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   OLG München, 17.03.1986 - 1 Ws 1026/85   

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OLG München, 17.03.1986 - 1 Ws 1026/85 (https://dejure.org/1986,2567)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.1986 - 1 Ws 1026/85 (https://dejure.org/1986,2567)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 1986 - 1 Ws 1026/85 (https://dejure.org/1986,2567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 45
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Zweibrücken, 22.05.2014 - 1 Ws 83/14

    Strafvollzug: Aussetzung des Verfahrens bei Aufrechnung der Justizvollzugsanstalt

    In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, trotz der zivilrechtlichen Natur des Anspruches sei die Verweisung auf verschiedene Rechtswege nicht praktikabel, da im Rahmen der Strafhaft der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollZG eröffnet sei und daher das zuständige Strafgericht bei der Prüfung einer Aufrechnung notwendigerweise auch die Vorfrage der Existenz der Forderung zu klären habe (so OLG Stuttgart Beschluss v. 21. August 1985 - 4 Ws 232/85; im Ergebnis auch OLG München, NStZ 1987, 45).
  • BVerfG, 06.08.1992 - 2 BvR 628/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge einer Sachentscheidung

    Das Oberlandesgericht hatte nicht nur über die Höhe des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs, sondern auch über dessen Grund nach zivilrechtlichen Maßstäben zu entscheiden (vgl. zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Strafgefangenen: OLG Stuttgart NStZ 1986, 47 ff.; OLG München in NStZ 1987, 45 ff.; Brühl in Alternativkommentar zum StVollzG , 3. Auflage, § 93 Rdnr. 12).
  • OLG Naumburg, 08.09.2015 - 1 Ws (RB) 91/15

    Strafvollstreckungsverfahren: Verfahrensaussetzung bei Klärung einer

    Der Umstand, dass gemäß § 93 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StVollzG für die - klageweise - Geltendmachung von Schadensersatzforderung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, besagt nicht zwingend, dass die Überprüfung dieser - nicht beim Zivilgericht rechtshängigen - Ansprüche, sofern sie im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG einwendungsweise geltend gemacht werden, der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entzogen sein müssten (vgl. OLG München NStZ 1987, 45f.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., Rn. 5 m. w. Nw.).
  • OLG Schleswig, 19.05.1994 - 16 W 20/94
    In aller Regel werden sogar gänzlich undifferenziert die §§ 850 ff. ZPO direkt angewandt, was zivilprozessual, wie dargelegt, nach Gutschrift auf eines der Konten des Gefangenen schlicht unzutreffend ist (Beispiele: OLG Celle NStZ 1981, 78 ; 1988, 334; LG Bielefeld NStZ 1981, 527; OLG Ffm NStZ 1985, 96 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 439; KG ZfStrVo 1985, 381; OLG Hamm NStZ 1986, 47, 48; 1987, 190, 191; OLG München NStZ 1987, 45 ; BGH NW 1989, 992; LG Karlsruhe (Zivilkammer) NStZ 1990, 56; ebenso unscharf Hofmann ZfStrVo 1981, 344; Ballhausener NStZ 1981, 79 ; nur ergebnisorientiert: Kenter Rpfleger 1991, 488).
  • KG, 09.05.2003 - 5 Ws 135/03

    Strafvollzug: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufrechnung der

    Die für diese Ansicht angeführten Argumente (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 47; OLG München m. Anm. Seebode NStZ 1987, 45) können nicht überzeugen.
  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 262 StPO in Betracht; denn nach § 120 Abs. 1 StVollzG sind, falls sich aus dem Strafvollzugsgesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (so auch OLG München, Beschluß. v. 17.03.1986 - 1 Ws 1026/85 -).
  • OLG Frankfurt, 12.07.1996 - 3 Ws 396/96
    Dann muß es sich aber grundsätzlich um Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung handeln (vgl. dazu BGHSt 36, 80, 82; OLG Stuttgart NStZ 1986, 47, 48; OLG München NStZ 1987, 45, 46).
  • OLG Hamm, 21.02.1989 - 1 Vollz (Ws) 379/88
    Nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle NStZ 1981, 78, Kammergericht, ZfStrVo 1985, 381, OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 mit Anmerkung Volckart, OLG Stuttgart, NStZ 1986, 47 , OLG München, NStZ 1987, 45 ), der der Senat bisher lediglich deshalb nicht nähergetreten ist, weil es dessen von seinem Standpunkt aus nicht bedurfte, ist die Pfändbarkeit und damit Aufrechenbarkeit unter Durchbrechung des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen nach der Zivilprozeßordnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) in Betracht zu ziehen, wobei es für die Entscheidung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt.
  • OLG Hamm, 25.07.2000 - 1 Vollz (Ws) 76/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Zivilgericht, Aufrechnung mit einer

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer in dem Fall, dass sie die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Eigengeld durch die Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfen muss, berechtigt oder sogar verpflichtet ist, auch das materielle Bestehen einer Schadensersatzforderung zu überprüfen (so OLG München NStZ 1987, 45; OLG Dresden, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 2 Ws 60/98 -).
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