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   OLG München, 17.07.2015 - 14 W 1132/15   

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https://dejure.org/2015,27836
OLG München, 17.07.2015 - 14 W 1132/15 (https://dejure.org/2015,27836)
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2015 - 14 W 1132/15 (https://dejure.org/2015,27836)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 14 W 1132/15 (https://dejure.org/2015,27836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 40 Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 3 S. 4 u. 5; AktG § 67 Abs. 5 S. 2; BGB § 899 Abs. 2
    Kein Anspruch auf weitere Änderung einer Gesellschafterliste ohne erneute Änderung im Gesellschafterbestand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Keine nochmalige Änderung der Gesellschafterliste ohne erneute Veränderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1
    Durchsetzung der Verpflichtung des Gesellschafters einer GmbH zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste im Wege einstweiliger Verfügung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Anspruch auf Änderung einer nach einer Veränderung im Gesellschafterbestand bereits eingereichten Gesellschafterliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf nochmalige Änderung einer Gesellschafterliste ohne Vorliegen einer erneuten Veränderung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 40 Abs 1 S 1 GmbHG, § 16 Abs 3 S 4 GmbHG, § 16 Abs 3 S 5 GmbHG, § 67 Abs 5 S 2
    Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf nochmalige Änderung einer Gesellschafterliste ohne Vorliegen einer erneuten Veränderung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung der Gesellschafterliste durch einstweilige Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 106
  • ZIP 2015, 2420
  • NZG 2015, 1272
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 20 W 269/16

    Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung zum Amtslöschungsverfahren vor

    Im Übrigen hat bereits das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 17.07.2015, Az. 14 W 1132/15, zitiert nach juris) entschieden, dass sogar ein der Liste zugeordneter Widerspruch nur die Gutglaubenswirkung des § 16 Abs. 3 GmbHG zerstört, nicht jedoch die relative Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 GmbHG (allg. Meinung, so u.a. auch Verse, a.a.O., Rn. 35; Löbbe, a.a.O.,Rn. 59).
  • OLG Hamm, 18.12.2019 - 8 U 50/19

    Kein Erfolg für einstweilige Verfügung zur Behandlung als Gesellschafterin;

    Der vermeintliche Gesellschafter hat verschiedene Möglichkeiten, im Fall eines Streits über die Berechtigung an einem Geschäftsanteil seine Gesellschafterstellung gericht lich geltend zu machen: Denkbar ist ein Prätendentenstreit zwischen den für einen Geschäftsanteil in Betracht kommenden Personen (OLG München; Beschluss vom 17.07.2015 -14 W 1132/15, NZG 2015, 1272, 1274 unter Verweis auf die Gesetzes begründung des Bundesrats zum MoMiG, BR-Drs.

    -14 W 1132/15; NZG 2015, 1272, Rdnr. 47, 48).

  • OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 7 W 117/23

    Einstweiliger Rechtsschutz nach Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils

    Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass ihm vorläufiger Rechtsschutz gegen eine unrichtige Gesellschafterliste nicht allein durch die Zuordnung eines Widerspruchs (§ 16 III GmbHG) gewährt werden könnte, weil der Widerspruch die Rechtsstellung des unrichtig Eingetragenen innerhalb der Gesellschaft (§ 16 I GmbHG) nicht berührte und dem vermeintlich Berechtigten keine einstweilige Berechtigung verschaffte (OLG Hamm, NZG 2020, 986, Rdnr. 94; OLG München, NJW-RR 2016, 106, Rdnr. 46; Lutter/Hommelhoff- Bayer, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 49 Rdnr. 100; Lieder, GmbHR 2016, 271; Entwurfsbegr.
  • LG Heidelberg, 09.05.2018 - 12 O 19/18

    Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses in einer Zwei-Personen-GmbH

    a) Für einen solchen Anspruch ist trotz der in § 40 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Handlungspflicht des Geschäftsführers die Gesellschaft passivlegitimiert (BT-Drucks. 16/6140, S. 38; OLG München, Beschluss vom 17.7.2015, 14 W 1132/15, ZIP 2015, 2420, 2421), weil zu ihr das Mitgliedschaftsverhältnis besteht, aus dem der Anspruch erwächst.
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