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   OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08   

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https://dejure.org/2008,29166
OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08 (https://dejure.org/2008,29166)
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2008 - 3 W 2328/08 (https://dejure.org/2008,29166)
OLG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - 3 W 2328/08 (https://dejure.org/2008,29166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Voraussetzungen einer Sicherung des Anfechtungsanspruchs durch dinglichen Arrest

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels i.S.d. § 2 Anfechtungsgesetz (AnfG) über die befriedigungsbedürftige Forderung als Voraussetzung der Sicherung durch Arrest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02

    Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Soweit eingewandt wird (vgl. OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575), dass dann entgegen der Intention des § 2 AnfG, der einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner (hier: A. N.) verlangt, der Streit über Grund und Höhe der Forderung statt zwischen Gläubiger (hier: den Antragstellern) und Schuldner im Arrestprozess zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsgegner (hier: der Antragsgegnerin) aufgegriffen werden müsste, trifft dies nicht zu.

    Allein der Umstand, dass der Gläubiger binnen der gesetzten Frist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AnfG möglicherweise die Duldungsklage nach § 13 AnfG zulässigerweise nicht erheben kann und der Arrest auf Antrag des Gegners zwingend aufzuheben ist, ist jedoch kein Grund, dem Gläubiger die Arrestanordnung von vornherein zu versagen (anderer Auffassung: OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575; OLG Hamm vom 23.01.2003, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Hamm vom 03.04.2008, juris = BeckRS 2008 11648).

  • RG, 27.04.1898 - II 150/97

    Darf bei der Anfechtungsklage eines Gläubigers nach § 2 des Anfechtungsgesetzes

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Zu einem besonderen Bestreiten der Forderung selbst und zu einem auf deren Bestehen gerichteten Beweisverfahren ist der Anfechtungsgegner nicht genötigt (RGZ 41, 87).

    Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht schon früh wiederholt ausgesprochen, dass der Gläubiger schon vor der Erlangung des vollstreckbaren Titels zur Sicherung seines Anfechtungsanspruchs einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirken dürfe (vgl. RGZ 41, 87 ff, RGZ 57, 102, 105).

  • OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02

    Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung; Rechtsfolgen

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Allein der Umstand, dass der Gläubiger binnen der gesetzten Frist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AnfG möglicherweise die Duldungsklage nach § 13 AnfG zulässigerweise nicht erheben kann und der Arrest auf Antrag des Gegners zwingend aufzuheben ist, ist jedoch kein Grund, dem Gläubiger die Arrestanordnung von vornherein zu versagen (anderer Auffassung: OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575; OLG Hamm vom 23.01.2003, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Hamm vom 03.04.2008, juris = BeckRS 2008 11648).
  • OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08

    Keine Sicherung eines behaupteten Anfechtungsanspruchs durch einstweilige

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Allein der Umstand, dass der Gläubiger binnen der gesetzten Frist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AnfG möglicherweise die Duldungsklage nach § 13 AnfG zulässigerweise nicht erheben kann und der Arrest auf Antrag des Gegners zwingend aufzuheben ist, ist jedoch kein Grund, dem Gläubiger die Arrestanordnung von vornherein zu versagen (anderer Auffassung: OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575; OLG Hamm vom 23.01.2003, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Hamm vom 03.04.2008, juris = BeckRS 2008 11648).
  • BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68

    Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Der Erfolg dieser einstweiligen Maßregeln, so bereits das Reichsgericht, hängt eben von der rechtzeitigen Beschaffung des Schuldtitels gegen den Schuldner, hier den Ehemann der Antragsgegnerin, ab, wobei dieser im übrigen auch dann zu berücksichtigen wäre, wenn er erst nach der Klageerhebung gegen die Antragsgegnerin erlangt würde und erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess vorliegt (BGHZ 53, 174 = NJW 1970, 752; Gaul, a. a. O., m. w. N.).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog (vgl. BGH NJW 2003, 1531).
  • RG, 23.02.1904 - VII 463/03

    Kann die Rechtshandlung eines Schuldners außerhalb des Konkurses vor Erlangung

    Auszug aus OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08
    Mit Recht hat deshalb das Reichsgericht schon früh wiederholt ausgesprochen, dass der Gläubiger schon vor der Erlangung des vollstreckbaren Titels zur Sicherung seines Anfechtungsanspruchs einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirken dürfe (vgl. RGZ 41, 87 ff, RGZ 57, 102, 105).
  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

    Anders als für die klageweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs nach § 13 AnfG ist es für die Sicherung durch Arrest nicht erforderlich, dass über die befriedigungsbedürftige Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG vorliegt (OLG München, Beschluss vom 17.10.2008 3 W 2328/08, juris).
  • OLG Köln, 28.09.2009 - 2 W 88/09

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines

    Der Gegenansicht (OLG München ZinsO 2008, 1213; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 2 Rz. 1, 40) ist nicht zu folgen.
  • OLG München, 05.11.2014 - 5 W 2102/14

    Schadensersatzansprüche, Sofortige Beschwerde, Schmerzensgeld, Anfechtbarkeit

    d) Ein mindestens vorläufig vollstreckbarer Titel, § 2 AnfG, muss für ein einstweiliges Verfügungsverfahren noch nicht vorliegen, da sonst der einstweilige Rechtsschutz leerlaufen würde (OLG München, Beschluss vom 17.10.2008 - 3 W 2328/08).
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