Rechtsprechung
   OLG München, 18.12.2013 - 31 Wx 490/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37427
OLG München, 18.12.2013 - 31 Wx 490/13 (https://dejure.org/2013,37427)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2013 - 31 Wx 490/13 (https://dejure.org/2013,37427)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 31 Wx 490/13 (https://dejure.org/2013,37427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Der Aufgabenkreis eines nach § 1961 BGB zu bestellenden Nachlasspflegers muss nicht auf die Vertretung der unbekannten Erben in Gerichtsverfahren beschränkt werden.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beschränkung des Aufgabenkreises eines Nachlasspflegers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1961
    Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachlasspflegschaft auf Antrag setzt nicht voraus, dass Anspruch gegen das Erbe bereits gerichtlich geltend gemacht wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachlasspflegschaft auf Antrag setzt nicht voraus, dass Anspruch gegen das Erbe bereits gerichtlich geltend gemacht wird

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nachlasspflegschaft auf Antrag setzt nicht voraus, dass Anspruch gegen das Erbe bereits gerichtlich geltend gemacht wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 78
  • FamRZ 2014, 968
  • Rpfleger 2014, 205
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 23.07.2002 - 1Z BR 39/01

    Anspruch auf Bestellung des Nachlasspflegers - Hauptsacheerledigung im

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 31 Wx 490/13
    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn offenkundig keine Forderung existiert oder die Rechtsverfolgung aus sonstigen Gründen offensichtlich unbegründet oder mutwillig ist (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 562 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2015 - 20 W 244/15

    Nachlasspflegschaft bei Mehrheit von Erben

    Antragsberechtigt ist, wer die Absicht vorträgt, einen Anspruch gegen den Nachlass notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen (vgl. OLG München ZEV 2014, 169, [OLG München 18.12.2013 - 31 Wx 490/13] und Rpfleger 2014, 205, je zitiert nach juris).

    Es reicht also auch aus, dass die Zwangsvollstreckung beabsichtigt ist (OLG München Rpfleger 2014, 205; vgl. dazu Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 81 m. w. N.).

    Stellt also - wie hier - ein Gläubiger nach § 1961 BGB den Antrag, einen Nachlasspfleger zu bestellen, kann die Bestellung beschränkt werden auf die Vertretung der Erben gegenüber diesem Gläubiger (BayObLGZ 1960, 93; OLG Dresden Rpfleger 2010, 215, zitiert nach juris; Zimmermann FGPrax 2004, 198 m. w. N.; vgl. auch OLG München ZEV 2014, 169).

  • OLG Bamberg, 21.03.2022 - 2 W 35/21

    Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung

    Ein solches Rechtsschutzbedürfnis nach § 1961 BGB tritt an Stelle des Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 1960 Abs. 1 BGB (vgl. OLG München, 18.12.2013, 31 Wx 490/13, Juris Rn 5).
  • OLG München, 29.03.2016 - 31 Wx 420/15

    Keine nachwirkenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach Beendigung des

    § 1961 BGB geht nicht davon aus, dass der Anspruch gegen das Erbe bereits gerichtlich geltend gemacht wird, sondern dass den Nachlassgläubigern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Ansprüche schon vor Annahme der Erbschaft geltend zu machen und notfalls gerichtlich zu verfolgen (BayObLGZ 1960, 93 unter ll.3.a; OLG München Rpfleger 2014, 205).
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