen zahlen könne (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz vom 06.06.2019, S. 3 und 4, Bl. 507/508 d.A.).

    Der BGH hat aber in seinem Urteil vom 01.04.1953 - II ZR 235/52 entschieden, dass, wenn in der Satzung ein Ausschluss nicht geregelt ist, auch bei einer Gesellschaft, die über kein das Stammkapital ausreichend übersteigendes Vermögen verfügt und auch nicht in der Lage ist, den Abfindungsbetrag durch Zuzahlungen der Gesellschafter oder mit Hilfe eines Dritten aufzubringen, ein Ausschließungsurteil ergehen kann, dieses aber durch das Gericht dahingehend bedingt werden muss, dass der ausgeschlossene Gesellschafter von der Gesellschaft den im Ausschließungsurteil festzusetzenden Abfindungsbetrag binnen einer ebenfalls im Urteil zu bestimmenden Frist ausbezahlt erhält.

    Schließlich führt die bisherige Rechtsprechung auch dazu, dass bei Gesellschaften, deren Satzungen keine Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters enthalten, es also gerade noch keine antizipierte Zustimmung der Gesellschafter zum Ausschluss aus wichtigem Grund gibt, ein solcher Ausschluss faktisch dadurch erleichtert wird, dass der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben wird, binnen der vom Gericht festzusetzenden Frist die für die Abfindungszahlung benötigten Geldmittel nach Urteilserlass erst noch zu beschaffen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 01.04.1953 - II ZR 235/52, Rdnr. 33 zur Begründung der Bedingungslösung), während bei einer Gesellschaft, deren Satzung die Ausschlussmöglichkeit ausdrücklich vorsieht, die nötigen Mittel bei Beschlussfassung bereits vorhanden sein müssen, der Ausschluss also erschwert wird.

    Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, da der Senat bei seiner Entscheidung vom Urteil des BGH vom 01.04.1953 - II ZR 235/52 abweicht.

  • LG München I, 28.02.2019 - 16 HKO 10218/18

    Abfindungszahlung

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Die Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 16 HK O 10218/18, werden zurückgewiesen.

    Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018 daraufhin hingewiesen hatte, dass, falls es auf das Abfindungsguthaben des Beklagten ankommen sollte, noch zum Wert der Nebenintervenientin vorgetragen werden müsse (vgl. S. 3 und 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018, Bl. 361 und 362 d.A.), und die Parteien hierzu schriftsätzlich Stellung genommen hatten, wies das Landgericht mit Endurteil vom 28.02.2019, Az. 16 HK O 10218/18, die Klage ab.

    Unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 16 HK O 10218/18 wird der Beklagte aus der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB ...28 eingetragenen ... Wohnbaugesellschaft M. mbH ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft (Nr. 2 der Gesellschafterliste) nach Wahl des Klägers gegen Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung eingezogen oder der Kläger für befugt erklärt, die Abtretung des Geschäftsanteils des Beklagten (Nr. 2 der Gesellschafterliste) an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen.

    Unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 16 HK O 10218/18 wird der Beklagte aus der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB ...28 eingetragenen ...Wohnbaugesellschaft M. mbH unter der Bedingung ausgeschlossen, dass die Gesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung an den Beklagten einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zahlt.

    Die Nebenintervenientin beantragt daher unter Abänderung des am 28.02.2019 verkündeten erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts München (Az. 16 HK O 10218/18) wie folgt zu erkennen:.

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Nachdem aber der BGH im Falle einer durch Beschluss der Gesellschafter auf der Grundlage einer diesbezüglichen Satzungsbestimmung vorgenommenen Einziehung den bis dahin in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Meinungsstreit, ob eine Einziehung vor Zahlung des Abfindungsentgelts wirksam wird, dahingehend entschied, dass der Einziehungsbeschluss mit seiner Fassung unabhängig von einer Abfindungszahlung wirksam und vollziehbar wird (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rdnr. 13 ff.), hält der Senat eine Übertragung der vom BGH für diesen Fall entwickelten Grundsätze aus den Gründen, die den BGH zur Ablehnung der Bedingungslösung in Beschlussfällen bewegt haben (BGH aaO, Rdnr. 13 - 16), auch auf den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil für angezeigt.

    Die Kapitalerhaltungspflicht des § 30 Abs. 1 GmbHG, auf der die Notwendigkeit der Erbringbarkeit der Abfindungszahlung an den auszuschließenden Gesellschafter aus freiem Vermögen der Gesellschaft beruht (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 19 zum Ausschluss auf der Basis einer Vereinbarung in der Satzung), dient nämlich dem Schutz der Gläubiger, nicht aber des auszuschließenden Gesellschafters, sodass dieser daraus auch nicht zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die Ausschließung erst mit der Zahlung der Abfindung an ihn wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rdnr. 13).

    Dies stellt einen vermeidbaren Quell weiteren Unfriedens dar (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rdnr. 14).

    Die Tatsache, dass der auszuschließende Gesellschafter im Falle eines auf einem Ausschlusstatbestand in der Satzung beruhenden Ausschließungsbeschlusses der Möglichkeit eines Ausschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits vorab durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages zugestimmt hat, der Gesellschafter einer Gesellschaft, deren Satzung eine Regelung zum Ausschluss aus wichtigem Grund nicht enthält, dagegen nicht (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, Rdnr. 16 aE), begründet für sich genommen die Bedingungslösung nicht.

  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 65/16

    Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Sieht die Satzung eine Einziehung eines Gesellschaftsanteils vor und fassen die Gesellschafter einen dementsprechenden Einziehungsbeschluss, so ist dieser entsprechend § 243 Nr. 2 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, Rdnr. 13 und Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 13).

    Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz, sodass stille Reserven keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2018 - II ZR 65/16,Rdnr. 15 und Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08, Rdnr. 17).

  • LG München II, 21.03.2019 - 2 HKO 2540/18

    Tätigkeit als Geschäftsführer

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Denn der Schadensersatzanspruch der Nebenintervenientin gegen W. Ku., der Gegenstand des Verfahrens des Landgerichts München II, Az. 2 HK O 2540/18, ist von W. Ku. vollumfänglich bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt.
  • BFH, 26.02.2014 - I R 12/14

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile -

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Denn nach dem Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn und soweit sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2004 - I R 12/14, Rdnr. 20).
  • OLG München, 15.12.2020 - 23 U 2488/19

    Stimmrechtsausschluss eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus OLG München, 16.06.2021 - 7 U 1407/19
    Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Berufung des W. Ku. hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.12.2020, Az. 23 U 2488/19, zurückgewiesen.
  • OLG München, 16.06.2021 - 7 U 7279/20

    Ausschließungsklage und Einziehung eines GmbH-Anteils

    Das Verfahren ist vor dem Senat anhängig (Az. 7 U 1407/19).

    Unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung im Verfahren des Landgerichts München I, Az. 16 HK O 10218/18, die er in vollem Umfang zum Inhalt seines Sachvortrages auch im vorliegenden Verfahren machte, und die Akten im Verfahren des LG München I, Az. 16 HK O 10218/18 bzw. des Oberlandesgerichts München, Az. 7 U 1407/19, (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.12.2018, S. 4, Bl. 50 d.A.), deren Beiziehung er beantragte, führte der Kläger aus, dass es nicht darauf ankäme, ob die Beklagte am 28.11.2018 über genügend freies Vermögen verfügt habe, um die Abfindung des Nebenintervenienten zu bezahlen.

    Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie die beigezogenen Akten im Verfahren 7 U 1407/19 (Az. LG München I 16 HK O 10218/18) wird Bezug genommen.

    Nachdem der Kläger seinen Vortrag im Berufungsverfahren gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 16 HK O 10218/18, vollumfänglich zum Gegenstand seines Vortrags im vorliegenden Verfahren machte und die Beiziehung der Akten im Verfahren des Landgerichts München I vom 28.02.2019, Az. 16 HK O 10218/18 (Aktenzeichen des Oberlandesgerichts München 7 U 1407/19) beantragte, sind die zum Abfindungsguthaben des Nebenintervenienten sowie zum freien Vermögen der Beklagten dort gemachten Angaben in vollem Umfang dem hiesigen Verfahren zu Grunde zu legen.

    Diese Wertangabe hat er im Berufungsverfahren vor dem Senat (7 U 1407/19) bekräftigt und dazu unter Berufung auf einen angeblich unterlassenen Hinweis des Landgerichts unter Vorlage weiterer die Wohnungen betreffender Unterlagen (insbesondere der Kaufverträge und Wertermittlungsunterlagen) ergänzend vorgetragen, um seine diesbezüglichen erstinstanzlichen Darlegungen weiter zu substanziieren.

    (a) Zieht man den (allerdings nicht festgestellten) Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2016 (Anl. K 142 in der beigezogenen Akte 7 U 1407/19) heran, so weist die Bilanz für das Jahr 2016 auf der Passivseite einen Gewinnvortrag in Höhe von 582.274,26 EUR und einen Gewinn für das Jahr 2016 in Höhe von 181.479 EUR aus.

    (b) Stellt man auf die von der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2021 (dort S. 5 ff., Bl. 693 ff. d.A.) im Verfahren 7 U 1407/19 erstmals in der dortigen Berufung vorgelegte (ebenfalls nicht festgestellte) Bilanz zum Stichtag 17.07.2018 (Anl. NI 5 im beigezogenen Verfahren 7 U 1407/19), der nur unwesentlich vom streitgegenständlich relevanten 28.11.2018 abweicht, sowie die ergänzend vorgetragenen Jahresergebnisse ab, so ergibt sich kein anderes Ergebnis.

  • BGH, 11.07.2023 - II ZR 116/21

    Ausschließungsklage gegen Gesellschafter bei Zwei-Personen-GmbH

    Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2021, 1213) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • LG München I, 17.11.2020 - 13 HKO 19353/18

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Fetstellungsklage über

    Das Verfahren war vor der 16. KfH des Landgerichts München I anhängig (Az: 16 HK O 10218/18), die Klage wurde mit Urteil vom 28.02.2019 abgewiesen, der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und das Verfahren ist derzeit beim OLG München (Az: 7 U 1407/19) anhängig.
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