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   OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16   

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OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16 (https://dejure.org/2016,42431)
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2016 - 34 SchH 13/16 (https://dejure.org/2016,42431)
OLG München, Entscheidung vom 17. November 2016 - 34 SchH 13/16 (https://dejure.org/2016,42431)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15

    Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Die mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 beim Oberlandesgericht gestellten weiteren Anträge, die Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 mit Beschluss vom 22.9.2016 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen.

    Die deswegen bei Gericht mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 am 22.9.2016 zurückgewiesen.

    Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I. 2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und außerdem aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise.

    Dass der Inhalt des Beweisbeschlusses selbst aus objektivierter Sicht Befangenheit nicht besorgen lässt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) ausgesprochen.

    Dass er damit aber nur seine abweichende Einschätzung darüber, was als unstreitig oder streitig zu behandeln sei und wie Beweis erhoben werden müsse, nicht aber Parteilichkeit der Schiedsrichter dargetan hat, ist bereits aus Anlass des wegen der Beweisanordnung gestellten gerichtlichen Antrags mit Beschluss vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) entschieden.

    ee) Da weder die hier vorgetragenen Umstände geeignet sind, den Befangenheitsantrag zu begründen, noch das in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 behandelte Vorbringen für die dortigen Ablehnungsgesuche Hinweise auf Parteilichkeit oder fehlende Unabhängigkeit der Schiedsrichter gaben, ist auch aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Befangenheit der Schiedsrichter nicht zu besorgen.

  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Dem mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 21/13 mit Beschluss vom 25.2.2015 (veröffentlicht in juris) nicht stattgegeben.

    Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I. 2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und außerdem aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise.

    ee) Da weder die hier vorgetragenen Umstände geeignet sind, den Befangenheitsantrag zu begründen, noch das in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 behandelte Vorbringen für die dortigen Ablehnungsgesuche Hinweise auf Parteilichkeit oder fehlende Unabhängigkeit der Schiedsrichter gaben, ist auch aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Befangenheit der Schiedsrichter nicht zu besorgen.

  • BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 320/94

    Fristlose Kündigung wegen Verbreitens eines ausländerfeindlichen Flugblatts

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt aus Art. 103 GG nicht (BVerfGE 66, 116/147; BVerfG NJW 1996, 45/46).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt zudem weder einen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211), noch einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BVerfG NJW 1996, 45; DtZ 1994, 67/68; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig Art. 103 Abs. 1 Rn. 78).

  • OLG München, 29.10.2009 - 34 Sch 15/09

    Aufhebungsverfahren für einen Schiedsspruch: Auslegung einer Bestimmung über das

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Nach diesen Maßstäben, die mangels erweiternder Verfahrensvereinbarung im Sinne von § 1042 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 30; Lachmann Rn. 1302) hier für das schiedsrichterliche Verfahren maßgeblich sind, ist schon ein Verfahrensverstoß wegen der beanstandeten Unterlassungen nicht nachvollziehbar dargetan.
  • BGH, 11.11.1982 - III ZR 77/81

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig GG Stand 23.5.2016 Art. 103 Abs. 1 Rn. 76 f.; Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 10; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 1298 und 1300 f.).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11

    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    a) Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters; diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1036 Rn. 4).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
  • BVerfG, 19.02.1993 - 1 BvR 1424/92

    Pressefreiheit und Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung bei Fehlen

    Auszug aus OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt zudem weder einen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211), noch einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BVerfG NJW 1996, 45; DtZ 1994, 67/68; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig Art. 103 Abs. 1 Rn. 78).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Allgemein gilt, dass Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1036 ZPO; OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main SchiedsVZ 2010, 52, 54; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213, 217; Hammer, a.a.O., Rdnr. 411).

    Die Wertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und ist mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung von zwei Schiedsrichtern in Rede steht; der Senat setzt daher den Gegenstandswert mit 2/3 des Wertes des Schiedsverfahrens an (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren"; Hammer, a.a.O., Rdnr. 424 mit Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2008, Az.: 11 SchH 7/08, zitiert nach BeckRS).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Allgemein gilt, dass Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1036 ZPO; OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main SchiedsVZ 2010, 52, 54; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213, 217; Hammer, a.a.O., Rdnr. 411).
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