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OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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DepotG § 9a Abs. 3 S. 2; BGB § 133, § 362 Abs. 1, § 398, § 854, § 868, § 793; WpHG § 30a; AktG § 6 Abs. 2 S. 2, § 10 Abs. 5
Abtretung von Dividendenzahlungsansprüchen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch von Aktionären einer KGaA auf Zahlung von Dividende
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Abtretung von Dividendenzahlungsansprüchen
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BGB § 793 Abs. 1 S. 2
Anspruch von Aktionären einer KGaA auf Zahlung von Dividende - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 23.02.2017 - 5 HKO 24090/15
- OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13
Verkehrsfähigkeit eines Dividendenanspruchs aufgrund Gewinnverwendungsbeschlusses
Auszug aus OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Nach dem Gewinnverwendungsbeschluss vom 01.08.2012 hätte sich nämlich das rechtliche Schicksal des Anspruchs der Aktionäre auf Auszahlung der Dividende für das Jahr 2011, der nach der Entscheidung des Senats vom 09.07.2014 (Az. 7 U 3876/13) ab Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses selbständig verkehrsfähig sei, von der Aktie, das heißt dem Stammrecht, getrennt.Der Klägerin ist zuzugeben, dass nach dem trotz der fehlenden Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 für das Jahr 2011 (zu dessen Wirksamkeit vgl. Senatsurteil vom 17.09.2014, Az. 7 U 3876/13, Rdnrn. 49 ff.) der Dividendenanspruch selbständig verkehrsfähig ist und damit von den Mitgliedschaftsrechten getrennt werden kann (…vgl. Senatsurteil, aaO, Rdnr. 41).
Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Senatsentscheidung vom 17.09.2014 (Az. 7 U 3876/13), in der ebenfalls ein vor dem Aktienverkauf entstandener Dividendenauszahlungsanspruch eines Kommanditaktionärs der Beklagten für das Jahr 2011 streitgegenständlich war.
Die Klägerin stützt sich in der Berufung zur Begründung der Kenntnis der Beklagten von der Nichtberechtigung der Aktionäre zum 20.06.2013 oder zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten darauf, dass die Beklagte vom Kläger im Verfahren des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12, und nachfolgend des OLG München, Az. 7 U 3876/13, mit Schreiben vom 31.08.2012 aufgefordert worden sei, die Dividende für 2011 zu bezahlen.
In dem Verfahren LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13, erging diese jedoch erst lange nach der hier streitgegenständlichen Dividendenauszahlung am 20.06.2013, sodass hieraus keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten von einer etwa fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre am 20.06.2013 gezogen werden konnten.
Denn in dem Bezugsfall des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13 hatte das Landgericht mit Endurteil vom 29.08.2013 einen Dividendenauszahlungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 nicht wirksam sei, da der persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten seine Zustimmung zu dem Beschluss verweigert habe.
- LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12
Entstehen eines Anspruchs eines Aktionärs auf Zahlung einer Dividende mit …
Auszug aus OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Die Klägerin stützt sich in der Berufung zur Begründung der Kenntnis der Beklagten von der Nichtberechtigung der Aktionäre zum 20.06.2013 oder zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten darauf, dass die Beklagte vom Kläger im Verfahren des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12, und nachfolgend des OLG München, Az. 7 U 3876/13, mit Schreiben vom 31.08.2012 aufgefordert worden sei, die Dividende für 2011 zu bezahlen.In dem Verfahren LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13, erging diese jedoch erst lange nach der hier streitgegenständlichen Dividendenauszahlung am 20.06.2013, sodass hieraus keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten von einer etwa fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre am 20.06.2013 gezogen werden konnten.
Denn in dem Bezugsfall des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13 hatte das Landgericht mit Endurteil vom 29.08.2013 einen Dividendenauszahlungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 nicht wirksam sei, da der persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten seine Zustimmung zu dem Beschluss verweigert habe.
- BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15
Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des …
Auszug aus OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich nur vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. III ZR 286/15, Rdnr. 17).
- BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93
Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung
Auszug aus OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Da bei der Auslegung davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien Vernünftiges wollten (BGH, Urteil vom 10.03.1994, Az. IX ZR 152/93, Rdnr. 12) und jede Vertragsnorm eine rechtserhebliche Bedeutung haben soll (BGH…, Urteil vom 07.03.2005, Az. II ZR 194/03, Rdnr. 21), ist aus der ausdrücklichen Erwähnung des Dividendenanspruchs bei der Bezeichnung des Vertragsgegenstands zu folgern, dass mit dem Stammrecht auch bereits entstandene, noch nicht erfüllte Dividendenauszahlungsansprüche verkauft werden sollten. - BGH, 07.03.2005 - II ZR 194/03
Auslegung eines Steuerberater-Sozietätsvertrages bei widersprüchlichen …
Auszug aus OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Da bei der Auslegung davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien Vernünftiges wollten (BGH…, Urteil vom 10.03.1994, Az. IX ZR 152/93, Rdnr. 12) und jede Vertragsnorm eine rechtserhebliche Bedeutung haben soll (BGH, Urteil vom 07.03.2005, Az. II ZR 194/03, Rdnr. 21), ist aus der ausdrücklichen Erwähnung des Dividendenanspruchs bei der Bezeichnung des Vertragsgegenstands zu folgern, dass mit dem Stammrecht auch bereits entstandene, noch nicht erfüllte Dividendenauszahlungsansprüche verkauft werden sollten. - BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03
Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers
Auszug aus OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Der BGH hat jedoch auch, wenn - wie hier - die Ausgabe einzelner Wertpapiere gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG ausgeschlossen ist, ein Besitzmittlungsverhältnis iSd. § 868 BGB angenommen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. IX ZR 200/03, Rdnr. 10).