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   OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17   

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OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17 (https://dejure.org/2018,13312)
OLG München, Entscheidung vom 17.05.2018 - 23 U 528/17 (https://dejure.org/2018,13312)
OLG München, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 23 U 528/17 (https://dejure.org/2018,13312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 826 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, juris Tz. 26).

    Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, juris Tz. 28).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 201/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999, 2 BvR 762/98, juris Tz. 10; BGH, Beschluss vom 26.06.2007, XI ZR 201/06, juris Tz. 9).

    Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 26.06.2007, XI ZR 201/06, juris Tz. 9).

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Bei der erforderlichen Abwägung ist auch in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 270/03, juris Tz. 23).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat; Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, juris Tz. 23).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Ein solches prozessuales Vorgehen wird erst dort unzulässig, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 20.06.2002, IX ZR 177/99, juris Tz. 17).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999, 2 BvR 762/98, juris Tz. 10; BGH, Beschluss vom 26.06.2007, XI ZR 201/06, juris Tz. 9).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, juris Tz. 20 m. w. N.).
  • BGH, 10.01.2008 - V ZR 81/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang der Offenbarungspflichten

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Eine richterliche Würdigung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens überhaupt nicht eingeht, ist im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschluss vom 10.01.2008, V ZR 81/07, juris Tz. 11).
  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 222/08

    Anforderungen an die Risikoaufklärung im Prospekt eines Medienfonds;

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Dahingestellt bleiben kann, ob neben etwaigen Ansprüchen aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a. F. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn bestehen, da diese - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nach der Rechtsprechung des BGH bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (BGH, Urteil vom 25.06.2009, III ZR 222/08, juris Tz. 5) ebenfalls verjährt wären.
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

    Auszug aus OLG München, 17.05.2018 - 23 U 528/17
    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, juris Tz. 10).
  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

  • BGH, 02.03.2017 - VII ZR 154/15

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Vorliegen eines wesentlichen, eine

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

    Deshalb ist Grundvoraussetzung jeder Aussetzung, dass das Klagevorbringen schlüssig, erheblich und beweiserhebungsbedürftig ist (st. Rspr. der Kapitalanlagesenate des OLG München, z.B. in den durchaus vergleichbaren Kapitalanlageverfahren betreffend die NCI-Fonds u.a. gegen H. und K., vgl. dazu zunächst die Aufhebungs- und Zurückverweisungsurteile, z.B. Senat, Urteil vom 18.01.2018, Gz. 8 U 514/17, nv; ebenso OLG München (23. Zivilsenat), Endurteil vom 17.05.2018 - 23 U 528/17, BeckRS 2018, 9223; OLG München (20. Zivilsenat), Endurteil vom 10.01.2018 - 20 U 526/17, BeckRS 2018, 579; und nachfolgend die Entscheidungen über die Aussetzungsbeschwerden, vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 18.01.2021, Gz. 8 W 13/21, nv; ebenso z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2018 - 9 W 18/18 -, Rn. 11, juris, zu einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO).
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