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   OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18   

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OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18 (https://dejure.org/2019,89557)
OLG München, Entscheidung vom 17.09.2019 - 24 U 3917/18 (https://dejure.org/2019,89557)
OLG München, Entscheidung vom 17. September 2019 - 24 U 3917/18 (https://dejure.org/2019,89557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 202
    Widerrufbarkeit des Verzichts auf die Einrede der Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Einrede der Verjährung; Befristeter Verzicht auf eine Verjährungseinrede

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    aa) Soweit die Beklagte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 - juris; vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - juris; vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris) entnehmen will, der vor Verjährungseintritt erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei frei widerruflich, sofern nur dem Gläubiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine kurze Frist zur Klageerhebung nach erfolgtem Widerruf bleibt, scheint sie zu verkennen, dass diese Entscheidungen zu § 225 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ergangen sind.

    Nach dieser Vorschrift konnte die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden, woraus geschlossen wurde, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor deren Eintritt nicht rechtswirksam möglich war (BGH vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 - juris Rn. 10; vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - juris Rn. 12; vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris Rn. 14).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, der Verjährungsverzicht könne - obwohl er von Anfang an unwirksam war - nicht in beliebigem Umfang frei widerrufen werden; in gewissen Grenzen könne dem Widerruf vielmehr die Arglisteinrede entgegengehalten werden (vgl. BGH vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris Rn. 18).

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    Damit hat das psychische Leiden der Klägerin Krankheitswert und kann daher - seine Verursachung durch den Unfall vorausgesetzt - selbst haftungsbegründend wirken; dass es (haftungsausfüllende) Folge einer körperlichen Primärverletzung infolge des Unfalls ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 - juris Rn. 14 f.).

    Wer einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt (BGH vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 - juris Rn. 17; vom 10.07.2012 - VI ZR 127/11 - juris Rn. 8).

    Dies gilt auch, wenn eine seelische Reaktion des Verletzten (wie hier unterstellt) durch eine psychische Labilität wesentlich mitbestimmt wird (BGH vom 29.02.1956 - VI ZR 352/54 - juris Rn. 11; vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 - juris Rn. 18).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    bb) Seit der Novellierung des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 ist jedoch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch schon vor deren Eintritt in den Grenzen des § 202 BGB möglich (vgl. BGH vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06 - juris Rn. 16), so dass die Grundlage für die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfallen ist.

    Diese vertreten zum einen - ausdrücklich entgegen dem Bundesgerichtshof (Urt. vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06 - juris) -, § 202 BGB ermögliche keinen einseitigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, weshalb ein solcher (im Unterschied zu einer entsprechenden Vereinbarung, häufig unter Anwendung des § 151 BGB) frei widerruflich sei (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 202 Rn. 5 und § 214 Rn. 20); andererseits führen sie aus, auch den (einseitigen) Verzicht auf die Einrede der Verjährung werde man "jedenfalls nicht für frei widerruflich halten können" (a. a. O., § 214 Rn. 35).

  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 143/82

    Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    aa) Soweit die Beklagte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 - juris; vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - juris; vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris) entnehmen will, der vor Verjährungseintritt erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei frei widerruflich, sofern nur dem Gläubiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine kurze Frist zur Klageerhebung nach erfolgtem Widerruf bleibt, scheint sie zu verkennen, dass diese Entscheidungen zu § 225 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ergangen sind.

    Nach dieser Vorschrift konnte die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden, woraus geschlossen wurde, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor deren Eintritt nicht rechtswirksam möglich war (BGH vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 - juris Rn. 10; vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - juris Rn. 12; vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris Rn. 14).

  • BGH, 12.12.1978 - VI ZR 159/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    aa) Soweit die Beklagte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 - juris; vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - juris; vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris) entnehmen will, der vor Verjährungseintritt erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei frei widerruflich, sofern nur dem Gläubiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine kurze Frist zur Klageerhebung nach erfolgtem Widerruf bleibt, scheint sie zu verkennen, dass diese Entscheidungen zu § 225 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ergangen sind.

    Nach dieser Vorschrift konnte die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden, woraus geschlossen wurde, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor deren Eintritt nicht rechtswirksam möglich war (BGH vom 12.12.1978 - VI ZR 159/77 - juris Rn. 10; vom 08.05.1984 - VI ZR 143/82 - juris Rn. 12; vom 04.11.1997 - VI ZR 375/96 - juris Rn. 14).

  • LG Kempten, 08.10.2018 - 33 O 1927/16

    Verzicht auf Verjährungseinrede

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 08.10.2018, Az. 33 O 1927/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 08.10.2018, Aktenzeichen 33 O 1927/16 wird aufgehoben.

  • OLG Jena, 05.12.2006 - 5 U 1011/05
    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    cc) Dem Senat ist auch im Übrigen keine Rechtsprechung zum neuen Verjährungsrecht ersichtlich, die eine freie Widerruflichkeit des Verjährungsverzichts annehmen würde, wohingegen das Thüringer Oberlandesgericht (Urt. vom 05.12.2005 - 5 U 1011/05 - juris Rn. 29) den Verjährungsverzicht nach neuer Rechtslage ausdrücklich für nicht frei widerruflich erachtet.
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 61/14

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Anfechtungsgegners und Wirkungen eines

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    In weiteren Entscheidungen (vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 - juris Rn. 22; vom 07.05.2014 - XII ZB 141/13 - juris Rn. 18; vom 17.12.2015 - IX ZR 61/14 - juris Rn. 43) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Schuldner verliere für die Dauer des befristeten Verzichts seine Befugnis, die Einrede der Verjährung zu erheben; dass dieser Verlust unter dem Vorbehalt eines frei möglichen Widerrufs stünde, hat der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen nicht ausgeführt.
  • BGH, 12.12.2017 - VI ZR 611/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert für ersatzfähige vorgerichtliche

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Schadensposition (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 56 f.) insoweit zu ersetzen, als der Anspruch zugesprochen wurde (vgl. BGH vom 08.01.2005 - VI ZR 73/04 - juris Rn. 8; vom 12.12.2017 - VI ZR 611/16 - juris Rn. 4 f.).
  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

    Auszug aus OLG München, 17.09.2019 - 24 U 3917/18
    a) Da eine weitere Schadensentwicklung nicht ausgeschlossen ist, steht es der Zulässigkeit des Feststellungsantrags (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen, dass es der Klägerin möglich wäre, einen Teil des von ihr geltend gemachten materiellen Schadens bereits zu beziffern (vgl. BGH vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14 - juris Rn. 6).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 141/13

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

  • BGH, 13.09.2018 - III ZR 294/16

    Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die

  • OLG Oldenburg, 22.07.2016 - 6 U 30/16

    Verkehrsunfall - Versetzung des Geschädigten in Ruhestand aufgrund der

  • OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 17 U 216/14

    Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

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