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   OLG München, 17.07.2021 - VA-Not 1/20   

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https://dejure.org/2021,66435
OLG München, 17.07.2021 - VA-Not 1/20 (https://dejure.org/2021,66435)
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2021 - VA-Not 1/20 (https://dejure.org/2021,66435)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juli 2021 - VA-Not 1/20 (https://dejure.org/2021,66435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Beschwerde, Bescheid, Verwaltungsrechtsweg, Beschwerdeverfahren, Feststellung, Miterbe, Zeichen, Verfahren, Klage, Notar, Rechtsweg, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Berufung, Zulassung der Berufung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus OLG München, 17.07.2021 - VA-Not 1/20
    Zwar verpflichtet Art. 17 GG die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953, 1 BvR 162/51, juris Tz. 27).

    Soweit daher nicht ein besonderes Gesetz eine Begründungspflicht statuiert, liegt den mit einer Petition angegangenen Verwaltungsbehörden und Verfassungsorganen eine Pflicht, ihre Bescheide mit einer Begründung zu versehen, nicht ob; es genügt im Rahmen des Art. 17 GG ein sachlicher Bescheid, aus dem ersichtlich ist, wie die angegangene Stelle die Petition zu behandeln gedenkt (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953, 1 BvR 162/51, juris Tz. 30).

    Es würde zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechtes führen, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953, 1 BvR 162/51, juris Tz. 35).

  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 2/64

    Anfechtungsberechtigung im Fall eines nach der BNotO (Bundesnotarordnung)

    Auszug aus OLG München, 17.07.2021 - VA-Not 1/20
    Ob die Behörden, denen nach § 92 BNotO das Recht zur Aufsicht über einen Notar zusteht, gegen diesen einschreiten und welche Maßnahmen sie dabei ergreifen oder ob sie das Einschreiten ablehnen, berührt allenfalls die Rechtsstellung des Notars (BGH, Beschluss vom 22.06.1964, DNotZ 1964, 571, 572).
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