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   OLG München, 18.08.2020 - 31 Wx 269/18   

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https://dejure.org/2020,25319
OLG München, 18.08.2020 - 31 Wx 269/18 (https://dejure.org/2020,25319)
OLG München, Entscheidung vom 18.08.2020 - 31 Wx 269/18 (https://dejure.org/2020,25319)
OLG München, Entscheidung vom 18. August 2020 - 31 Wx 269/18 (https://dejure.org/2020,25319)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Bindungswirkung eines österreichischen Erbvertrages

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EuErbVO Art. 83 Abs. 3 ; BGB § 2270
    Rechtsfolgen der Wahl deutschen Erbrechts bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch in Deutschland lebende österreichische Staatsangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1957
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.2019 - IV ZB 22/18

    Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag;

    Auszug aus OLG München, 18.08.2020 - 31 Wx 269/18
    Auch kann in der Wahl deutschen Rechts im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 keine wirksame Teilrechtswahl des (auch die Bindungswirkung umfassenden) Errichtungsstatutes nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gesehen werden, die ebenfalls von Art. 83 Abs. 2 EuErbVO umfasst ist (BGH NJW 2019, 3449, 33450; BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020, EuErbVO Art. 83 Rn. 10f.; Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 3. Aufl. 2019, EuErbVO Art. 83 Rn. 4; Dutta/Weber/Bauer, 1. Auflage 2016, EuErbVO Art. 83 Rn. 10; Palandt/Thorn, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Rudolf ZfRV 2015, 212, 213; Schoppe IPrax 2014, 27, 29; aA (Anwendung von Art. 83 Abs. 3 EuErbVO als lex specialis für das Errichtungsstatut einschließlich diesbezüglicher Rechtswahl) NK-BGB/Magnus, 3. Auflage 2019 Art. 83 Rn. 14; von Bary, IPrax 2019, 1565; bei Ausnahme der in Art. 83 Abs. 3 nicht genannten Bindungswirkung auch MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018, EuErbVO Art. 83 Rn. 7).

    Angesichts der Grundintention des Art. 83 Abs. 2 EuErbVO, Rechtswahlen möglichst zur Wirksamkeit zu verhelfen (BGH NJW 2019, 3449, 3452; BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020, EuErbVO Art. 83 Rn. 4), umfasst die Übergangsvorschrift nicht nur voll wirksame Rechtswahlen, sondern erkennt - entgegen des Wortlautes ("wenn") - auch eine vor der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung getroffene, nur teilweise wirksame Rechtswahl in dem so beschränkten Umfang (Dutta/Weber/Bauer, 1. Auflage 2016, EuErbVO Art. 83 Rn. 20) an.

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