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   OLG München, 17.03.1995 - 23 U 5930/94   

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https://dejure.org/1995,5121
OLG München, 17.03.1995 - 23 U 5930/94 (https://dejure.org/1995,5121)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94 (https://dejure.org/1995,5121)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 1995 - 23 U 5930/94 (https://dejure.org/1995,5121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 120 Abs. 1 Satz 2 § 136 Abs. 1 Satz 1 § 142
    Stimmrechtsverbot gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG bei Antrag zur Durchführung einer Einzelentlastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG München I - 12 HKO 1066/93
  • OLG München, 17.03.1995 - 23 U 5930/94

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 159
  • WM 1995, 842
  • BB 1995, 1048
  • DB 1995, 1020
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus OLG München, 17.03.1995 - 23 U 5930/94
    So wird denn auch überwiegend vertreten, daß die Fassung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG als Ergebnis bewußter Entscheidung hinzunehmen ist (Hüffer, AktG , Rdn. 18 zu § 136 ) und auch die Gesetzeslage keine generelle Erweiterung auf andere Interessenkollisionen zuläßt (Hüffer, a.a.O., Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG , Rdn. 11, Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG , Rdn. 26 je zu § 136 ; vgl. auch BGHZ 97, 28/33).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Dies gilt zum einen für die Gesamtanalogie, da es an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; LG Heilbronn, Urteil vom 15.11.1966 - 11 O 93/66, AG 1971, 94, 95; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 136 AktG Rdnr. 29; offengelassen vom OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2008 - 8 U 222/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    Die Regelung des § 136 AktG dient nicht dazu, Interessenkonflikte zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionärin zu regeln (vgl. Neumann/Siebert, DB 2006, 435, 438) und macht den Willen des Gesetzgebers deutlich, konkrete Fallgestaltungen zu erfassen (vgl. OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Die Gesamtentlastung ist entgegen der von dem Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht nicht zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlich, um eine Umgehung von etwa bestehenden Stimmverboten nach § 136 Abs. 1 AktG durch die Anordnung einer Einzelentlastung zu verhindern (a.A. OLG München WM 1995, 842 ).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

    Ob eine unsachgemäße Abstimmungsreihenfolge überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen könnte (vgl. dazu OLG München AG 1995, 381, 382), muss danach nicht entschieden werden.
  • KG, 26.05.2008 - 23 U 88/07

    Aktiengesellschaft: Einzelabstimmung über die Entlastung von Vorstands- und

    Dieser Grund ist entgegen der Ansicht des OLG München (AG 1995, 381/382) nicht sachwidrig; denn sonst wäre in § 136 Abs. 1 AktG ein Stimmrechtsverbot der Vorstandsmitglieder auch die Entlastung der Vorstandskollegen angeordnet worden.
  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2004 - 5 O 71/04

    Anforderungen an das Barabfindungsangebot für Minderheitsaktionäre bei einem

    Zwar wurde formal über die Entlastung und über den Gegenantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers in zwei getrennten Wahlgängen abgestimmt, doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frage der Verweigerung der Entlastung verbunden war mit dem Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung, somit die Abstimmung insoweit als einheitlicher Vorgang anzusehen ist, mit der Folge, dass das Stimmrechtsverbot sich auch auf die Frage der Entlastung bezieht (vgl. OLG München AG 1995, 381 ).
  • OLG Köln, 30.11.2000 - 18 U 116/00

    Zustellung einer Klageschrift nur an den Vorstand und nicht an ein

    Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt von dem vom Kläger zitierten, vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall (AG 1995, 381 f.), so daß es nicht darauf ankommt, ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann.
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