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   OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20   

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https://dejure.org/2020,43764
OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20 (https://dejure.org/2020,43764)
OLG München, Entscheidung vom 17.12.2020 - 25 U 3566/20 (https://dejure.org/2020,43764)
OLG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 25 U 3566/20 (https://dejure.org/2020,43764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PflVG § 1, § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 6; StVG § 24; FZV § 3 Abs. 2, § 4
    Kein Anspruch auf Erteilung von Versicherungsbestätigung und Übergabe von Versicherungskennzeichen für Fahrzeuge ohne technische Genehmigung

  • rewis.io

    Revision, Berufung, Zulassungsgrund, Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Haftpflichtversicherer, Haftpflichtversicherung, Zulassung, Versicherer, Interessenausgleich, Fahrzeug, Rechtsbeschwerde, Staatsanwaltschaft, angefochtene Entscheidung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LG München I, 18.05.2020 - 34 O 11826/19

    Kontrahierungszwang für Elektrokleinfahrzeuge

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Aktenzeichen 34 O 11826/19, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Aktenzeichen 34 O 11826/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • BGH, 02.10.2002 - IV ZR 309/01

    Ansprüche gegen den Pflichtversicherer bei Täuschung des Kfz-Halters über seine

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2002 - Az. IV ZR 309/01 betrifft eine andere Fallgestaltung.

    Gesetzgeberischer Beweggrund für die Haftung des Versicherers auch bei an sich fehlender Deckungspflicht war der Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversicherung vorrangig dient (r + s 2003, 5).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Allerdings begründet nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - Az. 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572; BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Az. IV ZR 202/16, NJW-RR 2017, 994: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - Az. V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Kessal-Wulf in Beck Online Kommentar, ZPO, Stand 01.07.2016 § 543 Rn. 19).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - Az. V ZB 11/02, BGHZ 151, 42-46, Rn. 8 bei juris; so auch Senat, Beschluss vom 20.07.2018 - Az. 25 U 1090/18; Senat, Beschluss vom 01.08.2018 -Az. 25 U 563/18).
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Allerdings begründet nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - Az. 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572; BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Az. IV ZR 202/16, NJW-RR 2017, 994: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - Az. V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Kessal-Wulf in Beck Online Kommentar, ZPO, Stand 01.07.2016 § 543 Rn. 19).
  • OLG München, 31.08.2018 - 25 U 607/18

    Widerspruch gemäß § 5a VVG aF des (formell) nicht ordnungsgemäß belehrten

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Eine Zulassung der Revision setzt voraus, dass der Zulassungsgrund für alle das Urteil tragenden Erwägungen besteht; ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist es erforderlich, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (Senat, Urteil vom 31.08.2018 - Az. 25 U 607/18; Krüger in Münchner Kommentar zur ZPO, 5.Auflage 2016, § 544 Rn.14).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Allerdings begründet nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - Az. 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572; BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Az. IV ZR 202/16, NJW-RR 2017, 994: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - Az. V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Kessal-Wulf in Beck Online Kommentar, ZPO, Stand 01.07.2016 § 543 Rn. 19).
  • OLG München, 20.07.2018 - 25 U 1090/18

    Zurückgewiesene Berufung im Streit um Lebensversicherungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - Az. V ZB 11/02, BGHZ 151, 42-46, Rn. 8 bei juris; so auch Senat, Beschluss vom 20.07.2018 - Az. 25 U 1090/18; Senat, Beschluss vom 01.08.2018 -Az. 25 U 563/18).
  • OLG München, 01.08.2018 - 25 U 563/18

    Kein Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen

    Auszug aus OLG München, 17.12.2020 - 25 U 3566/20
    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - Az. V ZB 11/02, BGHZ 151, 42-46, Rn. 8 bei juris; so auch Senat, Beschluss vom 20.07.2018 - Az. 25 U 1090/18; Senat, Beschluss vom 01.08.2018 -Az. 25 U 563/18).
  • OLG München, 20.07.2021 - 25 U 5794/20

    Kein Leistungsanspruch aus Betriebsschließungsversicherung bei coronabedingter

    Beruht die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen, müssen die Zulassungsgründe hinsichtlich aller Begründungen gegeben sein (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842; vom 22. Mai 2014 - IX ZR 146/13, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 25 U 3566/20, NJW-RR 2021, 282 Rn. 5).
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