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   OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18   

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https://dejure.org/2018,21176
OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18 (https://dejure.org/2018,21176)
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2018 - 4b Ws 8/18 (https://dejure.org/2018,21176)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18 (https://dejure.org/2018,21176)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 354 Abs. 2, § 465; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GVG § 21g Abs. 1, Abs. 2
    Erforderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung wegen unvorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtbeachtung einer begründeten Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

  • rewis.io

    Erforderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung wegen unvorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88

    Kostentragung bei erfolgloser Revision - Erhebung der Kosten für das erste

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18
    Es ist daher vorliegend sachgerecht, von der Erhebung der durch die 1. Hauptverhandlung und das Revisionsverfahren entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. BGH, Beschluss v. 1.12.1988, 4 StR 569/88, zitiert nach juris Rdn. 4) und insoweit dem rechtlichen Begehren des Verurteilten stattzugeben.
  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18
    Dies gilt auch dann, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen in einer Instanz gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 23.9.1981, 3 StR 341/81, zitiert nach juris Rdn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; OLG München, Beschluss vom 7.10.2015, Gz.: 4b Ws 23/15).
  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98

    Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG München, 17.07.2018 - 4b Ws 8/18
    Im Falle seiner Verurteilung trägt der Angeklagte daher grundsätzlich auch das kostenrechtliche Risiko der Mehrbelastung wegen einer fehlerhaften ersten landgerichtlichen Entscheidung (BGH, Beschluss v. 7.10.1998, 3 StR 387/98, zitiert nach juris Rdn. 3; OLG München Beschluss vom 9.1.2017, 4b Ws 25/16).
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 231/21

    Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten im Kostenansatzverfahren

    § 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KKStPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN).
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