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OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Verfahrensgang
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- BGH, 06.12.1990 - VII ZR 126/90
Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede
Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90
Die Berufung des Schuldners auf die Verjährung ist zwar treuwidrig, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken (BGH NJW 1991, 974 ). - BGH, 06.12.1985 - V ZR 277/84
Höhe eines Pachtzinses nach dem Kleingartenpreisrecht - Verfassungsmäßigkeit des …
Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90
Unabhängig davon greife im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.12.1985 (AZ: V ZR 277/84) ein Bestimmungsrecht des Gerichts in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. - BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 88/85
Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten …
Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90
Dies ist nur der Fall, wenn das Teilurteil durch das über den Rest ergehende Schlußurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn also die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (BGH NJW 1987, 441 ).
- BGH, 19.11.1987 - VII ZR 189/86
Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage
Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90
Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, daß eine Teilklage die Verjährung nur bis zur Höhe des eingeklagten Teils unterbricht (BGH NJW-RR 1988, 692 ). - BGH, 24.05.1985 - V ZR 11/84
"Noch bestehendes" Kleingartenpachtverhältnis - Gesetzliche Verlängerung …
Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 24.05.1985 (AZ: V ZR 11/84; Anlage zu Bl. 275/299 d.A.) das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des § 16 Absatz 3 BKleingG mit Art. 14 GG eingeholt. - BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86
Begriff des Anerkenntnisses
Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 5772/90
Ein Anerkenntnis nach § 208 BGB liegt vor, wenn sich aus dem rechtlichen oder tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährung alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 1988, 684 ).